Deutsche Rentenversicherung

Versicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Beschäftigte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung überhaupt nicht pflicht- oder freiwillig versichert waren, werden bei Aufnahme einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig, sondern sind rentenversicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, generell versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat seit 1. Januar 2022 wieder (wie vor 2017) für seine in diesen Versicherungszweigen versicherungsfreien Beschäftigten jeweils die Hälfte des Beitrages abzuführen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (Arbeitgeberanteil).

In der Kranken- und Pflegeversicherung hat das Erreichen der Regelaltersgrenze keine versicherungsrechtliche Relevanz.

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