Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Werkstudentenprivileg

Üben Studenten neben dem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend für das Studium aufgewendet werden (Werkstudentenprivileg). Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hier ohne Belang.

Übt ein Student eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden aus, so ist er nur dann versicherungsfrei, wenn das Überschreiten der 20 Stundengrenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgt und die Beschäftigung auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist. Beschäftigungen, die nur in den Semesterferien ausgeübt werden, sind – unabhängig von der Lage der Arbeitszeit – versicherungsfrei. Werden mehrere dieser befristeten Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, dürfen sie insgesamt im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten. In einer unbefristeten oder auf mehr als 26 Wochen befristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden kann bei einem vorübergehenden Überschreiten der 20-Stunden-Grenze aufgrund von zusätzlichen Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien nur unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsfreiheit bestehen bleiben.

Wertguthabenvereinbarung

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

  • der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
  • die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
  • Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
  • das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird,
  • das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt (§ 7b SGB IV).

Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

Während einer Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unterliegt der arbeitsunfähige Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IVkommt hier nicht in Betracht.

Während der Wiedereingliederung ist der Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig für seinen bisher ausgeübten Beruf anzusehen und hat Anspruch auf Krankengeld. Das aus der Beschäftigung erzielte Teilentgelt ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf das Krankengeld anzurechnen.

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