Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Verbot nachteiliger Vereinbarungen

Nach § 32 SGB I sind privatrechtliche Vereinbarungen nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen.

Vereine

Mitglieder eingetragener rechtsfähiger Vereine, die in ihrem Verein mitarbeiten, können abhängig Beschäftigte des Vereins sein.

Bei Vorstandsmitgliedern eines eingetragenen rechtsfähigen oder eines nicht rechtsfähigen Vereins ist im Einzelfall unter anderem zu prüfen, ob maßgeblicher Einfluss auf die Vereinsführung ausgeübt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kann ein abhängiges und damit versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis bestehen. Dies gilt, sofern die Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen Vereins für den Verein neben ihrer Organstellung eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion ausüben und für ihre Beschäftigung eine entsprechende Vergütung erhalten.

Verjährung von Beitragsansprüchen

Nach § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach 30 Jahren. Für die Dauer einer Betriebsprüfung ist die Verjährung gehemmt.

Verjährung von Erstattungsansprüchen

Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verjährt grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit der Beiträge zur Rentenversicherung, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.

Verpflegungsmehraufwendungen

Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Außendienst im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind bis zur Höhe der in § 9 Abs. 4a EStG genannten Pauschbeträge nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei.

Für höhere Vergütungen kann bis zur Höhe der steuerfreien Pauschbeträge die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Wird davon Gebrauch gemacht und die Vergütung zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt, besteht Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

Versicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Beschäftigte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung überhaupt nicht pflicht- oder freiwillig versichert waren, werden bei Aufnahme einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig, sondern sind rentenversicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, generell versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat seit 1. Januar 2022 wieder (wie vor 2017) für seine in diesen Versicherungszweigen versicherungsfreien Beschäftigten jeweils die Hälfte des Beitrages abzuführen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (Arbeitgeberanteil).

In der Kranken- und Pflegeversicherung hat das Erreichen der Regelaltersgrenze keine versicherungsrechtliche Relevanz.

Versicherungsnummer

Die Versicherungsnummer wird für jeden Versicherten individuell ermittelt.

Beispiel für eine Versicherungsnummer: 65 170839 J 08 8

Sie setzt sich zusammen aus:

  • der Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers: hier 65
  • dem Geburtsdatum des Versicherten: hier 170839; Versicherter ist am 17. August 1939 geboren
  • dem Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens: hier J
  • der Seriennummer (0-49 für männliche und 50-99 für weibliche Versicherte): hier 08; es handelt sich also um einen männlichen Versicherten
  • der Prüfziffer: hier 8; diese wird vom System automatisch vergeben

Die Versicherungsnummer ist das unverzichtbare Merkmal für das Meldeverfahren. Sie ist dem Versicherungsnummernachweis, der Bestandteil eines anlassbezogenen Anschreibens ist, zu entnehmen.

Versicherungsnummernachweis

Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Versicherungsnummer. Sie ist dem Versicherungsnummernachweis, der Bestandteil eines anlassbezogenen Anschreibens ist, zu entnehmen.

Die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises wird seit 1. Januar 2023 durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Arbeitgebers bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst. Zudem wird der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummernachweis ersetzt (§ 28a Abs. 3a SGB IV, § 147 Abs. 4 SGB VI).

Antrag und Ausstellung

Jeder Arbeitnehmer – also auch jeder geringfügig Beschäftigte – erhält einen Versicherungsnummernachweis, der von der DSRV ausgestellt wird. Dies geschieht grundsätzlich von Amts wegen bei der Vergabe der Versicherungsnummer, insbesondere bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung. Darüber hinaus wird ein neuer Versicherungsnummernachweis auf Antrag ausgestellt, wenn der bisherige zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist oder von Amts wegen bei Änderung der Angaben zur Person oder der Versicherungsnummer.

Die Anträge auf Ausstellung eines Versicherungsnummernachweises werden in der Regel von der zuständigen Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträger angenommen. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre. Darüber hinaus können für die Beantragung eines neuen Versicherungsnummernachweises die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung genutzt werden.

Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt – der Antragsteller muss also das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist der Versicherungsnummernachweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zuständige Krankenkasse oder den zuständigen Rentenversicherungsträger zurückgegeben werden. Zurückgegebene Versicherungsnummernachweis werden vernichtet.

Form und Inhalt

Der Versicherungsnummernachweis ist Bestandteil eines Anschreibens aufgrund einer der genannten Anlässe.

Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der Versicherungsnummernachweis ausschließlich

  • die Versicherungsnummer,
  • den Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen,
  • den Vornamen und
  • das Ausstellungsdatum.

Die aufgeführten Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III sowie über erteilte Arbeitserlaubnisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den Versicherungsnummernachweis aufgenommen werden.

Einsichtnahme

Die bisherige Pflicht zur Vorlage des SV-Ausweises bei Beginn der Beschäftigung ist zum 1. Januar 2023 entfallen. Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungsnummer ist maschinell mit Hilfe des genutzten Entgeltabrechnungsprogramms vom Arbeitgeber bei der DSRV abzurufen. Nur wenn keine Versicherungsnummer übermittelt werden kann, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer im Meldeverfahren zu beantragen. Auf die Ausführungen unter Versicherungsnummer wird verwiesen.

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig, soweit sie – gegebenenfalls zusammen mit Arbeitseinkommen – 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 176,75 Euro) übersteigen (§ 226 Abs. 2 SGB V).

Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 SGB X). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 SGB X). Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und Form schriftlich zu belehren (§ 36 SGB X).

Die Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht zu einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung stellt einen Verwaltungsakt dar, soweit es sich hierbei nicht nur um eine Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber oder Steuerberater handelt. Im Streitfall ist die Einzugsstelle Partei vor den Sozialgerichten.

Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen von Betriebsprüfungen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Wird gegen diese Bescheide Klage erhoben, sind sie Partei vor den Sozialgerichten. Die Rentenversicherungsträger sind auf der Grundlage des § 44 ff. SGB X berechtigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen bereits erlassene Verwaltungsakte der Einzugsstellen abzuändern oder aufzuheben. In der Regel geschieht dies nur für die Zukunft.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die bis 31. Dezember 2012 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, bleiben weiterhin rentenversicherungspflichtig.

Durch Zahlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts (Differenz zwischen dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent und dem Pauschalbeitragssatz in Höhe von 15 Prozent) erwerben sie die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Arbeitnehmerbeitragsanteil 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts (Differenz des Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung von 18,6 Prozent zum Pauschalbeitragssatz von 5 Prozent). Die Rentenversicherungsbeiträge müssen von einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro berechnet werden.

Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gilt einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Die gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich abzugebende entsprechende Erklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Verzinsung des Erstattungsanspruchs

Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 Prozent zu verzinsen (§ 27 Abs. 1 SGB IV). Beim Fehlen eines Antrags kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung an.

Vorsitzende von kommunalen Zweckverbänden

Ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines kommunalen Zweckverbandes sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören zu der als „ehrenamtliche Beigeordnete“ bezeichneten Gruppe arbeitslosenversicherungsfreier Personen im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung existiert keine vergleichbare Regelung.

Vorstandsmitglieder einer AG

Vorstandsmitglieder einer AG sowie Organmitglieder einer mit einer AG deutschen Rechts vergleichbaren EU-mitgliedstaatlichen Kapitalgesellschaft stehen zwar in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, sind aber in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig (§ 1 Satz 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des AktG gelten als ein Unternehmen. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es hingegen keine spezielle Ausnahmeregelung.

Über den gesetzlichen Wortlaut hinaus sind auch Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, weil diese durch eine Reihe von Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes den Vorstandsmitgliedern von AGen gleichgestellt sind (BSG-Urteil vom 27. März 1980 – 12 RAr 1/79).

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) hat der europäische Gesetzgeber eine neue, neben den bisherigen Gesellschaftsformen mitgliedstaatlich nationalen Rechts stehende, europäische Gesellschaftsform geschaffen. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem SE-Ausführungsgesetz (SEAG) vom 22. Dezember 2004. Die SE (Socitas Europaea) ist eine europäische Kapitalgesellschaft. Organe der SE sind neben der Hauptversammlung der Aktionäre entweder ein Aufsichts- und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder (nur) ein Leitungsorgan, der Verwaltungsrat (monistisches System). Neben dem Verwaltungsrat sind für das monistische System geschäftsführende Direktoren vorgesehen, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein können.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben Festlegungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung in Deutschland beschäftigter Organe einer SE mit monistischer oder dualer Struktur getroffen. Nähere Informationen können den Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisation der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. Oktober 2009 (TOP 1), am 24. März 2021 (TOP 1) sowie der Ausgabe 2/2021 von summa summarum entnommen werden.

Vorstandsmitglieder gesetzlicher Krankenkassen

Die Vorstandsmitglieder von gesetzlichen Krankenkassen bzw. von deren Verbänden unterliegen der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

In der Krankenversicherung sind sie regelmäßig wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 oder 7 SGB V versicherungsfrei. Jedoch besteht für sie im Fall einer freiwilligen Krankenversicherung Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

Vorstandsmitglieder von Genossenschaften

Vorstandsmitglieder von Genossenschaften, die

  • neben ihrer Funktion als Organmitglied die Geschäfte der Genossenschaft führen,
  • an Weisungen der Generalversammlung gebunden sind,
  • einer umfassenden Beaufsichtigung durch den Aufsichtsrat unterliegen und
  • für ihre Geschäftsführertätigkeit eine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten,

stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft und sind daher sozialversicherungspflichtig.

Vorstandsmitglieder von Vereinen

Bei Vorstandsmitgliedern von eingetragenen oder nicht rechtsfähigen Vereinen kann ein abhängiges, versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis bestehen, sofern sie

  • keinen maßgeblichen Einfluss auf die Vereinsführung ausüben können,
  • für den Verein neben ihrer Organstellung eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion ausüben und
  • für ihre Beschäftigung eine entsprechende Vergütung erhalten.

Vortragsreihe: Ein Angebot für Arbeitgeber

Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung bietet Arbeitgebern und den für sie tätigen Steuerberatern bundesweit Vortragsveranstaltungen an.

Im Mittelpunkt steht die laufende Unterrichtung über gesetzliche Neuregelungen im Bereich des Versicherungs- und Beitragsrechts sowie über aktuelle Fälle aus der Praxis des Prüfdienstes.

Unser Angebot an Themen finden Sie hier.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK