Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Rahmenarbeitsvertrag

Ein Rahmenarbeitsvertrag, durch den – in Abgrenzung zu regelmäßigen Beschäftigungen – die Voraussetzungen für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt werden, liegt dann vor, wenn der Vertrag auf längstens ein Jahr befristet ist und einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen innerhalb eines Jahres vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Zeitpunkte des Arbeitseinsatzes im Voraus bestimmt sind.

Wird im Anschluss an einen Rahmenarbeitsvertrag mit einem Abstand von mindestens zwei Monaten ein neuer Rahmenarbeitsvertrag mit einer Beschäftigung auf ein Jahr und einer Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage abgeschlossen, kann im Regelfall vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an wiederum von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden.

Darüber hinaus kann auch bei Rahmenvereinbarungen, die den Zeitraum von einem Kalenderjahr überschreiten, eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.

Rechtsbehelfe gegen Statusentscheidungen

Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen eine Status- bzw. Prognoseentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund haben nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Von den angefochtenen Entscheidungen gehen somit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Dies hat zur Folge, dass vom Auftraggeber bei Feststellung einer Beschäftigung zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen, keine Meldungen zu erstatten und von den Sozialversicherungsträgern zunächst keine Leistungen zu erbringen sind.

Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit der Feststellung der Beschäftigung einverstanden war.

Eine dem § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV entsprechende Regelung für Statusentscheidungen der Einzugsstellen bzw. der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen besteht nicht. In diesen Fällen entfalten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung.

Weitere Informationen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 1. April 2022 entnehmen.

Regelaltersgrenze

Für vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte stellt die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze dar; bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Der genaue Zeitpunkt lässt sich mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung online ermitteln.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Anspruch auf Regelaltersrente. Wer zu diesem Zeitpunkt in Rente geht, erhält die Rente stets ohne Abschlag. Wer trotz erfüllter Wartezeit die Regelaltersrente nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt, erhält für jeden Kalendermonat des Hinausschiebens einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent.

Reisekosten

Zu den Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten gehören Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft, Mehraufwendungen für Verpflegung sowie Nebenkosten. Die Reisekosten, die der Arbeitgeber erstattet, sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei, soweit sie die steuerfreien Grenzen nicht übersteigen (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Reisekostenabrechnungen muss der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Rentenbezieher

Bis zum 31. Dezember 2016 waren Beschäftigte, die eine Altersvollrente bezogen, rentenversicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten. Der Arbeitgeber hatte für diese Beschäftigten seinen Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung zu zahlen. Bei Altersteilrentenbezug bestand hingegen Rentenversicherungspflicht.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ist diese Regelung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 aufgegeben worden (vergleiche § 5 Abs. 4 SGB VI). Seither sind Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschriften rentenversicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Altersvollrente rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner.

Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind – wie bisher – in einer Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Neu ist, dass die Altersvollrentner den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären und dann vollwertige Rentenversicherungsbeiträge zahlen können. Die Beitragszahlungen erhöhen die Rente.

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung im Rahmen einer Bestandsschutzregelung rentenversicherungsfrei. Der Bestandsschutz endet, wenn die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach dem am 31. Dezember 2016 geltenden Recht nicht mehr erfüllt werden, d. h. nur noch eine Altersteilrente bezogen wird oder die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450 Euro überschritten wird. Sofern nach der Bestandsschutzregelung die Versicherungsfreiheit fortbesteht, kann der Beschäftigte allerdings gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Diese Verzichtsregelung ist neu; sie ist dem bis 31. Dezember 2012 möglichen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit von geringfügig entlohnt Beschäftigten nachgebildet. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Verzichtserklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner sind vor Erreichen der Regelaltersgrenze ebenfalls rentenversicherungspflichtig und müssen einen Befreiungsantrag stellen, wenn ihnen kein Beitrag zur Rentenversicherung vom Arbeitsentgelt abgezogen werden soll. Aufgrund der o. a. Bestandsschutzregelung muss der Befreiungsantrag jedoch nicht in Bestandsfällen gestellt werden. Demzufolge bleiben geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren und deshalb keinen Befreiungsantrag stellen mussten, in der geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei. Es besteht aber auch für sie die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, ist eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung jedoch ausgeschlossen.

In allen Fällen, in denen Rentenversicherungsfreiheit wegen des Bezugs einer Altersvollrente besteht, hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu zahlen.

Beschäftigte, die eine Teilrente wegen Alters beziehen, unterliegen ohne jegliche Einschränkung der Rentenversicherungspflicht.

In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Bis zum 31. Dezember 2016 hatten Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer weiterhin ihren Anteil an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Im Rahmen der Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand entfällt diese Beitragspflicht der Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021.

Altersvollrentner bleiben in einer Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

Beschäftigte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, sind arbeitslosenversicherungsfrei – jedoch kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig.

Weitere Ausführungen zum Flexirentengesetz und zur Rentenversicherungspflicht von Altersrentnern können den Ausgaben 4/2016 und 3/2021 von summa summarum entnommen werden.

Hinweis: Die Regelaltersgrenze wird für die Jahrgänge ab 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Im Jahre 2024 sind Versicherte der Geburtsjahre 1958 und 1959 betroffen. Die Regelaltersgrenze liegt für diese Versicherten bei 66 Jahren (1958) bzw. bei 66 Jahren und zwei Monaten (1959); summa summarum Ausgaben 5/2007 und 4/2011.

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