Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher; dieser muss für sie die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ist auch der Entleiher Arbeitgeber und Beitragsschuldner für die Leiharbeitnehmer.

Für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ist nach § 7 SGB IV insbesondere ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Ein solches liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und seinem Direktionsrecht untersteht.

Obwohl der Leiharbeitnehmer durch die Verleihung (Arbeitnehmerüberlassung) faktisch in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird, und dieser auch das Direktionsrecht ausübt, kommt bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Beschäftigten und dem Entleiher kein Vertragsverhältnis zustande. Der Entleiher ist grundsätzlich nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.

Hieraus folgt, dass bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung der Verleiher als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers für diesen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers haftet der Entleiher allerdings wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung des Entleihers beschränkt sich auf die Beitragsschulden für den Zeitraum, für den dem Entleiher Arbeitnehmer überlassen wurden.

Als Verleiher darf nur tätig werden, wer eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt. Diese Erlaubnis wird von der zuständigen Regionaldirektion erteilt. Wird allerdings ein Leiharbeitnehmer nicht von einem amtlich zugelassenen Verleiher überlassen (unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung), so wird der Entleiher Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten.

In der Verleihbranche gelten Mindeststundenentgelte. Die Verordnung gilt für alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen, und zwar unabhängig von der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder der Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband. Sie gilt auch für die Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.

Limited

Die Limited ist eine Rechtsform des englischen Rechts mit der vollständigen Bezeichnung „Private Company Limited by Shares (Ltd.)“. Es handelt sich nach englischen Recht um eine Kapitalgesellschaft, die wie die deutsche GmbH eine juristische Person ist. Handlungsfähig wird sie durch ihre drei Organe: die Direktoren (directors), den Schriftführer (companysecretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members). Mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited sind sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich analog den Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH zu beurteilen. Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der englischen Limited sind, sind entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH als abhängig Beschäftigte der Gesellschaft zu beurteilen. Zu beachten ist, dass durch das endgültige Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU zum 31. Dezember 2020 eine neue Rechtslage entstanden ist. Die bisherige Anerkennung einer englischen Limited analog einer deutschen GmbH mit Verwaltungssitz in Deutschland gründete auf der EU-Mitgliedschaft des Verei­nigten Königreichs. Seit 1. Januar 2021 ist dies jedoch nicht mehr der Fall. Seit 1. Januar 2021 wird die englische Limited nach deutschem Recht nicht mehr als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft (bei Beteiligung mehrerer Personen) oder als Einzelunternehmen behandelt.

Lohnabzüge

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den auf den Beschäftigten entfallenden Beitragsanteil durch Abzug vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Ein Abzug von Beiträgen vom Arbeitsentgelt darf grundsätzlich nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen nachgeholt werden, später nur dann, wenn

  • der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist,
  • der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
  • der Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hat oder
  • ein Abzug wegen auschließlichen Sachbezugs nicht möglich war.

In diesen Fällen darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeitragsanteile auch für länger zurückliegende Zeiten einbehalten. Steht kein Arbeitsentgelt mehr zur Verfügung, hat er grundsätzlich keine Möglichkeit, den Arbeitnehmerbeitragsanteil einzubehalten.

Lohnnachweis für Unfallversicherung

Als Lohnnachweis wird in der Unfallversicherung die Meldung über die gezahlten Arbeitsentgelte und die geleisteten Arbeitsstunden bezeichnet, die die Unternehmer derzeit nach Ablauf eines Kalenderjahres dem Unfallversicherungsträger erstatten müssen (§ 165 SGB VII). Seit dem 1. Januar 2019 ist der Lohnnachweis ausschließlich durch elektronische Datenübertragung zu übermitteln.

Aufgrund dieser gesonderten Angaben der Unternehmen werden die Beiträge zur Unfallversicherung berechnet, die jährlich im Wege einer Umlage erhoben werden.

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