Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Nachzahlung von Arbeitsentgelt

Geschuldetes Arbeitsentgelt, das infolge verspäteter Erfüllung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruchs nachgezahlt wird (z. B. Restzahlung nach vorheriger Abschlagszahlung), ist für die Beitragsberechnung auf die betreffenden zurückliegenden Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen. Hierbei sind die Sozialversicherungsbeiträge für die einzelnen Entgeltabrechnungszeiträume neu zu berechnen und nachzuzahlen.

Netto-Sozialleistungen

Netto-Sozialleistung ist bei gesetzlichen Leistungsträgern die Brutto-Sozialleistung abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Bei privaten Versicherungen sind Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich.

Nettolohnvereinbarung

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, sind als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Nettoeinnahmen zuzüglich der darauf entfallenden Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. Werden bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart (Nettolohnfiktion).

Das Bundessozialgericht hat am 9. November 2011 (B 12 R 18/09 R) entschieden, dass die Nettolohnfiktion nur anzuwenden ist, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich gegen die zentralen Arbeitgeberpflichten verstoßen hat und deswegen auch die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge bewusst nicht abführte. Ein bedingter Vorsatz ist für diese Vorgehensweise ausreichend. Dieser liegt bei einer einfachen Fehlbeurteilung oder einem schlichten Abrechnungsfehler des Arbeitgebers nicht vor. In diesem Fall ist nur das vereinbarte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig, die Nettolohnfiktion findet keine Anwendung.

Nutzungsvorteil privat genutzter Dienstwagen

Der Nutzungsvorteil eines privat genutzten Dienstwagens beträgt monatlich pauschal 1 Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Damit sind alle Privatfahrten abgegolten, nicht aber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die nicht als Werbungskosten absetzbaren Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Zusätzlich anzusetzen sind

  • monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung (auch Zweitwohnung) und Arbeitsstätte (unabhängig davon, wie oft das Fahrzeug genutzt wird) oder 0,002 Prozent des Listenpreises je Fahrt und Entfernungskilometer sowie
  • 0,002 Prozent des Listenpreises je Fahrt und Entfernungskilometer bei mehr als einer Familienheimfahrt pro Woche.

Bei Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen wird der Listenpreis gemindert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Hat der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung selbst Kraftfahrzeugkosten getragen, mindert dies den pauschal ermittelten Nutzungswert, wenn der Arbeitnehmer diesen Aufwand darlegt und nachweist. Dabei ist im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitgeber zur Anrechnung der individuellen Fahrzeugkosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Hierzu hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen schriftlich die Höhe der individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des kraftfahrzeugs zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierzu nicht. Die Erklärungen und Belege hat der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto zu nehmen. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt wird. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzwert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung auszugleichen. Danach kann der Arbeitnehmer eine Minderung des Nutzungswertes nur ncoh im Einkommensteuerveranlagungsverfahren geltend machen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG ist die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber - bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene Kalenderjahr oder im Laufe des Kalenderjahres wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - rückwirkend erfolgt. Eine steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV verankerten Grundsatzes nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit der Minderung des Nutzungswertes.

Alternativ zur Ansetzung von Pauschalwerten ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Führung eines Fahrtenbuches auch nach den tatsächlichen Kosten zulässig.

Weitere Informationen auch im Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen vom 22. März 2018.

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