Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Zahlungspflichtiger bei Sozialversicherungsbeiträgen von Beschäftigten

Der Arbeitgeber ist Zahlungspflichtiger (Beitragsschuldner) gegenüber der Einzugsstelle und hat die Beiträge zur Sozialversicherung bis zum satzungsgemäßen Fälligkeitstag der Einzugsstelle, spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, zur Verfügung zu stellen.

Zuflussprinzip

Für den Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitslohn gilt generell das Zuflussprinzip, das heißt, dass die Lohnsteuer nur dann erhoben wird, wenn der Arbeitslohn zugeflossen ist.

In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich des Entstehungsprinzip (siehe Entstehungsprinzip). Das Zuflussprinzip gilt nur ausnahmsweise; Beiträge werden erst bei Auszahlung des Arbeitsentgelts fällig

  • für Einmalzahlungen,
  • für Wertguthaben, das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung gebildet wird (z. B. Altersteilzeit im Blockmodell) und
  • für Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird (= flexible Arbeitszeitmodelle, die bei einer Vergütung auf Stundenlohnbasis eine verstetigte Lohnauszahlung vorsehen).

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Krankenkassen können seit dem 1. Januar 2015 einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag verlangen. Für besondere Personengruppen (z. B. für Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr/Freiwilligen Ökologischen Jahr, Geringverdiener) ist ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag maßgebend, der jährlich festgelegt wird und unabhängig davon zu zahlen ist, ob die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag festgesetzt hat. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,7 Prozent. Für Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist kein Zusatzbeitrag zu erheben. Für den Zusatzbeitrag gelten die Regelungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, er ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber zu zahlen. Seit 2019 ist er hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld

Arbeitnehmerinnen, die schwanger werden, erhalten während der Schutzfristen regelmäßig vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Zuschuss ist dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV).

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