Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Übergangsbereich

Eine Beschäftigung liegt im Übergangsbereich, wenn das Arbeitsentgelt 538,01 Euro bis 2.000 Euro beträgt und die obere Grenze regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Fachliche Informationen sind im „Rundschreiben zur Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich“ aus dem Jahr 2022 sowie dem diesbezüglichen Artikel der summa summarum Ausgabe 3/2022 erhältlich.

Berechnungsverfahren

Innerhalb des Übergangsbereichs mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gelten weitreichende Besonderheiten bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Zum einen wird als beitragspflichtige Einnahme sowohl bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags insgesamt als auch bei der Berechnung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern eine hiervon abgeleitete, geringere beitragspflichtige Einnahme angesetzt. Zum anderen erfolgt die Beitragslastverteilung nicht paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Übergangsbereich bewirkt, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Zone von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro langsam in die reguläre Beitragsbelastung – diese wird erst mit einem Arbeitsentgelt von 2.000,00 Euro erreicht – hineinwachsen. Bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 Euro fällt für den Arbeitnehmer zunächst kein Beitragsanteil an; bei einem darüber hinausgehenden Arbeitsentgelt steigt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bis zum Erreichen des Grenzbetrags von 2.000,00 Euro gleichmäßig auf den hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent an. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers hingegen entwickelt sich im Übergangsbereich gegenläufig. Er beträgt bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 Euro zunächst 28 Prozent des Arbeitsentgelts und fällt bis zum Erreichen des oberen Grenzbetrags von 2.000,00 Euro allmählich auf den regulären hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent ab.

Für Entgeltabrechnungszeiträume des Kalenderjahres 2024 sind für die innerhalb des Übergangsbereichs von 538,01 Euro bis 2.000 Euro liegenden Arbeitsentgelte (auf Basis des Faktors F von 0,6846) die beitragspflichtigen Einnahmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Arbeitnehmeranteil nach folgenden Formeln zu ermitteln:

Beitragspflichtige Einnahme Gesamtsozialversicherungsbeitrag:
= 0,6846 x 538 + ([2000/(2000-538)] - [538/(2000-538)] x 0,6846) x (Arbeitsentgelt - 538)
verkürzt:
= 1,1160637482 x AE - 232,1274965800

Beitragspflichtige Einnahme Arbeitnehmeranteil:
= (2000/(2000-538)) x (Arbeitsentgelt - 538)
verkürzt:
= 1,3679890560 x AE - 735,9781121751

Die Berechnung ist für jeden Versicherungszweig separat vorzunehmen. Der bei Kinderlosen anfallende Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet sich aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (siehe Formel zu 1.) und ist vom Arbeitnehmer zu tragen. In welchem Umfang sich die Arbeitsentgelte für die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und den darauf entfallenden Arbeitnehmeranteil nach diesen Formeln reduzieren, kann für das Kalenderjahr 2024 beispielhaft folgender Tabelle entnommen werden:

Arbeitsentgelt

in EUR

Beitragspflichtige Einnahmen
Gesamtsozialversicherungsbeitrag

in EUR (≈ 40 Prozent)

Beitragspflichtige Einnahmen
Arbeitnehmeranteil

in EUR (≈ 20 Prozent)

538,01368,330,01
600,00437,5184,82
800,00660,72358,41
1.00,00883,94632,01
1.200,001.107,15905,61
1.400,001.330,361.1179,21
1.600,001.553,571.452,80
1.800,001.776,791.726,40
2.000,002.000,002.000,00

In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch den Übergangsbereich unterschreitet, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Jahr 2023 wie folgt errechnet:

Beitragspflichtige Einnahme = Arbeitsentgelt x 0,6922

In den Monaten des Überschreitens des Übergangsbereichs wird der Beitragsberechnung das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegen, wird die beitragspflichtige Einnahme durch den einzelnen Arbeitgeber für die bei ihm ausgeübte Beschäftigung nach folgender Formel ermittelt:

Beitragspflichtige Einnahme = Übergangsbereichsentgelt × Einzelarbeitsentgelt : Gesamtarbeitsentgelt

In der Rentenversicherung wird für Beschäftigungen im Übergangsbereich bei einer späteren Rentenberechnung stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Beitragsberechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Meldeverfahren

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich sind Entgeltmeldungen (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) mit einem Kennzeichen "Midijob" zu versehen.

Es gibt drei Kennzeichen:

  • 0 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in keinem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums angewandt.
  • 1 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in allen Abrechnungszeiträumen des Meldezeitraums angewandt.
  • 2 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in mindestens einem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums angewandt und in mindestens einem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums nicht angewandt.

Bei Angabe des Kennzeichens 1 oder 2 ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.

Zusätzlich ist in diesen Fällen das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entgelt anzugeben. Dabei handelt es sich um das tatsächliche Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich (§ 163 Abs. 10 SGB VI) beitragspflichtig wäre. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des Entgelts für die Rentenberechnung zu berücksichtigen:

  • das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Entgelt in Zeiträumen, in denen keine Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 SGB IV im Meldezeitraum vorlag,
  • die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI bei Altersteilzeitbeschäftigungen und
  • die fiktive beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung nach § 163 Abs. 6 SGB VIbei Beschäftigungen während Kurzarbeit.

Bei Angabe des Kennzeichens 0 ist in den Meldungen nicht zusätzlich ein Entgelt für die Rentenberechnung anzugeben.

Übergangsfälle vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023

Mit der Einführung einer an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelten und damit dynamischen Geringfügigkeitsgrenze wurde die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zum 1. Oktober 2022 auf monatlich 520 Euro angehoben.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 wurden Übergangsregelungen geschaffen, wonach Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat aus Bestandsschutzgründen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trotz der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen (Übergangsfälle). Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bei fortbestehender Versicherungspflicht ist die bis zum 30. September 2022 maßgebende Formel für den Übergangsbereich zur Berechnung der Beiträge weiterhin anzuwenden. In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt.

Die veränderte versicherungsrechtliche Beurteilung ab 1. Oktober 2022 zieht für Übergangsfälle folgende Meldungen nach sich:

  • Abmeldung der Beschäftigung zum 30. September 2022 bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel).
  • Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) und PGR 109.
  • Anmeldung der mehr als geringfügigen Beschäftigung in den Versicherungszweigen Kranken-, Arbeitslosen- und/oder Pflegeversicherung bei der zuständigen Krankenkasse mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) und PGR 109.

Daran anschließend sind bis zum 31. Dezember 2023 in Übergangsfällen für dieselbe Beschäftigung die üblichen Meldungen (zum Beispiel Jahresmeldungen, Abmeldungen) sowohl für die geringfügige Beschäftigung zur Minijob-Zentrale als auch für die versicherungspflichtigen Versicherungszweige zur zuständigen Krankenkasse mit der PGR 109 zu erstatten. Die Meldungen an die Krankenkasse sind dabei ohne die Kennzeichnung „Midijob“ und ohne die zusätzliche Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu erstellen.

Übungsleiter

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern in Sportvereinen erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.

Für eine Selbständigkeit spricht insbesondere, wenn das Training in eigener Verantwortung (Dauer, Ort und Inhalte des Trainings werden in alleiniger Verantwortung festgelegt) durchgeführt wird und der zeitliche Aufwand sowie die Vergütung nur gering sind. Ein entsprechend höherer zeitlicher Aufwand wie auch eine höhere Vergütung sind Indizien für eine Eingliederung in den Sportverein und damit das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie die Gewährung von Sonderzahlungen sprechen für ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

Sofern Übungsleiter in gemeinnützigen Vereinen Einnahmen erzielen, sind diese nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu 3.000 Euro steuerfrei und kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, sodass auch bei Vorliegen einer Beschäftigung keine Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Soweit der vom Deutschen Olympischen Sportbund und den Sozialversicherungsträgern erstellte Mustervertrag verwendet wird und die tatsächlichen Verhältnisse dem Mustervertrag entsprechen, ist von Selbständigkeit auszugehen. In diesem Fall besteht gegebenenfalls Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als selbständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wenn das steuerpflichtige Einkommen aus der Übungsleitertätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538 Euro überschreitet.

Unbezahlter Urlaub

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Typische Sachverhalte sind der unbezahlte Urlaub, das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Streik und Aussperrung.

Im Falle eines auf längere Dauer angelegten unbezahlten Urlaubs kann die Schutzwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vor Ablauf der Monatsfrist nicht dadurch erneuert werden, dass ein Tag des bezahlten Urlaubs eingeschoben beziehungsweise abgerechnet wird, um den unbezahlten Urlaub zu unterbrechen. Nähere Informationen können dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 8. November 2017, TOP 4, entnommen werden.

Die Regelungen des § 7 Abs. 3 SGB IV erstrecken sich auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen.

Unständig Beschäftigte

Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet ist. Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche zu verstehen.

Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die jeweils – z. B. – von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch – z. B. – von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, keine unständigen Beschäftigungen darstellen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich. Wird an den üblichen arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung von weniger als einer Woche vor, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen (5-Tage-Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird.

Der Natur der Sache nach ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung vereinbart ist.

Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grundvoraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Wiederholen sich Beschäftigungen von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber ausgeübt werden.

Unständig sind Beschäftigungen nicht, wenn es sich tatsächlich um eine Dauerbeschäftigung oder regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt dann vor, wenn sich einzelne Arbeitsverrichtungen/-einsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen und eine Verfügungsbereitschaft zwischen den Arbeitseinsätzen nicht ausgeschlossen ist.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für unständig Beschäftigte besondere versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen, wenn sie die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben. Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind Personen, deren unständige Beschäftigung den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet.

In der Rentenversicherung finden nach dem BSG-Urteil vom 31. März 2017 – B 12 KR 16/14 R – die besonderen Regelungen auch dann Anwendung, wenn die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Sofern die auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung geringfügig kurzfristig i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt wird und daher Versicherungsfreiheit besteht, finden die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte keine Anwendung.

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht als berufsmäßig unständig Beschäftigter, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird. Für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte. Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 21. November 2018 ein gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten herausgegeben. Darüber hinaus enthält die Ausgabe 4/2017 von summa summarum Aussagen zu den besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte.

Unterstützungskasse

Unverfallbarkeit von Anwartschaften

Die Anwartschaft auf Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bleibt dem Arbeitnehmer auch bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten, wenn er das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage drei Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Soweit Anwartschaften auf Leistungen nach dem BetrAVG durch Entgeltumwandlung finanziert werden, sind sie von Beginn an unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).

UV-Jahresmeldungen

Informationen zu den UV-Jahresmeldungen finden Sie unter dem Stichwort "Jahresmeldung zur Unfallversicherung".

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