Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Abfindungen

Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Sofern es sich jedoch um die Abgeltung vertraglicher Ansprüche handelt, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt wurden, oder um Ausgleichszahlungen wegen Verringerung der Arbeitszeit, der Umsetzung in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter bezahlten bzw. geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder wegen Rückführung auf die tarifliche Einstufung bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, unterliegen diese der Beitragspflicht.

Abkommen über Soziale Sicherheit

Mit folgenden Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz bestehen bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit: Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Republik Korea, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay und USA, Volksrepublik China.

Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum für die Entgeltabrechnung ist grundsätzlich der Kalendermonat. Stimmt der betriebliche Abrechnungszeitraum nicht mit dem Kalendermonat überein, hat gegebenenfalls – insbesondere bei Abrechnungen über den Jahreswechsel hinaus – eine Aufteilung in zwei Abrechnungszeiträume zu erfolgen.

Voller Entgeltabrechnungszeitraum

Besteht für den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragspflicht bei durchgehender Beschäftigung sowie bei Arbeitsunterbrechungen, so sind für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge die Woche mit sieben und der Monat mit 30 Tagen (unabhängig von der Anzahl der Kalendertage) zugrunde zu legen.

Das Arbeitsentgelt ist höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.

Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den Kalendermonaten überein (z. B. 17. Februar 2024 bis 15. März 2024), dann ist dieser Zeitraum in zwei Abrechnungszeiträume aufzuteilen, in denen die jeweils maßgebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (vom 17. bis 29. Februar 2024 und vom 1. bis 15. März 2024) zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich während eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz ändert.

Teil-Entgeltabrechnungszeitraum

Besteht nicht für den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragspflicht (zum Beispiel bei Beginn/Ende einer Beschäftigung), werden Sozialversicherungsbeiträge nur für die auf den Teil-Entgeltabrechnungszeitraum entfallenden Kalendertage berechnet.

Aktiengesellschaft

Mehr zum Thema Aktiengesellschaft unter "Aktionäre einer AG".

Aktionäre einer AG

Mitarbeitende Aktionäre sind - unabhängig von der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien - immer abhängig Beschäftigte der AG. Die Geschäftsführung ist in einer AG allein dem Vorstand vorbehalten (§§ 76 Abs. 1, 111 Abs. 4 AktG) und kann - anders als in einer GmbH - nicht auf ein anderes Organ übertragen werden. Deshalb können Aktionäre einer AG auch nicht über eine ausreichende Rechtsmacht verfügen, um selbständig tätig zu sein. An der bisherigen Rechtsauffassung, wonach ein Beschäftigungsverhältnis eines mitarbeitenden Aktionärs bei der AG ausgeschlossen ist, wenn er über die Aktienmehrheit verfügt und damit eine die AG beherrschende Stellung einnimmt, wird nicht mehr festgehalten.

Ein alleiniger Aktionär, der zugleich alleiniges Vorstandsmitglied einer AG ist, übt jedoch ausnahmsweise eine selbständige Tätigkeit aus (BSG-Urteil vom 2. März 2010 - B 12 AL 1/09 R).

Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 % und einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 %. Die Beitragssätze sind für alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich durch Gesetz festgelegt worden. Der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Tarifvertraglich festgelegte Löhne und Gehälter sind auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, sofern es sich um einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag handelt. Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat in diesen Fällen selbst dann nach den tariflich festgelegten Löhnen und Gehältern zu erfolgen, wenn tatsächlich untertariflich (z. B. infolge eines zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Verzichts) gezahlt wird, es sei denn, der Tarifvertrag lässt einen Verzicht zu.

Altersrenten

Es gibt in der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Arten von Altersrenten

  • die Regelaltersrente,
  • die Altersrente für langjährig Versicherte,
  • die Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

Bei allen Altersrenten ist die Rentenberechnungsformel gleich. Unterschiede gibt es jedoch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, des frühestmöglichen abschlagsfreien Rentenbeginns und des frühestmöglichen Rentenbeginns mit Abschlägen.

Altersteilzeitarbeit

Altersteilzeitarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstreckt, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell durchschnittlich) vermindert haben,
  • weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sind und
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage aufgrund einer Beschäftigung oder einer Entgeltersatzleistung, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder eines Krankentagegeldes von einem privaten Versicherungsunternehmen der Versicherungspflicht nach dem SGB III oder aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht nach den Vorschriften eines EU/EWR- Mitgliedsstaates oder der Schweiz unterstanden.

Weitere Voraussetzungen sind, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

  • das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufstockt, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
  • zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindestens in der Höhe des Beitrags zahlt, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AltTZG).

Als Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes ist grundsätzlich das laufende sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.

Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei.

Beitragsberechnung

Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt in der Rentenversicherung auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme. Der Betrag wird begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hierbei sind nur Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die laufend gezahlt werden. Das hat zur Folge, dass Einmalzahlungen bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge – anders als bei den Aufstockungsbeträgen – generell nicht zu berücksichtigen sind.

Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Beiträge für das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge zur Rentenversicherung sind steuer- und beitragsfrei, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Altersteilzeitgesetz

Das Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) vom 23. Juli 1996 sah ursprünglich einen Beginn der Altersteilzeitarbeit bis spätestens 31. Dezember 2009 vor. Zwischenzeitlich wurde es wiederholt geändert und ergänzt.

Altersteilzeit kann jetzt auch noch nach dem 31. Dezember 2009 – dann allerdings ohne Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit – angetreten werden, solange das AltersTZG, die steuerrechtlichen Regelungen und die spezialgesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch bestehen bleiben. In § 1 Abs. 3 AltersTZG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 ist dies bestätigt worden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu den Auswirkungen des AltersTZG auf Altersteilzeitarbeit am 2. November 2010 ein Besprechungsergebnis herausgegeben.

Darüber hinaus enthält die Ausgabe 2/2020 von summa summarum (Titel: Corona – Auswirkungen in der Sozialversicherung) unter der Rubrik „Altersteilzeit“ erweiterte Auslegungen zur Arbeits- und Freistellungsphase.

Amateursportler

Amateursportler, die ihren Sport nicht aus wirtschaftlichen Interessen ausüben und bei denen keine Vertragsvereinbarungen bestehen, die von ihrem Verein aber dennoch Zuwendungen erhalten, können in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen. Werden Amateursportler ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zum Verein in Erfüllung ihrer mitgliedschaftlichen Vereinspflichten tätig, besteht dann kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, wenn hierfür keine wirtschaftlich relevante Gegenleistung erbracht wird.

Ob es sich bei solchen – wie auch immer bezeichneten, eventuell auch pauschal erbrachten – Zuwendungen (z. B. zum Ersatz von Aufwendungen, zur sportlichen Motivation oder auch zur Vereinsbindung) um für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bedeutsame, weil wirtschaftlich ins Gewicht fallende Leistungen handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der Höhe der Zuwendungen ab. Im Sinne einer Vereinfachungsregelung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, dass bei Zahlungen bis monatlich 250 Euro (in Anlehnung an die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG) widerlegbar vermutet wird, dass keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und daher keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Zuwendungen für besondere Leistungserfolge (z. B. „Prämien“) sind dabei vorausschauend einzurechnen. Im Einzelfall kann auch bei höheren Zahlungen aus besonderen Gründen (z. B. bei hohen Transportkosten) ein Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wie umgekehrt auch bei Zahlungen unterhalb des Grenzbetrags ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden muss, wenn die Vergütung eben nicht nur zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Wegen der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 (Anhebung der „Übungsleiterpauschale“ auf jährlich 3.000 Euro seit 1. Januar 2021) wird auch der genannte Wert auf 250 Euro angehoben.  

Sofern vom Sportler ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterfreibetrag“) geltend gemacht werden kann, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen monatlich 770 Euro (Steuerfreibetrag 250 Euro + geringfügiges Entgelt 520 Euro) nicht übersteigt.

Anfrageverfahren

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 wurde ein gesondertes Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Erwerbstätiger eingeführt. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort "Statusfeststellungsverfahren".

Anfrageverfahren bei Beteiligung eines Dritten

Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht. Nach § 7a Abs. 2 Satz 3 SGB IV kann der Dritte bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine weisungsgebundene Eingliederung des Auftragnehmers in seine Betriebsorganisation ebenfalls eine Entscheidung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beantragen.

Am Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen sind häufig mehr als zwei Parteien beteiligt, beispielsweise wenn ein Dienstleister (Auftraggeber) dem Unternehmen (Dritter) projektbezogen einen Spezialisten (Auftragnehmer) zur Verfügung stellt.

Nach der Rechtsprechung des BSG sind für die Feststellung des Erwerbsstatus in diesen Fällen nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu betrachten, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen, die den Einsatz des Auftragnehmers prägen, also auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber (BSG vom 14. März 2018, B 12 KR 12/17 R).

Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, ist fraglich, wer der Arbeitgeber ist. Bisher konnten solche Dreiecksverhältnisse nicht abschließend geklärt werden, sondern immer nur jeweils ein Zweipersonenverhältnis, gegebenenfalls mussten zwei Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. In solchen Dreiecksverhältnissen erhält die Deutsche Rentenversicherung Bund nunmehr die Kompetenz, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beschäftigungsverhältnis fest, ist sie deshalb zu der ergänzenden Feststellung ermächtigt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht.

Der Dritte ist nicht berechtigt, eine Prognose- oder Gruppenfeststellung zu beantragen.

Anhörung

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X).

Arbeit auf Abruf

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Arbeitsabruf des Arbeitgebers im Grundsatz nicht ablehnen.

Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Arbeitgeber ohne Sitz im Inland

Arbeitgeber ohne Sitz im Inland sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Inland einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen (§ 28f Abs. 1b Satz 1 SGB IV). Der Bevollmächtigte kann die nach § 28p SGB IV zu prüfenden Entgeltunterlagen in seinen eigenen oder in den Geschäftsräumen der prüfenden Stelle vorlegen.

Arbeitgeberbeitrag für Geringverdiener

Arbeitgeber, die Beiträge für eine kapitalgedeckte Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung für Geringverdiener nach § 100 EStG zahlen, erhalten dafür einen Förderbeitrag, der von der einbehaltenen Lohnsteuer abgesetzt werden kann. Der Förderbeitrag wird auf Antrag vom Finanzamt erstattet, wenn er die einbehaltene Lohnsteuer übersteigt. Voraussetzung für die Zahlung des Förderbeitrags ist unter anderem, dass der Beschäftigte lohnsteuerpflichtigen bzw. pauschalbesteuerten Arbeitslohn erhält, der Arbeitgeber die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zum Arbeitslohn und mindestens in Höhe von 240 Euro jährlich zahlt. Der laufende Arbeitslohn darf 2.200 Euro monatlich nicht übersteigen.

Der Förderbeitrag beträgt 30 % des Arbeitgeberbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung, maximal 144 Euro im Kalenderjahr. Sofern für den Beschäftigten bereits 2016 ein Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung gezahlt wurde, ist der Förderbeitrag auf den Betrag begrenzt, der darüber hinaus gezahlt wurde.

Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist steuerfrei, soweit er 480 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit dieses Arbeitgeberbeitrags wird nicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG angerechnet; der Arbeitgeber könnte daher über die 480 Euro hinaus zusätzlich steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Geringverdieners bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zahlen.

Für den Geringverdiener ist der geförderte Arbeitgeberbeitrag beitragsfrei, sofern er 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 3.624 Euro) nicht überschreitet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV); es handelt sich auch nicht um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten.

Arbeitgeberfinanzierte Ausgleichszahlungen

Für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente besteht die Möglichkeit, die Rentenabschläge durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen. Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind 50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, kann der Beitrag in voller Höhe beitragsfrei gewährt werden.

Arbeitgeberseitige Leistungen bei Bezug von Sozialleistungen

Für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen gewährte arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Zuschüsse zum Krankengeld bzw. Verletzten- oder Übergangsgeld oder zum Krankentagegeld privat Versicherter, Sachbezüge wie etwa Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen, Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse, Prämien für Direktversicherungen) gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das vorher erzielte maßgebende Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro monatlich übersteigen.

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei welcher Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gezahlt werden, muss der Arbeitgeber seit 1. Januar 2018 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§§ 1a Abs. 1a bzw. 23 Abs. 2 BetrAVG). Die Zuschusspflicht ist also auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt, wenn diese weniger als 15 % des umgewandelten Entgelts ausmachen.

Der Arbeitgeberzuschuss ist ab 1. Januar 2018 verpflichtend, wenn eine betriebliche Altersversorgung in Form einer (erst ab diesem Zeitpunkt möglichen) reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVGvereinbart wird. Bei anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeberzuschuss seit 1. Januar 2019 verpflichtend. Bei individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die keine reinen Beitragszusagen sind und bis zum 31. Dezember 2018 vereinbart werden bzw. worden sind, ist der Arbeitgeberzuschuss erst seit 1. Januar 2022 verpflichtend (§ 26a BetrAVG).

Arbeitnehmerüberlassung

Die Verleihung von Arbeitnehmern wird auch als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet.

Arbeitsentgelt

Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis oder im Zusammenhang damit erzielt werden; auch Zahlungen Dritter gehören dazu.

Der sozialversicherungsrechtliche Begriff stimmt im Wesentlichen mit dem lohnsteuerrechtlichen Begriff des Arbeitslohns überein.

Aufbewahrungsfristen

Nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften besteht die Pflicht für die Aufbewahrung von Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres.

Aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind daher innerhalb der mitgeteilten Zahlungsfrist trotz Widerspruch zu zahlen (es kann jedoch Aussetzung der Vollziehung beantragt werden).

Eine Ausnahme gilt für Widersprüche gegen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (sogenannte Statusentscheidungen). Diese haben nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass vom Auftraggeber bei Feststellung einer Beschäftigung zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen, keine Meldungen zu erstatten und von den Sozialversicherungsträgern zunächst keine Leistungen zu erbringen sind.

Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit der Feststellung der Beschäftigung einverstanden war.

Eine dem § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV entsprechende Regelung für Statusentscheidungen der Einzugsstellen bzw. der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen besteht nicht. In diesen Fällen entfalten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung.

Weitere Informationen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 1. April 2022 entnehmen.

Aufstockungsbetrag

Arbeitnehmer können nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten.

Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen

Nach § 3 Nr. 12 EStG i. V. m. R 3.12 LStR sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende ehrenamtlich tätige Personen in folgendem Umfang steuerfrei:

  • 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind,
  • 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt.

Aufwendungsausgleichgesetz

Das Aufwendungsausgleichgesetz regelt die Entgeltfortzahlungsversicherung.

Ausgleichsvereinigungen

Die Künstlersozialkasse kann mit einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren, die die Verpflichtungen der Unternehmer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz übernimmt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

Ausgleichsverfahren U1

Die Krankenkassen erstatten denjenigen Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und ohne schwerbehinderte Menschen), bis zu 80 % des von ihnen bei Arbeitsunfähigkeit oder während Rehabilitationsmaßnahmen fortgezahlten Arbeitsentgelts zuzüglich der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Die Arbeitgeber zahlen dafür eine Umlage.

An der Umlage werden die Beschäftigten nicht beteiligt; sie wird vom Arbeitgeber allein getragen. Grundlage für die Berechnung der Umlage ist die Summe der Arbeitsentgelte (ausgenommen Einmalzahlungen) der entgeltfortzahlungsberechtigten Arbeitnehmer, soweit es für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird oder – bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern – im Fall der Versicherungspflicht heranzuziehen wäre. Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld wird bei der Berechnung der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.

Ausgleichsverfahren U2

Die Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang den während der Schutzfristen gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Mutterschutzgesetz sowie das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 Mutterschutzgesetz gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich darauf entfallender Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Zur Finanzierung der Erstattung von Mutterschaftsaufwendungen wird eine besondere kassenindividuelle Umlage (U2) von den beteiligten Arbeitgebern erhoben.

Für Arbeitgeber besteht unabhängig von der Betriebsgröße eine besondere Versicherung, die die Arbeitgeberaufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz ausgleicht.

Voraussetzung für die Teilnahme ist nicht die Beteiligung am Umlageverfahren zum Ausgleich der Krankheitsaufwendungen. Am Ausgleich der Mutterschaftsaufwendungen nehmen also auch Arbeitgeber mit mehr als 30 Arbeitnehmern teil. Die Teilnahme daran wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur Männer beschäftigt sind.

Bemessungsgrundlage für diese Umlage ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Einmalzahlungen ausgenommen). Hinzu kommt das Arbeitsentgelt der rentenversicherungsfreien Beschäftigten, das bei Versicherungspflicht zu berücksichtigen wäre.

Ausgleichsverfahren UI

Mehr zum Ausgleich der Insolvenzgeldaufwendungen (UI) finden Sie unter dem Stichwort "Insolvenzgeldumlage".

Auskunftpflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Sozialleistungsträger oder dem prüfberechtigten Rentenversicherungsträger bzw. der zuständigen Einzugsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss über alle für die Erhebung der Beiträge notwendigen Tatsachen informieren.

Außerdem muss der Arbeitgeber auf Aufforderung die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen vorlegen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen. Die Einsicht kann in der Regel nach seiner Wahl entweder während der Betriebszeit in seinen eigenen Geschäftsräumen oder in den Geschäftsräumen der prüfenden Stelle (§ 98 SGB X) erfolgen.

Aussetzung der Vollziehung

Der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen sind an den Träger der Rentenversicherung zu richten, der den Bescheid erlassen hat. Ist der Antrag begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, wird der Rentenversicherungsträger die Vollziehung des Bescheids aussetzen.

Ausstrahlung

Wird ein Beschäftigter im Rahmen seines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber für eine im Voraus begrenzte Zeit zur Arbeitsleistung ins Ausland entsandt (z. B. Montagearbeiter oder Wartungsingenieur), so unterliegt dieser Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

Automatisiertes Meldeverfahren

Voraussetzungen

Die Übermittlung von Daten im Rahmen der in dieser Broschüre beschriebenen Meldeverfahren erfolgt ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels systemgeprüfter elektronischer Ausfüllhilfen (§ 95 SGB IV). Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Beitragsberechnungen, Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge maschinell erstellt und übermittelt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden.

Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der erste Abschnitt der BVV.

Standards für die elektronische Übermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung werden in den „Gemeinsamen Grundsätzen Technik“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 95 SGB IV geregelt.

Die Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms zur Erstattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im automatisierten Verfahren nach § 95b SGB IV ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV definiert.

Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, wobei als fehlerhaft erkannte Daten protokolliert und nicht in die Entgeltunterlagen übernommen werden.
  • Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftigten vorliegen.
  • Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt.
  • Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindestens bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich.
  • Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrechnungsrelevanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von Märzklausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt.
  • Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen.
  • Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt.
  • Alle Meldungen, Beitragsnachweise, Anträge und Bescheinigungen werden maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert.
  • Vor Erstattung der Meldungen, Beitragsnachweise, Anträge, Bescheinigungen und Abrufe von Arbeitsunfähigkeitszeiten werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrechnungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
  • Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises und der einzelnen UV-Jahresmeldungen, die aus demselben Entgeltabrechnungsprogramm/System erzeugt werden, werden auf Grundlage derselben Entgelte erstellt und gemeldet.
  • Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokolliert und nicht übermittelt.
  • Entgegengenommene Meldungen, Anforderungen und Bescheinigungen werden maschinell verarbeitet und dokumentiert sowie die sich daraus ergebenden systemseitigen Folgeprozesse umgesetzt.

Diese Voraussetzungen werden im Rahmen einer Systemuntersuchung geprüft. Für die erstmalige Zulassung eines Entgeltabrechnungsprogramms durch eine Systemprüfung mit anschließenden Pilotprüfungen muss sich der Software-Hersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Seligenstädter Grund 11, 63150 Heusenstamm, www.itsg.de, wenden. Anschließend gewährleisten permanente Qualitätskontrollen die Umsetzung gesetzlicher Änderungen und ergangener Gremienbeschlüsse.

Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschreiben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen immer zu erfüllende Mindestanforderungen an ein Entgeltabrechnungsprogramm definiert. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden.

Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten:

  • Maschinelle Beitragsberechnung aus laufendem Arbeitsentgelt,
  • maschinelle Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen einschließlich der Märzklausel-Fälle,
  • maschinelle Beitragsberechnung aus Kurzarbeitergeld,
  • Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitragsberechnung,
  • Beitragsberechnung unter Berücksichtigung des Übergangsbereichs,
  • maschinelle Berücksichtigung der beitrags- und melderechtlichen Besonderheiten bei einer geringfügigen Beschäftigung,
  • maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage,
  • maschinelle Fehlzeitensteuerung,
  • maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres,
  • maschinelle Aufrollung,
  • maschinelle Führung von Entgeltunterlagen,
  • maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise,
  • maschineller Abgleich der Stammdaten mit der UV-Stammdatendatei,
  • maschinelle Erstellung und Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises,
  • maschinelles Antragsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG),
  • maschninelle Umlagenberechnung nach dem AAG,
  • Abruf, Annahme und Verarbeitung von Arbeitsunfähigkeitszeiten nach § 109 Abs. 1 SGB IV,
  • Dialogverfahren zur Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen nach § 107 Abs. 2 SGB IV,
  • EEL-Verfahren nach § 107 SGB IV zur Berechnung von Krankengeld, Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld einschließlich der Mitteilungen zur Dauer und Höhe der Entgeltersatzleistung sowie über etwaige beitragspflichtige Einnahmen,
  • maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage,
  • maschinelle Annahme und Verarbeitung von Informationen der Krankenkassen zur anteiligen Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einer Mehrfachbeschäftigung,
  • maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung,
  • Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen „Gesonderte Meldung“ nach § 194 SGB VI durch die Rentenversicherungsträger,
  • elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1; ausgenommen hiervon sind die Verfahren für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen sowie für gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IV,
  • Annahme und Verarbeitung von elektronischen Mitgliedsbestätigungen der Krankenkassen nach § 175 Abs. 3 SGB V,
  • Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen fehlender Jahresmeldungen durch Einzugsstellen nach § 10 Abs. 3 DEÜV,
  • elektronisches Entgeltbescheinigungsverfahren rvBEA nach § 108 Abs. 2 SGB IV für die Deutsche Rentenversicherung einschließlich des Verfahrens nach § 108a Abs. 1 SGB IV zur Anforderung und Übermittlung von Entgeltdaten für die Gewährung von beantragtem Elterngeld,
  • Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen von notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos durch Einzugsstellen nach § 28a Abs. 3b SGB IV,
  • elektronisch unterstützte Betriebsprüfung mit Ausnahme der Annahme von Grunddaten für Meldekorrekturen und der Übermittlung von Daten aus der Finanzbuchhaltung.

Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitätsmerkmale individuell als Zusatzmodule hinzugefügt werden:

  • Abrechnungsunabhängige Meldungen,
  • Sofortmeldungen,
  • Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
  • Abrechnung für behinderte Menschen in Inklusionsbetrieben,
  • Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen,
  • Altersteilzeit,
  • Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen,
  • flexible Arbeitszeitmodelle,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats,
  • unständig Beschäftigte,
  • maschinelle Berechnung von Beiträgen bei auftragsweiser Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen,
  • Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen (EEL-Verfahren),
  • maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen,
  • elektronisch unterstützte Betriebsprüfung,
  • elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit (BEA-Verfahren),
  • elektronische Beantragung einer gesonderten Absendernummer,
  • elektronische Beantragung einer Zahlstellennummer,
  • Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Melde- und Beitragsverfahren für in der Seefahrt beschäftigte Personen einschließlich des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 für gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen nach § 106 Abs. 3 SGB IV,
  • elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV,
  • elektronischer Antrag auf Kurzarbeitergeld nach § 108 Abs. 1 SGB IV (KEA-Verfahren),
  • EEL-Verfahren nach § 107 SGB IV zur Berechnung von Verletztengeld, Kinderverletztengeld und Übergangsgeld einschließlich der Mitteilungen zur Dauer und Höhe der Entgeltersatzleistung sowie über etwaige beitragspflichtige Einnahmen,
  • Annahme von Grunddaten für Meldekorrekturen im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung,
  • Übermittlung von Daten aus der Finanzbuchhaltung im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung.

Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer (PROD/MOD-ID). Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Einzugsstelle (Krankenkasse) oder eine andere Datenannahmestelle überträgt.

Stornierung von Meldungen

Meldungen, die unzutreffende Angaben enthielten, an eine unzuständige Krankenkasse erstattet wurden und Meldungen, die nicht zu erstatten waren, sind nach § 14 DEÜV zu stornieren und gegebenenfalls in richtiger Form erneut zu erstatten. Wird eine Meldung storniert, so sind in der Stornierungsmeldung die ursprünglich gemeldeten Daten anzugeben. Änderungen der Staatsangehörigkeit sowie Änderungen von Betriebsdaten können nicht storniert werden.

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