Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Incoming-Freiwilligendienst

Teilnehmer am Incoming-Freiwilligendienst (also Freiwillige, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen) unterliegen wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Die Freiwilligendienstleistenden erbringen Arbeitsleistungen, die mit der jeweiligen Arbeitsstelle vereinbart werden. Der Arbeitsumfang kann dabei dem einer Volltagsbeschäftigung entsprechen. Die Dienstleistenden erhalten in der Regel ein Taschengeld zuzüglich freier Unterkunft und Verpflegung.

Insolvenz

Im Insolvenzfall bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers so lange bestehen, wie das Dienst- oder Arbeitsverhältnis und der daraus resultierende Anspruch auf Arbeitsentgelt weiter besteht. Werden Arbeitnehmer durch einen Insolvenzverwalter von der Arbeit freigestellt, so bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung bestehen (BSG, Urteil v. 26. November 1985, 12 RK 51/83). Im Fall einer Vereinbarung über die Beendigung der Beschäftigung ist bis zu dem zum Beispiel per gerichtlichen Vergleich, Aufhebungsvertrag oder ähnlichem festgelegten Zeitpunkt von einem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.

Insolvenzgeldumlage

Beschäftigte haben nach § 165 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Die insolvenzfähigen Arbeitgeber bringen unabhängig von der Betriebsgröße durch eine monatliche Umlage die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes auf. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie Privathaushalte sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen.

Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Die Rentenversicherungsträger prüfen im Rahmen der Betriebsprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Zahlungen.

Ausgleich der Insolvenzgeldaufwendungen („UI“)

Teilnahme und zuständige Einzugsstelle

Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden unabhängig von der Betriebsgröße durch eine monatliche Umlage von den insolvenzfähigen Arbeitgebern aufgebracht. Lediglich Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen.

Die Umlage ist an die zuständige Einzugsstelle zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu überweisen.

Insolvenzgeldumlage („UI“)

Der Umlagesatz beträgt seit dem 1. Januar 2023 0,06 % der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist auch für diese Umlage das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden.

Anders als bei U1 und U2 werden jedoch Einmalzahlungen zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Hinzu kommt das Arbeitsentgelt der rentenversicherungsfreien Beschäftigten, das bei Versicherungspflicht zu berücksichtigen wäre.

Insolvenzsicherung von Wertguthaben

Seit dem 1. Januar 2009 gelten strengere Regelungen zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben im Sinne von § 7b SGB IV. Die Rentenversicherungsträger stellen im Rahmen der Betriebsprüfung fest, ob eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Insolvenzschutzmaßnahme durch den Arbeitgeber ergriffen wurde. Beanstandungen können zu einer Auflösung des Wertguthabens führen.

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