Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherung)

Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt sowohl im Vorjahr als auch im neuen Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2024 in den alten und in den neuen Bundesländern 69.300 Euro.

Die Versicherungsfreiheit besteht von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung (Prognose) die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Unterliegt der Arbeitnehmer hingegen zunächst der Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten ist, endet diese im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt des nächsten Kalenderjahres auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dieses Entgelt ist ebenfalls im Wege einer Prognose festzustellen. Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.

Weitergehende Ausführungen zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der damit im Zusammenhang stehenden Prognoseentscheidung können der Ausgabe 1/2019 von summa summarum entnommen werden.

Bei der Feststellung der für den Arbeitnehmer maßgebenden JAE-Grenze wird im Übrigen danach differenziert, ob der Arbeitnehmer am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert war. In diesen Fällen gilt die „besondere“ JAE-Grenze, in allen anderen Fällen die „allgemeine“ JAE-Grenze.

Die "allgemeine" JAE-Grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V

  • 2011 49.500 Euro
  • 2012 50.850 Euro
  • 2013 52.200 Euro
  • 2014 53.550 Euro
  • 2015 54.900 Euro
  • 2016 56.250 Euro
  • 2017 57.600 Euro
  • 2018 59.400 Euro
  • 2019 60.750 Euro
  • 2020 62.550 Euro
  • 2021 64.350 Euro
  • 2022 64.350 Euro
  • 2023 66.600 Euro
  • 2024 69.300 Euro

Die "besondere" JAE-Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V

  • 2011 44.550 Euro
  • 2012 45.900 Euro
  • 2013 47.250 Euro
  • 2014 48.600 Euro
  • 2015 49.500 Euro
  • 2016 50.850 Euro
  • 2017 52.200 Euro
  • 2018 53.100 Euro
  • 2019 54.450 Euro
  • 2020 56.250 Euro
  • 2021 58.050 Euro
  • 2022 58.050 Euro
  • 2023 59.850 Euro
  • 2024 62.100 Euro

Wird die JAE-Grenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (zum Beispiel bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.

Übt ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine während des Studiums ausgeübte krankenversicherungsfreie Beschäftigung als sog. Werkstudent beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze aus, besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung mit Beginn dieser Beschäftigung.

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden JAE-Grenze mit Ablauf des Kalenderjahres endet, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt, wenn das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt.

Besteht bisher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der JAE-Grenze und tritt durch Anhebung der JAE-Grenze Versicherungspflicht ein, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Befreiung stellen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Ausführliche Informationen enthalten die "Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ des GKV-Spitzenverbandes vom 20. März 2019. Es handelt es sich um eine Zusammenfassung der bisher angewandten Grundsätze mit empfehlendem Charakter.

Weitere Informationen können der Ausgabe 3/2019 von summa summarum entnommen werden.

Jahresmeldung zur Unfallversicherung

Die unfallversicherungsspezifischen Daten sind zusätzlich zur Entgeltmeldung in einer separaten UV-Jahresmeldung nach § 28a Abs. 2a SGB IV zu übermitteln. Hierbei sind keine Angaben insbesondere zum Personengruppenschlüssel, Staatsangehörigkeitsschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel, Tätigkeitsschlüssel oder geleisteten Arbeitsstunden erforderlich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeweils vor der Abgabe der UV-Jahresmeldungen und des elektronischen Lohnnachweises einen automatisierten Abgleich mit der bei der DGUV errichteten Stammdatendatei durchzuführen (§ 101 Abs. 4 SGB IV). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass nur Meldungen mit korrekten Unternehmensnummern und Gefahrtarifstellen übermittelt werden können. Um am Verfahren teilnehmen zu können, informieren die Unfallversicherungsträger jedes Mitglied schriftlich über die relevanten Zugangsdaten (d. h. BBNRUV, MNR und PIN). Führt ein Arbeitgeber den Abgleich mit der Stammdatendatei nicht durch, werden weder UV-Jahresmeldungen noch der elektronische Lohnnachweis übermittelt.

Die UV-Jahresmeldung ist an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Arbeitnehmer zuständig ist. Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der UV-Jahresmeldung keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, ist die UV-Jahresmeldung an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln.

Eine Bescheinigung über den Inhalt der abgegebenen Meldung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 DEÜV) ist für die UV-Jahresmeldung nicht zu erstellen.

Die Meldung dient Zwecken der Betriebsprüfung. Fehlt die Meldung, müssen im Vorfeld der Prüfung Daten beim Arbeitgeber erhoben werden.

Inhalte der UV-Jahresmeldungen

Abgabegrund

Der Meldetatbestand der UV-Jahresmeldung ist mit dem Abgabegrund 92 zu kennzeichnen.

Meldezeitraum

Das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung ist im Meldezeitraum unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum stets mit dem Zeitraum „01.01. bis 31.12.“ anzugeben.

Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers

Jeder UV-Träger hat eine eigene Betriebsnummer, die der Arbeitgeber in der Meldung anzugeben hat. Die Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers steht im Zuständigkeitsbescheid und in jedem anderen Dokument des UV-Trägers.

Unternehmensnummer des Beschäftigungsbetriebs

Jeder Arbeitgeber hat für sein Unternehmen beim UV-Träger seit dem 1. Januar 2023 eine eigene Unternehmensnummer nach § 136a SGB VII (vormals Mitgliedsnummer), welche ihm mit Bescheid mitgeteilt wurde und im elektronischen Stammdatenabgleich abgefragt werden kann.

Die Unternehmensnummer ist fünfzehnstellig und setzt sich aus der zwölfstelligen Unternehmernummer und einem dreistelligen Unternehmenskennzeichen zusammen. An der zwölften Stelle ist eine Prüfziffer enthalten. Für das erste Unternehmen wird das Unternehmenskennzeichen mit „001“ festgelegt. Weitere Unternehmen zum Unternehmer werden numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. Die Unternehmensnummer verbindet die Einträge der Unternehmer mit ihren Unternehmen.

Ist eine UV-Jahresmeldung für Meldezeiträume vor dem 1. Januar 2023 unzutreffend, ist die Korrektur grundsätzlich mit der vormals gültigen und verwendeten Mitgliedsnummer zu erfolgen.

Gefahrtarifstelle

Die für den jeweiligen Arbeitgeber vom UV-Träger vorgegebenen Gefahrtarife und die dazugehörige Betriebsnummer stehen im Veranlagungsbescheid. Es sind in der Regel ein bis drei Gefahrtarifstellen, in sehr seltenen Fällen gibt es bis zu acht Gefahrtarifstellen pro Unternehmen. In der Meldung hat der Arbeitgeber die für den einzelnen Arbeitnehmer zutreffende Gefahrtarifstelle anzugeben.

Muss das Gesamtentgelt des Arbeitnehmers aufgrund von verschiedenen Tätigkeiten, die unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zuzuordnen sind, aufgeteilt werden, sind entsprechende Teilentgelte je Gefahrtarifstelle getrennt einzutragen.

Je nach Gefahrtarif und Satzung der einzelnen UV-Träger ist eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen möglich.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung

Es ist das gesamte, im Meldezeitraum (Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung) in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers anzugeben.

UV-Grund

Der UV-Grund bildet Besonderheiten der Unfallversicherung ab. Dies können Fallgestaltungen sein, in denen die Beiträge zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden (A07 bis A09); in diesen Fällen wird die Beitragsberechnung nicht von der Rentenversicherung geprüft. Mit dem UV-Grund werden daneben solche Fälle gekennzeichnet, in denen das zu meldende beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur UV 0 Euro beträgt.

Das Feld UV-Grund kann folgende Inhalte haben:

FeldinhaltErläuterugen
leerohne Besonderheiten
A07Meldungen für Arbeitnehmer von UV-Trägern
A08Beitragsbemessung bei landw. BG
A09Beitragsbemessung nicht nach Arbeitsentgelt
B01Entsparung von ausschließlich sv-pflichtigem Wertguthaben
(Beitragspflicht in der UV bereits in der Ansparphase)
B06UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle
dieser Entgeltmeldung angegeben
B09Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der
Entgeltmeldung erfordern (Höchstarbeitsverdienst wurde
aufgrund des Wechsels des Entgeltabrechnungsprogramms
im laufenden Kalenderjahr bereits gemeldet)
Bei UV-Grund A07, A08 und A09 ist die Angabe des UV-Trägers
erforderlich, die Angabe der MTNR dagegen entbehrlich.
Bei UV-Grund B01, B06 und B09 ist die Angabe des UV-Trägers und
der MTNR erforderlich.

Meldepflichtiger Personenkreis

Für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ist die Abgabe der UV-Jahresmeldung erforderlich. Dies gilt auch für Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten, geringfügig und unständig Beschäftigte. Besonderheiten gelten für die folgenden Personenkreise:

Mitarbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften berechnen die Unfallumlage nicht nach Entgelten oder Kopfpauschalen, sondern nach sonstigen Parametern, zum Beispiel dem Hektarwert. Aus diesem Grund sind diese Betriebe hinsichtlich der Unfallversicherung von den Rentenversicherungsträgern nicht zu prüfen. Um diese Besonderheit im DEÜV-Meldeverfahren abzubilden, ist in der UV-Jahresmeldung der UV-Grund A08 anzugeben. Das unfallversicherungspflichtige Entgelt und die Gefahrtarifstelle bleiben leer.

Dies gilt bei Meldungen für mitarbeitende Familienangehörige, Bezieher von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und auch Arbeitnehmer, die nicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind.

Meldungen von Arbeitgebern der öffentlichen Hand/Unfallkasse

Soweit Arbeitgeber bei Unfallkassen versichert sind, welche die Beiträge nicht nach Entgelten berechnen, sind die Beitragszahlungen zur Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung zu prüfen. Um diese Besonderheit im DEÜV-Meldeverfahren abzubilden, ist in der UV-Jahresmeldung der UV-Grund A09 anzugeben. Das unfallversicherungspflichtige Entgelt und die Gefahrtarifstelle bleiben leer.

Mitarbeiter von Unfallversicherungsträgern

Beschäftigte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind über den eigenen Unfallversicherungsträger unfallversichert. Eine Veranlagung von Gefahrtarifstellen wird durch die UV-Träger daher nicht vorgenommen. Um diese Besonderheit im DEÜV-Meldeverfahren abzubilden, ist in der UV-Jahresmeldung der UV-Grund A07 anzugeben. Das unfallversicherungspflichtige Entgelt und die Gefahrtarifstelle bleiben leer.

Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit und in anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen

Für die Ermittlung der Unfallversicherungsbeiträge ist das laufende Arbeitsentgelt stets nach dem Entstehungsprinzip heranzuziehen. Das bedeutet, dass in der Unfallversicherung – anders als in übrigen Sozialversicherungszweigen – in den Fällen der vollständigen Freistellung Unfallversicherungsbeiträge ausschließlich in der Ansparphase der flexiblen Arbeitszeitregelung erhoben werden, da kein relevantes Unfallrisiko in der Freistellungsphase (mehr) besteht. In der UV-Jahresmeldung ist in der Arbeitsphase das gesamte Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung zu melden – anders als in den Meldungen zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung. Während der Arbeitsphase werden daher die Arbeitsentgelte zur Unfallversicherung und zur übrigen Sozialversicherung grundsätzlich unterschiedlich hoch sein. Während der Arbeitsphase werden daher die Arbeitsentgelte zur Unfallversicherung und zur übrigen Sozialversicherung grundsätzlich unterschiedlich hoch sein. Während der Freistellungsphase sind dann in der UV-Jahresmeldung keine Angaben zum unfallversicherungspflichtigen Entgelt und zur Gefahrtarifstelle zu melden. Der UV-Grund hat den Inhalt B01.

Nicht meldepflichtiger Personenkreis

Vorruhestandsgeldempfänger

Vorruhestandsgeldempfänger unterliegen keinem Unfallrisiko mehr. Für diesen Personenkreis sind daher keine UV-Jahresmeldungen abzugeben.

Beschäftigte in Privathaushalten

Für Beschäftigte in Privathaushalten, die von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens elektronisch an die Rentenversicherung gemeldet werden (PGR 209 oder 210), ist die Abgabe von UV-Jahresmeldungen nicht erforderlich.

Innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens freigestellte Arbeitnehmer

Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer (Meldungen mit den Abgabegründen 70 und 72) unterliegen keinem Unfallrisiko mehr. Für diesen Personenkreis sind daher keine UV-Jahresmeldungen abzugeben.

In den Fällen, in denen ein Arbeitgeber endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung vor. UV-Jahresmeldungen sind daher nicht zu erstatten.

Beschäftigte, für die Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung besteht

Für diesen Personenkreis sind keine UV-Jahresmeldungen abzugeben.

Meldungen mit einem UV-Entgelt 0 Euro

Die Angabe eines unfallversicherungspflichtigen Entgeltes in Höhe von 0 Euro ist mit den UV-Gründen B06 oder B09 zu begründen. Meldungen mit dem UV-Entgelt von 0 Euro ohne die Angabe eines Grundes werden abgewiesen. Die weiteren Daten zur Unfallversicherung sind vollständig anzugeben.

Jobsharing

Bei Jobsharing-Teilzeitarbeitsverhältnissen, in denen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer einen vollen Arbeitsplatz teilen und längere Arbeits- und Freizeitperioden sich wechselseitig ablösen, ist von einem durchgehenden, auch in den Freizeitperioden fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt auszugehen, wenn

  • der Arbeitsvertrag sowie die Dienstbereitschaft aufseiten des Arbeitnehmers und die Verfügungsbefugnis aufseiten des Arbeitgebers während der Freizeitperioden grundsätzlich fortbestehen und
  • das Arbeitsentgelt gleichmäßig auf alle Entgeltzeiträume (mit oder ohne Arbeitsleistung) aufgeteilt und kontinuierlich ausgezahlt wird.

Beschäftigungsverhältnisse dieser Art begründen grundsätzlich für ihre gesamte Dauer Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.

Jugendfreiwilligendienste

Als Jugendfreiwilligendienste werden das freiwillige soziale oder ökologische Jahr bezeichnet.

Jugendliche behinderte Menschen

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflicht besteht auch für Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, in der Arbeitslosenversicherung allerdings nur, wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden soll.

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