Deutsche Rentenversicherung

Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 SGB X). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 SGB X). Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und Form schriftlich zu belehren (§ 36 SGB X).

Die Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht zu einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung stellt einen Verwaltungsakt dar, soweit es sich hierbei nicht nur um eine Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber oder Steuerberater handelt. Im Streitfall ist die Einzugsstelle Partei vor den Sozialgerichten.

Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen von Betriebsprüfungen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Wird gegen diese Bescheide Klage erhoben, sind sie Partei vor den Sozialgerichten. Die Rentenversicherungsträger sind auf der Grundlage des § 44 ff. SGB X berechtigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen bereits erlassene Verwaltungsakte der Einzugsstellen abzuändern oder aufzuheben. In der Regel geschieht dies nur für die Zukunft. Seit Juli 2024 besteht die Möglichkeit den Verwaltungsakt elektronisch bereitzustellen und bekanntzugeben.

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