Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Geistliche Genossenschaften

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und auch während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe eines persönlichen Barbezugs neben freiem Unterhalt.

Die Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung finden in der Rentenversicherung keine Anwendung. Sofern die betreffende Person satzungsmäßiges Mitglied seiner Gemeinschaft ist, besteht in der Rentenversicherung allerdings Versicherungsfreiheit, wenn nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Alter zugesagt ist und die Erfüllung der Zusage gesichert ist.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für diese Personen Versicherungsfreiheit, wenn sie nicht mehr als freien Unterhalt oder nur ein geringes Entgelt bezieht, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse wie Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht. Bei höherer Vergütung besteht Versicherungspflicht.

Genossenschaft

Mitglieder einer Genossenschaft, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft stehen unterliegen unter den üblichen Bedingungen der Sozialversicherungspflicht.

Die Vorstandsmitglieder von Genossenschaften, die neben ihrer Funktion als Organmitglied die Geschäfte der Genossenschaft führen und hierbei an Weisungen der Generalversammlung gebunden sind sowie einer umfassenden Beaufsichtigung durch den Aufsichtsrat unterliegen und für ihre Geschäftsführertätigkeit eine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten, stehen ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft und sind sozialversicherungspflichtig.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber)

Die Entgeltgrenze für Minijobs ( geringfügig entlohnte Beschäftigungen) beträgt im gesamten Bundesgebiet seit dem 1. Januar 2024 monatlich 538 Euro. Die Entgeltgrenze ist dyamisch und an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Sie bezeichnet das Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenarbeitsstunden zum gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird nach folgender Formel berechnet:

Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)

Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bei einem höheren Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Pflegeversicherung kann das Entgelt aus dem Minijob aber zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen, sofern der Beschäftigte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Bei Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Auf seinen Antrag hin kann der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden. Der Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen und verbleibt auch bei diesem. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens ab Beschäftigungsbeginn und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird in der vom Arbeitgeber zu erstellenden Meldung zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Rentenversicherung dokumentiert. Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Sie gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten Minijobs einer solchen Kette parallel ausgeübter Minijobs ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und muss, sofern der Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten nicht gewünscht wird, erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.

Zusammenrechnung von Beschäftigungen

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung werden die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Beim Zusammentreffen von geringfügigen Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Minijob. Erst die zweite (und eventuell weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass im Ergebnis die erste Nebenbeschäftigung ein Minijob ist und die weitere(n) Beschäftigung(en) – die dann mit der Hauptbeschäftigung eine Einheit bilden – nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung. Hier werden geringfügige Beschäftigungen nicht mit nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Beiträge zur Rentenversicherung

Für den versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten gilt wie für andere versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ein Beitragssatz von zurzeit 18,6 Prozent. Die Beitragslastverteilung erfolgt aber nicht hälftig. Der Arbeitgeberanteil für einen Minijobber beträgt 15 Prozent, der Arbeitnehmeranteil auf 3,6 Prozent vom Arbeitsentgelt.

Der Rentenversicherungsbeitrag muss für rentenversicherungspflichtige Minijobber seit dem 1. Januar 2013 mindestens von einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) berechnet werden. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist jedoch unbeachtlich, wenn der geringfügig entlohnt Beschäftigte bereits auf Grund anderer Umstände (beispielsweise wegen einer parallel ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder als Pflegeperson) der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Wird ein niedrigeres monatliches Arbeitsentgelt erzielt, muss der Beitrag (fiktiv) aus 175 Euro monatlich berechnet werden. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent ist jedoch nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen – der Beschäftigte trägt die Differenz.

Da der Arbeitgeber bei geringfügig entlohnt Beschäftigten in privaten Haushalten Beiträge lediglich in Höhe von 5 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu tragen hat, beträgt hier im Jahr 2024 der Arbeitnehmeranteil 13,6 Prozent.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag

Geringfügig entlohnt Beschäftigte können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gilt ein pauschaler Beitragssatz von 5 Prozent. Die Zahlung von Pauschalbeiträgen begründet allerdings nur eingeschränkte Leistungsansprüche.

Beiträge zur Krankenversicherung

Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen, sofern der Beschäftigte selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert ist. Bei privat Krankenversicherten entfällt dieser Pauschalbeitrag. Die Zahlung dieses Beitrags begründet keine (zusätzlichen) Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gilt ein pauschaler Beitragssatz von 5 Prozent.

Steuern

Die Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen sind stets steuerpflichtig. Vom Arbeitgeber kann eine einheitliche Pauschsteuer gezahlt werden, deren alleiniger Schuldner der Arbeitgeber ist. Voraussetzung ist hierfür, dass für die geringfügig Beschäftigten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Wird von der Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer durch den Arbeitgeber Gebrauch gemacht, ist ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht erforderlich. Die Höhe der einheitlichen Pauschsteuer beträgt 2 Prozent vom Arbeitsentgelt; sie ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 Finanzverwaltungsgesetz an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

Sonstige Abgaben

Das Arbeitsentgelt eines geringfügig Beschäftigten ist in der Unfallversicherung stets beitragspflichtig. Während dieser Beitrag bei in Privathaushalten Beschäftigten von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen wird, ist er für andere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Darüber hinaus sind geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auch bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 der Entgeltfortzahlungsversicherung sowie bei der Umlage zum Ausgleich der Insolvenzgeldaufwendungen zu berücksichtigen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Versicherung

Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze betrug vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2022 konstant 450 Euro. Vom 1. Oktober 2022 an entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt. Aufgrund des ab 1. Januar 2024 geltenden Mindestlohns in Höhe von 12,41 Euro je Zeitstunde beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 538 Euro.

Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet: Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro gerundet). Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 galten Übergangsregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat, die seit dem 1. Oktober 2022 grundsätzlich geringfügig entlohnt sind, jedoch aus Bestandsschutzgründen weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen und infolgedessen wie nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen bewertet werden.

Sofern Beschäftigte von diesen Bestandsschutzregelungen Gebrauch gemacht haben, endete die Versicherungspflicht in diesen Beschäftigungen am 31. Dezember 2023. Ab 1. Januar 2024 werden auch diese Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigungen sind dann entsprechend ab- und neu anzumelden.

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.

Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.

Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; das heißt, sie werden in der Rentenversicherung kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit zu werden.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnt Beschäftigte versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. In der Pflegeversicherung kann das Entgelt aus dem Minijob aber zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen, sofern der Beschäftigte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Beiträge und Meldungen

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 Prozent und in der Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent zu zahlen.

Arbeitnehmer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen müssen in der Regel 3,6 % des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen, also den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 % um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 % aufstocken.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Beitragssätze für die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Hier beläuft sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei vorliegender Rentenversicherungspflicht somit auf 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts.

Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte – einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten – obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen. Dies bedeutet, dass die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung einzieht. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnt sowie für kurzfristig Beschäftigte.

Geringfügige Beschäftigungen

Eine Beschäftigung kann

  • nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung)

    oder

geringfügig sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse zu erfolgen. Eine Veränderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn sich die Geringfügigkeitsgrenze ändert.

Die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung gelten nach § 8a Satz 1 SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten. Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. 

Nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Dies gilt in der Rentenversicherung nur für kurzfristige Beschäftigungen. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten seit dem 1. Januar 2013 neue Regelungen in der Rentenversicherung. Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde die Behandlung geringfügiger Beschäftigungen erneut geändert. Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres wurde zunächst für eine Übergangszeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht. Seit dem 1. Januar 2019 gilt diese Zeitgrenze dauerhaft.

In der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 galten als Folge der Corona-Pandemie erweiterte Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (fünf Monate/115 Arbeitstage). Für Beschäftigungszeiträume 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 wurde die Zeitgrenze übergangsweise auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage erhöht. Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung galten die geänderten Zeitgrenzen ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Nähere Erläuterungen enthält die Ausgabe 2/2020 von summa summarum. 

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zuletzt am 14. Dezember 2023 Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen herausgegeben:

Geringfügigkeitsrichtlinien

Darüber hinaus sind für Beschäftigungszeiträume bis 31. Oktober 2021 die ergänzenden Ausführungen in der Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. Mai 2021 zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen zu beachten.

Geringverdienergrenze

Die Geringverdienergrenze, bis zu der der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende allein zu tragen hat, beträgt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 325 Euro im Monat (§ 20 Abs. 3 SGB IV).

Wird der Grenzwert in einem Monat aufgrund einer Einmalzahlung überschritten, trägt der Arbeitgeber die Beiträge aus 325 Euro allein; die Beiträge für das Arbeitsentgelt aus dem darüber liegenden Betrag werden vom Arbeitgeber und Auszubildenden je zur Hälfte getragen.

Gesamtbetrachtung - selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung

Entscheidendes Tatbestandsmerkmal bei der Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung – mit der Folge der Sozialversicherungspflicht – ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV und der Rechtsprechung des BSG die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.

Dabei lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Eine selbständige Tätigkeit ist durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Abgrenzungskriterien

Um die Frage der persönlichen Abhängigkeit (Nichtselbstständigkeit) korrekt beantworten zu können, sind die folgenden Merkmale zu berücksichtigen und der Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen:

  • Weisungsgebundenheit (kann sich bei Hochqualifizierten und Spezialisten in einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess ausdrücken).
  • Eingliederung in den Betrieb.
  • Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis.
  • Keine eigene Betriebsstätte.
  • Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit. Die Merkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit finden sich in § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) für den Begriff des Handelsvertreters: „Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“ Die Rechtsprechung des BSG hat die zum HGB normierten Tatbestandsmerkmale als einen allgemeinen Rechtsgedanken zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gewertet.
  • Keine Tragung des Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit.
  • Vereinbarung, Lohnabzüge vornehmen zu lassen.
  • Vereinbarung von Urlaub,
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Zusätzlich zu den genannten Abgrenzungskriterien kann zur Beurteilung des Gesamtbilds einer Beschäftigung oder Tätigkeit auch die steuerliche Behandlung der erzielten Einkünfte Indiz für die versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit sein.

Das BSG hat darüber hinaus folgende weitere Kriterien entwickelt, die bei der Abgrenzung der Selbstständigkeit von der Abhängigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung aller die jeweilige Tätigkeit prägenden Umstände herangezogen werden können:

  • Besteht seitens des Auftragnehmers Entscheidungsfreiheit darüber, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird?
  • Liegt Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (z. B. sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten usw.) vor?
  • Besteht Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit (detaillierte Berichtspflicht)?
  • Existiert Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers bezüglich Preiskalkulation sowie Aufbau von Vertrauen unter Geschäftsleuten?
  • Sind beim Auftragnehmer eigene Betriebsmittel (z. B. Pkw) vorhanden?
  • Setzt der Auftragnehmer eigenes Betriebskapital ein?
  • Werden die Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht?
  • Ist dem Auftragnehmer eigene Kundenakquisition erlaubt?
  • Haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Schäden an Produktion oder Produktionsgütern bzw. Produktionsmitteln, wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird?
  • Sind Auftragsvertrags- und Überwachungssysteme so ausgestaltet, dass eine laufende Kontrolle (z. B. über ein Betriebs-Funksystem) für den Auftraggeber jederzeit möglich ist?
  • Hat der Auftragnehmer eigene Werbungsmöglichkeiten?
  • Unterhält der Auftragnehmer eigene Geschäftsräume?
  • Führt der Auftragnehmer Geschäftsbücher?
  • Benutzt der Auftragnehmer eigene Firmenbriefbögen?
  • Bezieht der Auftragnehmer festes Gehalt oder ist er vor allem am Umsatz beteiligt?
  • Wie werden die Einkünfte durch das Finanzamt bewertet?
  • Erzielt der Auftragnehmer erheblich höhere Einkünfte als ein vergleichbar Beschäftigter und ist dadurch eine soziale Absicherung in Eigenvorsorge möglich? Die Honorarhöhe ist Ausdruck des Parteiwillens und spielt nur dann eine Rolle, wenn sich die Argumente für abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit ansonsten gegenseitig aufheben.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie sind vom Arbeitgeber an die jeweils zuständige Einzugsstelle zu zahlen.

Geschäftsführer einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH steht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilnimmt, ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhält und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen kann; dies gilt insbesondere für (Fremd-)Geschäftsführer, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind. Eine Beschäftigung scheidet dagegen aus bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (sogenannte umfassende Sperrminorität). Gleiches gilt für den Geschäftsführer einer Vorgründungs-GmbH und einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG kommt es für die statusrechtliche Beurteilung maßgeblich auf die Rechtsmacht des Gesellschafters an. Eine Abbedingung dieser Rechtsmacht durch Stimmbindungsvereinbarungen, Stimmrechtsübertragungen und Stimmrechtsvollmachten ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH können als Selbstständige mit nur einem Auftraggeber rentenversicherungspflichtig sein.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Vorgründungs-GmbH

Der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unterliegt grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht, sofern er aufgrund seines Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder beherrschend im Unternehmen tätig ist.

Der Geschäftsführer einer GmbH steht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er

  • funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilnimmt,
  • für seine Geschäftsführertätigkeit ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhält und
  • keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH kraft seines Anteils am Stammkapital geltend machen kann.

Dies gilt für die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer Vorgründungs-GmbH entsprechend.

Das BSG misst bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vor allem der Rechtsmacht des Betroffenen besonders große Bedeutung bei; eine eventuelle faktische Machtposition im Unternehmen fällt demgegenüber weniger stark ins Gewicht (Ausführungen zu den BSG-Urteilen vom 29. August 2012 vgl. summa summarum Ausgaben 6/2012 und 4/2013). Die Rechtsmacht kann auch nicht wirksam durch Stimmbindungsvereinbarungen oder ähnliche Gestaltungen abbedungen werden.

Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 30. April 2013 konkretisiert, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Erwerbstätigkeit im Einzelunternehmen eines Familienangehörigen nicht wesentlich von der Erwerbstätigkeit in einer Familien-GmbH unterscheidet (Details vgl. summa summarum Ausgabe 1/2014).

Mit seinen Urteilen vom 29. Juli 2015 ( B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R) hat das BSG seine „Rechtsmacht-Rechtsprechung“ konsequent weitergeführt. Weder faktische Weisungsfreiheit in der betrieblichen Praxis noch alleiniges Fachwissen noch Bürgschaften noch weitreichende Befugnisse bei der Unternehmensführung können die Rechtsmacht ersetzen. Im Konfliktfall zählt nur diese (vgl. summa summarum Ausgabe 3/2016).

Am 11. November 2015 hat sich das BSG in drei Urteilen insbesondere mit der Wirkung von Stimmbindungsverträgen, Stimmrechtsübertragungen und Stimmrechtsvollmachten befasst. Der erkennende Senat hat überdies die Auffassung der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bestätigt (vgl. summa summrum Ausgaben 1/2016 und 3/2016):

In dem Verfahren B 12 KR 10/14 R ging es um die Frage, ob allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse und finanzielle Einstandspflichten gegenüber der GmbH einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Selbständigen machen. Das BSG hat entschieden, dass die Annahme eines eigenen Unternehmerrisikos nicht allein deshalb gerechtfertigt ist, dass der Kläger für die GmbH hohe Darlehensverbindlichkeiten einging und eine weitere Darlehensforderung gegen die GmbH erwarb. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH Gehalt als Darlehen zur Verfügung stellt. Zugunsten einer Selbständigkeit wirkte sich auch die gesellschaftsrechtliche Stellung der nur mit 6 % bzw. 30 % am Stammkapital der GmbH beteiligten und auch nicht über eine Sperrminorität verfügenden Kläger nicht aus. Das BSG misst einer nur auf Zeiten eines harmonischen Zusammenwirkens unter Familienmitgliedern beschränkten „Schönwetter-Selbständigkeit“ sozialversicherungsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso ist es irrelevant, wenn der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner faktischen Stellung „Kopf und Seele“ der GmbH gewesen sei. Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände steht einer Anerkennung entsprechender für das Leistungsrecht entwickelter Grundsätze im Versicherungsrecht entgegen.

In dem Verfahren B 12 KR 13/14 R ging es um die Wirkung eines Stimmbindungsvertrags. An der Eigenschaft als Beschäftigte änderte sich nichts dadurch, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann einen „Stimmbindungsvertrag“ abschloss. Sie erhielt auch dadurch im Innenverhältnis keine Rechtsmacht eingeräumt, die es ihr gestattet hätte, Einzelweisungen des Geschäftsführers an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern. Eine Stimmrechtsvereinbarung ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse ohne weiteres mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Der Stimmbindungsvertrag kann von jedem Gesellschafter zumindest aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei Eintreten eines Konfliktfalls zwischen den Gesellschaftern käme es daher allein auf die den Beteiligten aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht an.

In dem Verfahren B 12 R 2/14 R hat sich das BSG mit der Wertung einer Stimmrechtsübertragung befasst. Das BSG hat es als gesellschaftsrechtlich unwirksam und sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich angesehen, dass dem zu Beurteilenden von seiner Ehefrau (= Mehrheitsgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin) und später vom gemeinsamen Sohn der Eheleute GmbH-Stimmrechte übertragen wurden. Nach dem gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbot kann das Stimmrecht eines Gesellschafters nämlich nicht ohne den dazugehörigen Geschäftsanteil übertragen werden (vgl. BGH-Urteil vom 11. November 1976, Az. II ZR 119/75). Es konnte offen bleiben, ob die getroffenen Vereinbarungen jeweils ersatzweise als Stimmrechtsvollmacht auszulegen sind. In beiden Fällen hätte die Ausübung des Stimmrechts nur widerruflich übertragen werden können, weil eine Stimmrechtsvollmacht nach der Rechtsprechung des BGH widerruflich sein muss (vgl. Urteil vom 11. November 1976, Az. aaO.). Eine der Abtretung des Stimmrechts gleich zu setzende Vollmacht ist unwirksam (vgl. BGH-Urteil vom 17. November 1986, Az. II ZR 96/86). Im Fall einer Stimmrechtsvollmacht hätte die Ehefrau des zu Beurteilenden, später sein Sohn, jederzeit die Vollmacht widerrufen und so wieder vollumfänglich über ihr/sein Stimmrecht verfügen können.

Am 14. März 2018 hat der 12. Senat des BSG zwei weitere Entscheidungen zu Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH getroffen. In beiden Fällen betonte das BSG, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Unter welchen Bedingungen auch bei mitarbeitenden Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH ohne Geschäftsführerfunktion ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist, hat das BSG in einer Entscheidung vom 12. Mai 2020 (B 12 KR 30/19 R) ausgeführt. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Mehrheitsgesellschafter aufgrund satzungsrechtlicher Einschränkungen nicht möglich ist, die eigene Abhängigkeit – ausgedrückt durch das ihm gegenüber bestehende Direktionsrecht des Geschäftsführers – jederzeit durch Herbeiführung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses beenden zu können (weitere Ausführungen in summa summarum Ausgabe 4/2020).

Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind (BSG-Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 4/20 R). Ausführliche Informationen zu diesem Themenkomplex können der Ausgabe 1/2023 von summa summarum entnommen werden.

Darüber hinaus enthält die Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 1. April 2022 weitere detaillierte Ausführungen.

Gesellschafter einer BBG-Gesellschaft

Der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet grundsätzlich persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und unterliegt deshalb bei Ausübung einer Tätigkeit für die Gesellschaft nicht der Sozialversicherungspflicht.

Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführerfunktion

Der mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH, der nicht zur Geschäftsführung bestellt ist, unterliegt bei Ausübung einer Tätigkeit für die Gesellschaft nur dann nicht der Sozialversicherungspflicht, sofern er einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH hat. Voraussetzung dafür ist, dass er Gesellschafterbeschlüsse in der Gesellschafterversammlung eigenständig herbeiführen kann. Es reicht jedoch nicht aus, wenn er lediglich Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann. Das bedeutet, dass die Sozialversicherungspflicht nur bei Mehrheitsgesellschaftern (Stammkapitalanteil über 50 Prozent) ausgeschlossen ist, wenn die Gesellschafterbeschlüsse nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und sich das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Geschäftsanteile richtet.

Gesellschafter einer KG (Kommanditgesellschaft)

Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haften die Komplementäre und der geschäftsführende Komplementär für die Gesellschaftsschulden uneingeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen und unterliegen demzufolge nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Kommanditisten können bei Ausübung einer Tätigkeit für die KG der Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn sie weder aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung noch nach den ihnen im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der Kommanditgesellschaft besitzen.

Gesellschafter einer OHG (offenen Handelsgeschaft)

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) unterliegen bei der Ausübung einer Tätigkeit für die OHG nicht der Sozialversicherungspflicht, da sie persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Gesellschafter und Organmitglieder

Personen, die in Unternehmen arbeiten, an denen sie selbst finanziell beteiligt sind, haben oftmals eine Doppelstellung. Einerseits nehmen sie Unternehmerfunktionen wahr und andererseits verrichten sie als Arbeitnehmer gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit. Gleiches gilt für Organmitglieder wie beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH oder Mitglieder des Vorstands einer AG, wenn sie am Kapital des Unternehmens nicht beteiligt sind. Wie auch sonst bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status sind auch hier das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos und die Möglichkeit der Gestaltung des eigenen Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses wesentliche Merkmale zur Beurteilung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung vorliegt. Grundsätzlich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Das BSG hat aber in jüngster Zeit in mehreren Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass den sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Rechtspositionen Vorrang gegenüber den in der Praxis bestehenden Zuständen einzuräumen ist.

Abgrenzungskriterien

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafters oder Organmitglieds wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstleistende an der Gesellschaft, für die er arbeitet, kapitalmäßig beteiligt ist. Versicherungspflicht in der Sozialversicherung liegt allerdings dann nicht vor, wenn der mitarbeitende Gesellschafter

  • persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet oder
  • nur nach dem Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet ist oder
  • die Geschicke der Gesellschaft maßgebend beeinflussen, insbesondere Beschlüsse zuungunsten seines Mitarbeitsverhältnisses verhindern kann oder
  • für seine Mitarbeit nur einen höheren Gewinnanteil oder eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung erhält.

Gleitzone

Eine Beschäftigung in der Gleitzone lag bis 30. Juni 2019 vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850 Euro im Monat betrug und die Grenze von 850 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wurde. Bei mehreren Beschäftigungen war das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Zum 1. Juli 2019 trat an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich.

GmbH & Co. KG

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter ist bei dieser Sonderform der Kommanditgesellschaft grundsätzlich nach den allgemein für die Kommanditgesellschaft geltenden sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.

GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft

Nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) kann eine GmbH in der (Unter-)Form der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkte UG) mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet werden (§ 5a GmbHG). Teile der Jahresüberschüsse sind dann für bestimmte Zwecke zu verwenden. Die haftungsbeschränkte UG kann bei Erreichen von 25.000 Euro Stammkapital in eine GmbH umgewandelt werden.

Da es sich bei der haftungsbeschränkten UG um eine (Unter-)Form der GmbH handelt, gelten für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter/Geschäftsführer hier auch die für die GmbH entwickelten Grundsätze.

Gruppenfeststellung - gutachterliche Äußerung

Auftraggeber können im Rahmen einer gutachterlichen Äußerung eine Gruppenfeststellung des Erwerbsstatus der in gleichen Auftragsverhältnissen tätigen Auftragnehmer erlangen (§ 7a Abs. 4b SGB IV).

Voraussetzung ist, dass bereits eine Entscheidung der Clearingstelle über den Erwerbsstatus zu einem konkreten Auftragsverhältnis ab 1. April 2022 vorliegt und dieser Bescheid bestandskräftig ist. Auf Antrag des Auftraggebers äußert sich dann die Clearingstelle gutachterlich zum Erwerbsstatus künftiger Auftragnehmer in gleichen Auftragsverhältnissen (§ 7a Abs. 4b Satz 5 SGB IV).

Auftragsverhältnisse sind in diesem Sinne nach § 7a Abs. 4b Satz 2 SGB IV gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen ihrer Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. Geringfügige Abweichungen, z. B. hinsichtlich der Tätigkeit, der Vergütungshöhe oder auch der Modalitäten, sind grundsätzlich unschädlich und stehen einer Übereinstimmung nicht entgegen.

Die Gruppenfeststellung wird dem Auftraggeber übermittelt, der sie den künftigen Auftragnehmern gleicher Auftragsverhältnisse, die von der Gruppenfeststellung erfasst werden sollen, bei Vertragsschluss in Kopie auszuhändigen hat (§ 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV). Wem er diese Kopie ausgehändigt hat, muss der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Bei der gutachterlichen Äußerung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Unter bestimmten Umständen gilt jedoch ein eigenständiger Vertrauensschutz, wenn später die Einzugsstellen oder die Betriebsprüfungen zu dem Ergebnis kommen, dass das gleiche Auftragsverhältnis in Wirklichkeit eine Beschäftigung ist (§ 7a Abs. 4c Satz 1 SGB IV).

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BVV hat der Arbeitgeber eine Kopie des Antrags mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen, den Bescheid, gutachterliche Äußerungen sowie eine Dokumentation, welchen Auftragnehmern er eine Kopie der gutachterlichen Äußerung ausgehändigt hat, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Für Auftragsverhältnisse bei unterschiedlichen Auftraggebern ist eine Gruppenfeststellung nicht vorgesehen.

Näheres dazu enthält die Ausgabe 4/2022 von summa summarum.

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