Bis zum 31. Dezember 2016 waren Beschäftigte, die eine Altersvollrente bezogen, rentenversicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten. Der Arbeitgeber hatte für diese Beschäftigten seinen Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung zu zahlen. Bei Altersteilrentenbezug bestand hingegen Rentenversicherungspflicht.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ist diese Regelung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 aufgegeben worden (vergleiche § 5 Abs. 4 SGB VI). Seither sind Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschriften rentenversicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Altersvollrente rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner.
Nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze sind Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Neu ist, dass sie mit Wirkung für die Zukunft auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten können, um ihre Rente zu erhöhen.
Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung im Rahmen einer Bestandsschutzregelung rentenversicherungsfrei. Der Bestandsschutz endet, wenn die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach dem am 31. Dezember 2016 geltendem Recht nicht mehr erfüllt werden, d. h. nur noch eine Altersteilrente bezogen wird oder die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450 Euro überschritten wird. Sofern nach der Bestandsschutzregelung die Versicherungsfreiheit fortbesteht, kann der Beschäftigte allerdings gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Diese Verzichtsregelung ist neu; sie ist dem bis 31. Dezember 2012 möglichen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten nachgebildet. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Verzichtserklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Auch geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner sind daher vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig und müssen einen Befreiungsantrag stellen, wenn ihnen kein Beitrag zur Rentenversicherung vom Arbeitsentgelt abgezogen werden soll. Aufgrund der o. a. Bestandsschutzregelung muss der Befreiungsantrag jedoch nicht in Bestandsfällen gestellt werden. Demzufolge bleiben geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren und deshalb keinen Befreiungsantrag stellen mussten, in der geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei. Es besteht aber auch für sie die o. a. Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, ist eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung jedoch ausgeschlossen.
In allen Fällen, in denen Rentenversicherungsfreiheit wegen des Bezugs einer Altersvollrente besteht, hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu zahlen.
Beschäftigte, die eine Teilrente wegen Alters beziehen, unterliegen ohne jegliche Einschränkung der Rentenversicherungspflicht.
Altersvollrentner bleiben in einer Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Beschäftigte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, sind arbeitslosenversicherungsfrei, dafür jedoch kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung löst diese Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nicht aus.
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