Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Fahrtenbuch

Bei privat genutzten Dienstwagen ist alternativ zur Ansetzung von Pauschalwerten die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach den tatsächlichen Kosten nur bei Führung eines Fahrtenbuchs zulässig. Aus den Aufzeichnungen muss die Ermittlung der Gesamtkosten, wie Benzin, Wartung, Pflege, gegebenenfalls Unfallkosten sowie die Anzahl der Gesamtkilometer und die Aufteilung der dienstlichen und privat gefahrenen Kilometer (dazu gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten), klar erkennbar und entsprechend zu belegen sein. Ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt mindert den zu versteuernden Nutzungswert. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 SvEV i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG ist die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber – bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene kalenderjahr oder im Laufe des Kalenderjahres wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – rückwirkend erfolgt. Eine steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung führt unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV verankerten Grundsatzes nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit der Minderung des Nutzungswertes (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 22. März 2018, TOP 2)

Fälligkeit

Der Fälligkeitstermin für die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung wird entsprechend den Regelungen der Satzung der Einzugsstelle festgelegt. Dies ist grundsätzlich die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird, bei geringfügigen Beschäftigungen die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Nach dem Arbeitsentgelt bemessene Beiträge werden in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem sie entstanden sind. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Wie der Arbeitgeber letztlich bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld vorgeht, bleibt ihm überlassen. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen. Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind zu dokumentieren; sie müssen nachprüfbar sein.

Abweichend von dieser Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld kann der Arbeitgeber aus Gründen der Vereinfachung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe der (endgültigen) Beiträge des Vormonats zahlen. Der Ausgleich zwischen den Beiträgen des Vormonats und der tatsächlichen Beitragsschuld für den laufenden Monat findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, das heißt, ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Auf Einmalzahlungen findet die Vereinfachungsregelung keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen. Ist in dem Monat, für den die Beiträge nach der Echtabrechnung des Vormonats gezahlt werden sollen, wiederum eine Einmalzahlung zu berücksichtigen, sind die darauf entfallenden Beiträge allerdings dem auf das laufende Arbeitsentgelt des Vormonats (Echtabrechnung) entfallenden Beitragssoll hinzuzurechnen.

Fälligkeitstermine 2024
MonatBeitragsfälligkeit
Januar29. Januar
Februar27. Februar
März26. März
April26. April
Mai28. Mai1/29. Mai
Juni26. Juni
Juli29. Juli
August28. August
September26. September
Oktober28. Oktober2/29. Oktober
November27. November
Dezember23. Dezember

1 Gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist.

2 Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.

Beiträge, die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens berechnet werden, werden für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des Folgejahres fällig.

Familienpflegezeit

Beschäftigte sind vom Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Beschäftigte müssen mindestens acht Wochen vorher mitteilen, dass und in welchem Umfang sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren schriftlich die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit.

Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen.

Neben dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetz gelten die Regelungen des Pflegezeitgesetzes aus 2008 weiter. Demnach ist die Freistellung von der Arbeitsleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bei akut aufgetretener Pflegesituation sowie die auf längstens sechs Monate begrenzte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung bei länger andauernder Pflegetätigkeit möglich.

Bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 PflegeZG endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem Tag vor Beginn der Pflegezeit (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV) und besteht selbst dann nicht fort, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Dienstwagen, Dienstwohnung) weiterhin gewährt werden.

Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitnehmer

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Erwerbsminderung) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 des Betriebsrentengesetzes – BetrAVG). Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), die Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG) oder der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 236 VAG) in Betracht.

Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen – unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines Arbeitsentgelts – beitragsrechtlich relevant bis zu 4 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2024 = 3.624 Euro) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Dieser Rechtsanspruch besteht nur für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Tarifgebundene Arbeitnehmer können die Entgeltumwandlung nur einfordern, wenn dies laut Tarifvertrag möglich ist.

Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStGwurde zum 1. Januar 2018 von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung angehoben; der zusätzliche in der Sozialversicherung nicht zu beachten gewesene steuerfreie Betrag von 1.800 Euro fiel im Gegenzug weg. Aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung gezahlte Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung sind seit dem 1. Januar 2018 nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre der Beschäftigung, allerdings mit höchstens zehn Kalenderjahren, nicht übersteigen. Durch die steuerrechtlichen Änderungen zum 1. Januar 2018 ergaben sich keine beitragsrechtlichen Auswirkungen. Unverändert sind die Beiträge der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nur bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2024 = 3.624 Euro) beitragsfrei.

Bereits zum 1. Januar 2005 wurde für die im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bestehenden Durchführungswege, die bisher steuerrechtlich teilweise unterschiedlich behandelt wurden, einheitlich die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge für eine Direktversicherung grundsätzlich aufgehoben; diese Bezüge wurden stattdessen in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Dies hat im Falle einer Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV Beitragsfreiheit zur Folge.

Besteht neben einer betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse noch eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung, so gelten für jede Gruppe die im Gesetz genannten Grenzen.

Die Inanspruchnahme der Steuer- und Beitragsfreiheit ist arbeitgeberbezogen. Die genannten Grenzen können bei einem Arbeitgeberwechsel somit bei jedem Arbeitgeber gesondert berücksichtigt werden.

Seit dem 1. Januar 2020 erhalten Arbeitgeber eine staatliche Förderung („BAV-Förderbetrag“), wenn sie für ihre Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 2.575 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen zahlen. Eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV stellt sicher, dass der steuerfrei gezahlte Arbeitgeberbeitrag zur (kapitalgedeckten) betrieblichen Altersversorgung bis einem Betrag in Höhe von 960 Euro je Kalenderjahr nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei ist. Der Förderbetrag für den Arbeitgeber beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrages; ausgehend von einem maximal förderungsfähigen Zuschuss von 960 Euro ergibt sich daraus ein Förderbetrag in Höhe von maximal 288 Euro. Die Förderung wird grundsätzlich über den Abzug der abzuführenden Lohnsteuer realisiert.

Werden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung gezahlt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§§ 1a Abs. 1a bzw. 23 Abs. 2 BetrAVG). Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts (zum Beispiel bei Arbeitsentgelten nah an der Beitragsbemessungsgrenze oder bei Arbeitnehmern, die nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind), ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gilt seit dem 1. Januar 2018 nur für eine betriebliche Altersversorgung, die in Form der reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG vereinbart wurde. Für andere Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, tritt die Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022 in Kraft (§ 26a BetrAVG in der Fassung ab 1. Januar 2019). Wurde die Vereinbarung allerdings erst nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen, gilt die Verpflichtung bereits seit dem 1. Januar 2019. Der Arbeitgeberzuschuss ist im Übrigen auch nur in dem Umfang steuerfrei, in dem er zusammen mit den übrigen Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung 8 Prozent der Beitagsbemessungsgrenze nicht übersteigt (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). In der Sozialversicherung ist der Arbeitgeberzuschuss nur in dem Umfang beitragsfrei, in dem er zusammen mit den übrigen nach §§ 3 Nr. 63 Satz 1 und 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträgen 4 Prozent der Beitagsbemessungsgrenze nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Handelt es sich um einen Arbeitgeberzuschuss zu einer Entgeltumwandlung für eine Altzusage, die nach § 40b EStG in der Fassung vom 31. Dezember 2004 pauschal besteuert wird, besteht Beitragsfreiheit, wenn der Arbeitgeberzuschuss ebenfalls hiernach pauschal versteuert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV).

Firmen-Rad

Nach § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, zur privaten Nutzung dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen wird. Die Beitragsfreiheit ergibt sich in diesem Fall aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

Firmenservice

Der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung ist ein kostenloses Angebot für Arbeitgeber. Zum Leistungsspektrum gehören zum Beispiel die Beratung rund um das Betriebliche Eingliederungsmanagement, ein Angebot an Betriebssprechtagen und Vorträgen sowie Informationen rund um die Beitragszahlung zur Sozialversicherung.

Flexible Arbeitszeit

Allgemeines

Das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen schuf ab 1. Januar 1998 die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeitmodelle.

Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze hat ab 1. Januar 2009 folgende Änderungen gebracht:

  • Abgrenzung der Wertguthabenvereinbarungen von anderen Arbeitszeitflexibilisierungsformen
  • Einbeziehung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
  • Einführung eines Anspruchs auf Wertguthabenverwendung bei gesetzlicher Freistellung
  • Erweiterung der Pflichten bei der Wertguthabenführung
  • Konkretisierung des Insolvenzschutzes von Wertguthaben
  • Verbesserung der Portabilität der Wertguthaben

Seit 1. Januar 2012 sind Freistellungen aufgrund von Arbeitszeitguthaben aus einer sonstigen Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von Produktionsoder Arbeitszeitzyklen bis zu drei Monate möglich. Bei längerfristigen Freistellungen endet das sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf von drei Monaten, es sei denn, es liegt eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vor.

Liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV vor, so besteht für die Dauer der Freistellungsphase grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Zu den Rahmenbedingungen bei flexibler Arbeitszeit haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein gemeinsames Rundschreiben unter dem Datum vom 31. März 2009 sowie einen dieses Rundschreiben ergänzenden Frage-und Antwortkatalog vom 13. April 2010 herausgegeben.

Beiträge in der Arbeits- beziehungsweise Freistellungsphase

Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde eine Regelung geschaffen, die eine Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung zulässt, ohne den Sozialversicherungsschutz zu beseitigen. Für die im Rahmen dieses Gesetzes angesparten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Zeiten der Inanspruchnahme verschoben. Grundlage für die Beitragsberechnung in der Arbeitsphase und in Zeiten der Inanspruchnahme von Wertguthaben ist das für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällige Arbeitsentgelt. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen erst mit der Auszahlung des Arbeitsentgelts. Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Der Arbeitgeber muss das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz absichern. Seit 2009 können Arbeitgeber auch mit geringfügig Beschäftigten Wertguthabenvereinbarungen treffen. Keine Wertguthabenvereinbarungen sind Regelungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen.

Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Arbeitsentgeltguthabens

Für die Fälle, in denen das im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung gebildete Arbeitsentgeltguthaben nicht zweckentsprechend, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird (Störfälle), gilt ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldeverfahren.

Ein Störfall tritt auch dann ein, wenn der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung feststellt, dass

  • für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen ist,
  • die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
  • die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
  • die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen

und der Arbeitgeber den Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers heilt.

Keinen Störfall stellt die Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung anlässlich der Beendigung der Beschäftigung wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung, des Erreichens einer Altersgrenze, von der an eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten dar. In diesen Fällen gilt das für diesen Zweck verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung in den einschlägigen Fällen muss allerdings bereits bei Abschluss der Wertguthabenvereinbarung vorgesehen sein. Außerdem muss der Leistungskatalog der betrieblichen Altersversorgung Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität oder des Erreichens einer Altersgrenze vorsehen und darf eine Abfindungsregelung nicht enthalten. Die Vereinbarung muss vor dem 14. November 2008 getroffen worden sein.

Kommt die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, so sind im Störfall nur die Teile des Wertguthabens beitragspflichtig, die bereits im Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wären, wenn sie nicht in das Wertguthaben übertragen worden wären.

Im sogenannten Summenfelder-Modell stellt der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an mindestens kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs und des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fest. Auf diese Weise wird der Betrag ermittelt, der bei einer weiteren Arbeitsentgeltzahlung noch der Beitragspflicht unterliegen würde („SV-Luft“). Dabei sind auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit einzubeziehen. Beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Krankengeld, sind bei der Bildung der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer das Wertguthaben in Anspruch genommen hat. Die Berücksichtigung erfolgt allerdings nur dann nicht, wenn in diesen Zeiten kein weiteres Wertguthaben erzielt wurde. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Wertguthabenvereinbarung festgestellte „SV-Luft“ je Versicherungszweig wird während der Arbeitsphase summiert und während der Zeit der Inanspruchnahme des Arbeitsentgeltguthabens in Höhe des entnommenen Arbeitsentgeltguthabens abgebaut. Ausnahme: Bei einer Altersteilzeit erfolgt in der Rentenversicherung auch während der Freistellungsphase ein Aufbau von „SV-Luft“. Die „SV-Luft“ ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt der Verwendung des Arbeitsentgelts als Arbeitsentgeltguthaben Versicherungspflicht besteht. Im Störfall wird das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgeltguthaben, höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig festgestellten „SV-Luft“, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Die Beiträge aus nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden grundsätzlich mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind. Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit werden die Beiträge nicht sofort fällig. Der Arbeitslose erhält bis zu sechs Kalendermonaten Gelegenheit, mit einem späteren Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben zu Freistellungszwecken zu vereinbaren. Ist ein solcher Arbeitgeber nicht vorhanden, kann das Wertguthaben – allerdings unter Ausschluss des Rückflusses – auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.

Das in einem Störfall vorhandene beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt als Grund der Abgabe „55“.

Flüchtlinge

Für die Beschäftigung von Flüchtlingen sind neben dem Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht besondere Regelungen des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung zu beachten.

Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Ob vom Arbeitgeber finanzierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen einen geldwerten Vorteil und somit sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt darstellen, richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG auch nach der steuerrechtlichen Beurteilung der Arbeitslohneigenschaft der Vorteile. Dabei ist auf das steuerrechtliche Kriterium des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abzustellen (Urteile des BSG vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 2/04 R und B 12 KR 5/04 R – zur Erstattung der Kosten für den Erwerb eines Lkw-Führerscheins).

Zuwendungen und Vorteile sind hiernach dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Davon ist auszugehen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

Für die Frage, wann es sich bei der Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber um einen beitragspflichtigen geldwerten Vorteil handelt, kommt der steuerrechtlichen Beurteilung der Leistungen eine hohe Indizwirkung zu.

Seit 1. Januar 2020 sind nach § 3 Nr. 19 EStG Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, steuerfrei. In diesem Fall liegt kein geldwerter Vorteil vor, so dass es sich um beitragsfreie Weiterbildungsleistungen handelt. Anders ist es zu beurteilen, wenn die Leistungen überwiegenden Belohnungscharakter haben, weil die Steuerfreiheit in diesen Fällen ausgeschlossen ist; hier liegt ein geldwerter Vorteil vor, der auch zur Beitragspflicht führt.

Frachtführer

Frachtführer üben eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben werden und sie die – nicht nur theoretische – Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf Rechnung durchzuführen. Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug gehören regelmäßig zu den abhängig Beschäftigten.

Freie Berufe

Die alleinige Zugehörigkeit zu den freien Berufen (zum Beispiel Anwälte, Architekten, Dolmetscher) reicht nicht aus, um bei diesem Personenkreis generalisierend auf Selbstständigkeit zu erkennen. Maßgeblich ist stets die Gesamtbetrachtung im Einzelfall, ob die Erwerbsperson in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert und dadurch Arbeitnehmer ist.

Freie Mitarbeit/Honorarkraft

Die Bezeichnung Freie Mitarbeit oder Honorarkraft sagt grundsätzlich noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stellt allein kein Kriterium für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen.

Freistellungsphase

Bei der Freistellungsphase handelt es sich um einen Begriff im Zusammenhang mit den Regelungen zu flexibler Arbeitszeit, Wertguthabenvereinbarung und Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase ist eine sozialversicherungspflichtige Zeit, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, das durch eine tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt worden ist.

Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr

Eine Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) unterliegt der Sozialversicherungspflicht, sofern die Teilnehmer vom Träger der jeweiligen Einrichtung Geldleistungen erhalten. Die Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte finden auf diesen Personenkreis keine Anwendung.

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