Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen, sofern der Beschäftigte selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert ist. Bei privat Krankenversicherten entfällt dieser Pauschalbeitrag. Die Zahlung dieses Beitrags begründet keine (zusätzlichen) Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gilt ein pauschaler Beitragssatz von 5 Prozent.

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

Für den versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten gilt wie für andere versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ein Beitragssatz von zurzeit 18,6 Prozent. Die Beitragslastverteilung erfolgt aber nicht hälftig. Der Arbeitgeberanteil für einen Minijobber beträgt 15 Prozent, der Arbeitnehmeranteil auf 3,6 Prozent vom Arbeitsentgelt.

Der Rentenversicherungsbeitrag muss für rentenversicherungspflichtige Minijobber seit dem 1. Januar 2013 mindestens von einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) berechnet werden. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist jedoch unbeachtlich, wenn der geringfügig entlohnt Beschäftigte bereits auf Grund anderer Umstände (beispielsweise wegen einer parallel ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder als Pflegeperson) der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Wird ein niedrigeres monatliches Arbeitsentgelt erzielt, muss der Beitrag (fiktiv) aus 175 Euro monatlich berechnet werden. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent ist jedoch nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen – der Beschäftigte trägt die Differenz.

Da der Arbeitgeber bei geringfügig entlohnt Beschäftigten in privaten Haushalten Beiträge lediglich in Höhe von 5 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu tragen hat, beträgt hier im Jahr 2024 der Arbeitnehmeranteil 13,6 Prozent.

Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Nicht für einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum (z. B. nicht monatlich) gewährte Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz erhebt, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, es sei denn, sie sind einmalige Einnahmen (§ 23a SGB IV).

Weitere Voraussetzung ist, dass die Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung, spätestens jedoch bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres erfolgt. Wurde die Zuwendung individuell versteuert, so unterliegt sie ebenfalls der Beitragspflicht.

Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG

Beiträge und Zuwendungen, die nach § 40b EStG besteuert und zusätzlich zum Entgelt gewährt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG besteht für

  • Beiträge zu einer Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde,
  • Beiträge zu einer umlagefinanzierten Pensionskasse sowie
  • Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pensionskasse, wenn der Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005 erfolgte und für Zeiten ab 1. Januar 2005 der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG bereits ausgeschöpft wurde.

Voraussetzung für die Zulassung der Pauschalbesteuerung ist, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt. Zulässig ist eine Pauschalbesteuerung bis zu einem Beitrag von 1.752 Euro im Kalenderjahr. Der Pauschsteuersatz beträgt 20 %. Wird mit den eingezahlten Beiträgen der für die Pauschalierung zulässige Höchstbetrag überschritten, so unterliegt der übersteigende Betrag der Normalbesteuerung. Die Zuwendungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV beitragsfrei, wenn die Paushalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres erfolgt.

Die pauschale Besteuerung für Arbeitgeberbeiträge für diese Altzusagen wird auf den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet.

Bei Abschluss eines Gruppenvertrags erfolgt eine Durchschnittsberechnung, in die alle Arbeitnehmer mit einem Beitrag bis zu 2.148 Euro pro Kalenderjahr einbezogen werden. Liegt der Durchschnittsbeitrag über dem Höchstbetrag von 1.752 Euro, so ist die Pauschalbesteuerung nur individuell bei jedem Arbeitnehmer bis zu diesem Betrag zulässig.

Für pauschalbesteuerte Beiträge in eine umlagefinanzierte Pensionskasse ist die Beitragsfreiheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SvEV eingeschränkt.

Pauschsteuer

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben, wenn für den betreffenden Arbeitnehmer Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Es erfolgt dann keine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Beschäftigten.

Pensionskassen und Pensionsfonds

Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die der Versicherungsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterliegen und grundsätzlich laufende Versorgungsleistungen für den Fall des Alters und der Erwerbsminderung sowie im Todesfall für die Hinterbliebenen gewähren. Eine Mitgliedschaft ist grundsätzlich nur über einen Arbeitgeber möglich. Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der in Aussicht gestellten Versorgung. Arbeitgeber, die die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds regeln, sind verpflichtet, dem Pensions-Sicherungs-Verein beizutreten. Pensionsfonds dürfen im Vergleich zu anderen Durchführungswegen bei der Kapitalanlage ein höheres Risiko mit dem Ziel höherer Wertzuwächse eingehen.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer unter anderem von den Zuwendungen an eine Pensionskasse unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40b EStG mit einem Pauschsteuersatz erheben, soweit diese nicht bereits nach § 3 Nr. 56 oder Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei sind und die Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer den Höchstbetrag von 1.752 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. In der Sozialversicherung sind die pauschalbesteuerten Zukunftssicherungsleistungen nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt (arbeitgeberfinanziert) oder ausschließlich aus einmaligen Einnahmen des Arbeitnehmers (arbeitnehmerfinanziert = Entgeltumwandlung) gezahlt werden.

Prognoseentscheidung

Auftraggeber und Auftragnehmer können im Rahmen einer Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus erlangen (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Dritte können eine Prognoseentscheidung nicht beantragen.

Voraussetzung ist, dass bereits ein schriftlicher Vertrag über das Auftragsverhältnis geschlossen wurde und die Umstände der beabsichtigten Vertragsdurchführung feststehen. Die Feststellung des Erwerbsstatus in einem beabsichtigten Auftragsverhältnis erfolgt nach den gleichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien, wie für die Beurteilung des Erwerbsstatus in einem bestehenden Auftragsverhältnis. Wird während eines laufenden Verfahrens für eine Prognoseentscheidung die Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist eine Prognoseentscheidung ausgeschlossen, das Verfahren wird mit einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV abgeschlossen.

Die Prognoseentscheidung stellt als Verwaltungsakt den Status des Erwerbstätigen für das später entsprechend der vorherigen Angaben gelebte Auftragsverhältnis bindend fest. Wird das Auftragsverhältnis bei Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich abweichend von den vorherigen Angaben gelebt oder ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb des ersten Monats der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen.

Darüber hinausgehende Informationen können Sie der Ausgabe 3/2022 von summa summarum entnehmen.

Provisionen

Provisionen gehören zum laufend gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Soweit sie betriebsüblich zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt werden, können sie bei der Beitragsberechnung dem (über-)nächsten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden. In größeren Zeitabständen gewährte Provisionen können gleichmäßig auf den Zahlungszeitraum verteilt werden.

Prüfberichte der Finanzbehörden

Nach § 10 Abs. 2 BVV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden dem Prüfer der Rentenversicherung vorzulegen. Die Prüfer der Rentenversicherung sind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht festzuhalten; im Prüfbericht sind auch die Gründe festzuhalten, falls von einer Auswertung abgesehen wurde.

Wenn bei Lohnsteueraußenprüfungen festgestellt wird, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde und Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner gelten (§ 42d EStG), kann – alternativ zu einer Mitteilung an das für den Arbeitnehmer zuständige Wohnstättenfinanzamt – der Arbeitgeber in Haftung genommen werden. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen die übernommene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zurückfordern. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückforderung, so ist die übernommene Lohnsteuer ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer.

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