Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sodass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Optionales Anfrageverfahren

Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer und Auftraggeber), jedoch keine anderen Versicherungsträger. Zu den Beteiligten zählen auch Dritte, wenn die vereinbarte Tätigkeit für einen oder bei einem Dritten erbracht wird und ein Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten bestehen könnte.

Jeder Beteiligte kann das Anfrageverfahren allein beantragen, die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Das Statusfeststellungsverfahren kann auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse durchgeführt werden. Dazu haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen, der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden kann. Der Antragsvordruck kann außerdem aus dem Internet abgerufen werden.

Das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund entfällt, wenn bereits durch eine Einzugsstelle außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (z. B. im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung, einer Prüfung nach § 28h Abs. 2 SGB IV) oder durch einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde. Ein Verfahren zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 SGB VI schließt das Anfrageverfahren hingegen nicht aus. 

Ordentliche Studierende

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Studierende sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn eine daneben ausgeübte Beschäftigung den Studierenden grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt.

Teilnehmer an dualen Studiengängen gehören nicht zu den ordentlich Studierenden in diesem Sinne, sondern unterliegen der Sozialversicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Organspender

Führt eine Organ- oder Gewebespende zu einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall, besteht für den betroffenen Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen (§ 3a Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen seinen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum hat gegen den Krankenversicherungsträger des Organempfängers einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung (§ 3a Abs. 2 EFZG). Während der Entgeltfortzahlung besteht das Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht fort.

Weitergehende Ausführungen zur sozialen Absicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung bei einem längerfristigen Arbeitsausfall sind in summa summarum Ausgabe 2/2014 enthalten.

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