Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Haushaltsscheckverfahren

Der Haushaltsscheck ist eine vereinfachte Meldung eines Privathaushaltes in seiner Funktion als Arbeitgeber. Die Ausgestaltung des Verfahrens haben die Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" beschrieben.

Die Teilnahme am Haushaltsscheck-Verfahren ist verpflichtend für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, deren Arbeitsentgelte innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wobei Sachbezüge dabei unberücksichtigt bleiben. Der Arbeitgeber kann nicht alternativ das übliche Melde- und Beitragsverfahren nutzen.

Der Haushaltsscheck ist durch den Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung, bei Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis (z. B. Änderung des Arbeitsentgelts) und bei Beendigung der Beschäftigung unverzüglich zu erstatten.

Empfänger des Haushaltsschecks ist die Minijob-Zentrale. Nach Eingang des Haushaltsschecks prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt sind und vergibt, sofern noch nicht vorhanden, eine Betriebsnummer. Auf Grundlage des angegebenene Arbeitsentgeltes berechnet die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (5 %) und zur Rentenversicherung (5 %), ggf. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (18,6 %), die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (1,1 %) und Mutterschaft (0,24 %), die Beiträge zur Unfallversicherung (1,6 %) sowie ggf. die einheitliche Pauschsteuer (2 %), zieht den Gesamtbetrag mittels SEPA-Lastschriftverfahren halbjährlich vom Arbeitgeber ein, leitet die Beiträge, die Umlagen und die einheitliche Pauschsteuer an die zuständigen Stellen weiter und erstellt die Meldungen zur Renten- und Unfallversicherung.

Zum Jahresende erhält der Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung über den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, über die Höhe der gezahlten Entgelte sowie über die von ihm getragenen Beiträge und Umlagen. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über die der Rentenversicherung übermittelten Daten.

Haushaltsscheck

Der Haushaltsscheck steht im Internet unter www.minijob-zentrale.de zum Download bereit. Er kann blanko ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt oder am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Alternativ kann er auch gleich online ausgefüllt und übermittelt werden.

Er besteht aus einer für die Minijob-Zentrale bestimmten Seite, jeweils einer Durchschrift für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer sowie Hinweisen zum Ausfüllen des Formulars. Die Erstschrift ist der Minijob-Zentrale ausgefüllt einzureichen. Das SEPA-Basislastschriftmandat ist Bestandteil des Haushaltsschecks und ist bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks sowie bei Änderung der Kontodaten vom Arbeitgeber zusätzlich auszufüllen und zu unterschreiben.

Der Haushaltsscheck enthält unter anderem:

  • Name, Anschrift, Betriebsnummer und Steuernummer sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Arbeitgebers,
  • Familienname, Vorname, Anschrift, Versicherungsnummer, Geburtsort, Geburtsname, Geburtsdatum sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers,
  • die Angabe, ob der Arbeitnehmer im Zeitraum der Beschäftigung eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung ausübt,
  • die Angabe, ob keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
  • die Angabe, ob Pauschsteuer abzuführen ist,
  • die Angabe, ob der Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte,
  • die Angabe, ob es sich um eine Anmeldung, Änderung oder Abmeldung handelt,
  • Beginn und Ende der Beschäftigung,
  • Höhe des monatlich gleichbleibend oder schwankend gezahlten Arbeitsentgelts in Euro (auf volle Euro-Beträge gerundet).
  • das SEPA-Basislastschriftmandat zum Einzug der Beiträge, Umlagen und der einheitlichen Pauschsteuer.

Halbjahresscheck

Bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt bietet die Minijob-Zentrale einen Halbjahresscheck an. Der Halbjahresscheck ergänzt den normalen Haushaltsscheck und wird von der Minijob-Zentrale automatisch den Haushalten zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten melden. Er stellt lediglich ein zusätzliches Angebot zum normalen Haushaltsscheck dar, die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei.

Vor Nutzung des Halbjahresschecks ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber zunächst einen Haushaltsscheck mit der Angabe von schwankenden Bezügen (Angabe unter Ziffer 16 und 17 des Haushaltsschecks) einreicht. Nach Verarbeitung dieses Haushaltsschecks stellt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber halbjährlich einen Halbjahresscheck mit einem entsprechenden Merkblatt bereit.

Alternativ kann der Halbjahresscheck unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen, blanko ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt oder am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Darüber hinaus kann das Formular gleich online ausgefüllt und übermittelt werden

Der Haushaltsscheck enthält folgende Angaben:

  • Name, Vorname und Betriebsnummer des Arbeitgebers,
  • Name, Vorname und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers,
  • Beschäftigungszeitraum und die schwankenden Arbeitsentgelte in Euro (auf volle Euro-Beträge gerundet) in einem sechsmonatigen Zeitraum,
  • Kennzeichnung über die Beendigung der Beschäftigung.

Der Halbjahresscheck umfasst einen Beschäftigungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr, so dass der Meldezeitraum immer nur das erste oder zweite Kalenderhalbjahr umfassen darf. Der vorbereitete Halbjahresscheck ist nur noch um die einzelnen Beschäftigungsmonate in dem Kalenderhalbjahr sowie die jeweiligen Verdienste zu ergänzen und rechtzeitig vor Beitragsfälligkeit vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Anzugeben sind alle Monate, in denen das Arbeitsverhältnis im Halbjahr bestanden hat. Der Arbeitgeber muss auch Monate melden, für die er kein Arbeitsentgelt (zum Beispiel aufgrund einer Freistellung oder unbezahltem Urlaub) gezahlt hat. Das Arbeitsentgelt ist in diesem Fall mit 0 Euro vorzugeben.

Änderungsscheck

Auch der Änderungsscheck stellt ein zusätzliches Angebot zum Haushaltsscheck dar und dient der vereinfachten Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei. Er kann bei der Minijob-Zentrale angefordert werden und steht online unter www.minijob-zentrale.de zur Verfügung. Er kann blanko ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt oder am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Alternativ kann er auch gleich online ausgefüllt und übermittelt werden

Folgende Änderungen können mit dem Änderungsscheck mitgeteilt werden:

  • Namen und Anschriften des Arbeitgebers und Arbeitnehmers,
  • Art der Besteuerung,
  • Art des Krankenversicherungsschutzes,
  • die Angabe, ob der Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte oder nicht,
  • Beschäftigungsende,
  • Grund der Beendigung,
  • Höhe des Arbeitsentgelts in Euro (auf volle Euro-Beträge gerundet),
  • Kennzeichnung über schwankendes Arbeitsentgelt,
  • Bankverbindung.

Beiträge

Beiträge, die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens berechnet werden, werden für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des Folgejahres fällig.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung der Beitragsforderung ist für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung beauftragten Stelle. Sie endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestend jedoch nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. In den Fällen, in denen die Prüfung aus Gründen, die der Arbeitgeber oder die mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragte Stelle zu vertreten hat, aufgeschoben wird, beginnt die Hemmung unabhängig vom tatsächlichen Prüfbeginn mit dem ursprünglich in der Prüfankündigung bestimmten ersten Tag der Prüfung.

Hinzuverdienstgrenze

Neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist seit 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr zu beachten. Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens nur bis zu einem Verdienst von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße rentenunschädlich.

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