Deutsche Rentenversicherung

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die bis 31. Dezember 2012 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, bleiben weiterhin rentenversicherungspflichtig.

Durch Zahlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts (Differenz zwischen dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent und dem Pauschalbeitragssatz in Höhe von 15 Prozent) erwerben sie die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Arbeitnehmerbeitragsanteil 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts (Differenz des Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung von 18,6 Prozent zum Pauschalbeitragssatz von 5 Prozent). Verdient ein rentenversicherungspflichtiger, geringfügig entlohnter Beschäftigter weniger als 175 Euro im Kalendermonat, sind die Rentenversicherungsbeiträge von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro zu berechnen.

Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gilt einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Die gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich abzugebende entsprechende Erklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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