Deutsche Rentenversicherung

Vorstandsmitglieder einer AG

Vorstandsmitglieder einer AG sowie Organmitglieder einer mit einer AG deutschen Rechts vergleichbaren EU-mitgliedstaatlichen Kapitalgesellschaft stehen zwar in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, sind aber in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig (§ 1 Satz 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des AktG gelten als ein Unternehmen. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es hingegen keine spezielle Ausnahmeregelung.

Über den gesetzlichen Wortlaut hinaus sind auch Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, weil diese durch eine Reihe von Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes den Vorstandsmitgliedern von AGen gleichgestellt sind (BSG-Urteil vom 27. März 1980 – 12 RAr 1/79).

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) hat der europäische Gesetzgeber eine neue, neben den bisherigen Gesellschaftsformen mitgliedstaatlich nationalen Rechts stehende, europäische Gesellschaftsform geschaffen. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem SE-Ausführungsgesetz (SEAG) vom 22. Dezember 2004. Die SE (Socitas Europaea) ist eine europäische Kapitalgesellschaft. Organe der SE sind neben der Hauptversammlung der Aktionäre entweder ein Aufsichts- und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder (nur) ein Leitungsorgan, der Verwaltungsrat (monistisches System). Neben dem Verwaltungsrat sind für das monistische System geschäftsführende Direktoren vorgesehen, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein können.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben Festlegungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung in Deutschland beschäftigter Organe einer SE mit monistischer oder dualer Struktur getroffen. Nähere Informationen können den Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. Oktober 2009 (TOP 1), am 24. März 2021 (TOP 1) sowie der Ausgabe 2/2021 von summa summarum entnommen werden.

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