Deutsche Rentenversicherung

Experten-Lexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Märzklausel

Eine von Januar bis März geleistete Einmalzahlung wird im Rahmen der Märzklausel unter folgenden Voraussetzungen voll dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres, in der Regel dem Monat Dezember, zugerechnet:

Die Einmalzahlung ist im Monat der Zahlung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres nicht bereits in allen Zweigen der Sozialversicherung voll beitragspflichtig (es wird die Beitragsbemessungsgrenze zu mindestens einem Zweig der Sozialversicherung überschritten) und der Beschäftigte war auch im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Zuordnung zum Vorjahr wird einheitlich für alle Versicherungszweige getroffen. Zu beachten ist, dass die Märzklausel in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht angewandt wird.

Ist eine nach dem 31. März gezahlte Einmalzahlung einem Zeitraum der ersten drei Monate des Jahres zuzurechnen, weil der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist, so gilt die Märzklausel nicht.

Mehrfachbeschäftigung - Beginn der Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber hat nach § 28a SGB IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügigen Beschäftigten zur Sozialversicherung anzumelden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bzw. Pauschalbeitrag zu zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber unter anderem die Pflicht, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer ist gemäß § 28o SGB IV verpflichtet, seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen.

Die Versicherungspflicht einer für sich allein betrachtet geringfügigen Beschäftigung tritt aufgrund der Zusammenrechnung mit Vorbeschäftigungen oder weiteren aktuellen Beschäftigungen erst ein, wenn die entsprechende Feststellung der Einzugsstelle oder des prüfenden Rentenversicherungsträgers dem Arbeitgeber bekannt gegeben wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Diese Regelung gilt nicht, wenn es der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).

Meldetatbestände

Die Arbeitgeber haben für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten

  • bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses,
  • bei Änderungen im Versicherungsverhältnis,
  • bei Änderungen persönlicher Verhältnisse und
  • nach Ablauf des Kalenderjahres

eine Meldung erstatten.

Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV i. V. m. § 6 bis 13 DEÜV sowie der Anlage 3 zum Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" abschließend aufgeführt.

Meldungen

Zu den Meldungen zur Sozialversicherung gehören die

  • Anmeldungen (Abgabegründe 10 bis 13 und 17),
  • Sofortmeldungen (Abgabegrund 20),
  • Abmeldungen (Abgabegründe 30 bis 37, 40 und 49),
  • Jahresmeldungen (Abgabegrund 50),
  • Unterbrechungsmeldungen (Abgabegründe 51 bis 53),
  • sonstige Entgeltmeldungen (Abgabegründe 54 bis 57),
  • GKV-Monatsmeldungen (Abgabegrund 58),
  • Änderungsmeldungen (Abgabegründe 62, 63)
  • Meldungen in Insolvenzfällen (Abgabegründe 70 bis 72) sowie die
  • UV-Jahresmeldung (Abgabegrund 92).

Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Arbeitgeber haben grundsätzlich jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigte),
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (kurzfristig Beschäftigte).

Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird und beträgt ab 1. Januar 2024 monatlich 538 Euro aufgrund des ab diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohns in Höhe von 12,41 Euro je Zeitstunde.

Weiterführende fachliche Informationen zur Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen sind in den Geringfügigkeits-Richtlinien sowie den diesbezüglichen Artikeln der summa summarum Ausgabe 3/2022 zu finden.

Für geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen für das Meldeverfahren wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.

Inhalte der Meldungen

Abgabegründe

Folgende Besonderheiten sind bei geringfügigen Beschäftigungen zu beachten:

Für eine kurzfristige Beschäftigung ist keine Jahresmeldung nach dem Abschnitt Jahresmeldung zu erstatten (§ 28a Abs. 9 Satz 2 SGB IV). Die Pflicht zur Abgabe der Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldungen) ist hiervon nicht betroffen.

Der Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung oder umgekehrt bei demselben Arbeitgeber ist mit einer Abmeldung mit dem Abgabegrund 31 sowie einer Anmeldung mit dem Abgabegrund 11 (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden.

Eine vom Arbeitnehmer im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI, die nicht bereits ab Beschäftigungsbeginn wirkt, bzw. ein erklärter Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, ist mit einer Abmeldung mit Abgabegrund 32 sowie einer Anmeldung mit Abgabegrund 12 (Wechsel der Beitragsgruppe) anzuzeigen.

Personengruppe

Folgende Personengruppenschlüssel sind zu verwenden:

  • 109 = Geringfügig entlohnte Beschäftigte
  • 110 = Kurzfristig Beschäftigte

Der Schlüssel 109 drückt die Zugehörigkeit zum Personenkreis der geringfügig entlohnt Beschäftigten aus. Er ist daher unabhängig davon anzuwenden, ob der Beschäftigte rentenversicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Hingegen gilt grundsätzlich der Schlüssel 101, wenn eine für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird.

Beitragsgruppen

Es sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen folgende Beitragsgruppen anzugeben:

  • 6 = Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
  • 1 = Beitrag zur Rentenversicherung
  • 5 = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

Für kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) lautet der Beitragsgruppenschlüssel stets 0000.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (PGR 109) ist in Entgeltmeldungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt anzugeben, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wurden zum Beispiel aufgrund einer berufsständischen Absicherung keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, ist das Arbeitsentgelt zu melden, von dem Krankenversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

In Entgeltmeldungen zu berücksichtigendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist auch das für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung maßgebende Fiktiventgelt bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld.

Das Arbeitsentgelt ist dabei in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.

Für kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzugeben.

Steuerdaten für geringfügig entlohnte Beschäftigte

In Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte (PGR 109) sind folgende Angaben zu übermitteln:

  • Steuernummer des Arbeitgebers
  • Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Beschäftigten nach § 139b Abgabenordnung (AO)
  • Kennzeichen zur Art der Besteuerung

Hat die Steuerverwaltung im Einzelfall keine Steuernummer oder Steuer-ID vergeben, ist eine Meldung auch ohne diese Angaben möglich.

Die Art der Besteuerung ist wie folgt zu kennzeichnen:

0 = keine Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent, individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder keine Steuern)

1 = Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent

Krankenversicherungsschutz für kurzfristig Beschäftigte

Arbeitgeber haben nach § 28a Absatz 9a SGB IV in den Anmeldungen (Abgabegründe 10 und 40) für kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) anzugeben, wie der Beschäftigte für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Der Krankenversicherungsschutz ist wie folgt zu kennzeichnen:

1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert

2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

Beschäftigte sind gesetzlich krankenversichert, wenn eine Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (zum Beispiel als Rentenbezieher oder Student), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt wird.

Die private Absicherung kann bei jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehen, unabhängig davon, ob dieses in Deutschland zugelassen ist. Es besteht auch die Möglichkeit, die Versicherung vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gruppenversicherung abzuschließen.

Anderweitig abgesichert sind Beschäftigte, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben.

Rückmeldung von Vorbeschäftigungszeiten für kurzfristig Beschäftigte

Die Minijob-Zentrale meldet nach § 13 Abs. 2 DEÜV dem Arbeitgeber unverzüglich nach Eingang einer Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten (PGR 110) zurück, ob (ja/nein) im Kalenderjahr der Verarbeitung der Anmeldung eine weitere kurzfristige Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern bestand oder besteht.

Grundlage der Rückmeldung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung. Eine Korrektur der von der Minijob-Zentrale abgegebenen Rückmeldung bei Änderungen der Meldehistorie erfolgt nicht.

Meldungen im automatisierten Verfahren

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise zur Sozialversicherung nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder maschinell erstellte Ausfüllhilfen erstattet werden. Die Regelung gilt grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße.

Midijob

Als Midijob wird eine Beschäftigung im Übergangsbereich bezeichnet.

Mindestlohn

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Im Jahr 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Ausnahmen gibt es bisher für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose im ersten halben Jahr der Beschäftigung sowie für bestimmte Praktika. Für Auszubildende gilt seit 1. Januar 2021 ein Mindestlohn von monatlich 550 Euro im 1. Lehrjahr, wenn die Ausbildung im Jahr 2021 begonnen wurde. Begann sie im Jahr 2022 waren es monatlich 585 Euro, bei Beginn im Jahr 2023 620 Euro und bei Beginn im Jahr 2024 649 Euro. Im 2. Jahr der Berufsausbildung steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent, im 3. Jahr müssen 35 Prozent mehr als im 1. Jahr bezahlt werden und im 4. Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Ausbildungsjahr.

Der Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Arbeitgeber von geringfügig entlohnt Beschäftigten oder kurzfristig Beschäftigten sowie Arbeitgeber beziehungsweise Entleiher der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige (dies entspricht den Betrieben, die unter die Sofortmeldepflicht fallen) müssen grundsätzlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit gesondert dokumentieren, damit die Einhaltung des Mindestlohns nachprüfbar ist. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.

Minijob

Eine geringfügige Beschäftigung wird auch als Minijob bezeichnet.

Minijob-Zentrale

Die Minijob-Zentrale ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen und seit dem 1. April 2003 zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (§ 28i Satz 5 SGB IV).

Zur Internetseite der Minijob-Zentrale gelangen Sie hier.

Minijobber

Geringfügig entlohnt Beschäftigte werden auch als Minijobber bezeichnet.

Mitarbeitende Ehegatten

Die Mitarbeit von Ehegatten kann

  • auf gesellschaftlicher Grundlage,
  • auf familienrechtlicher Basis,
  • in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber (z. B. als Mitunternehmer) oder
  • im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung

ausgestaltet sein. Nur ein echtes Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung unter Ehegatten begründet Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Ehegatten tragen die Beweislast, wenn sie sich auf ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis berufen.

Im Einzelnen müssen für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Ehegatte ist im Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert, und die Beschäftigung wird tatsächlich ausgeübt,
  • ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt ist nicht nur vertraglich vereinbart, sondern wird auch regelmäßig gezahlt,
  • das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht,
  • von dem Arbeitsentgelt wird Lohnsteuer gezahlt und
  • der Ehegatte wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.

Die Gewährung von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften durch den beschäftigten Ehegatten ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung lediglich ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, schließt aber ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus.

Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft

Bis zum 31. Dezember 2014 wurden für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung die „Gemeinsamen Grundsätze zur Beurteilung der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft“ vom 7. November 2001 herangezogen. In diesen Grundsätzen wurden Kriterien für ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörigen festgelegt und konkretisiert. Ein Kriterium war, dass ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart und regelmäßig gezahlt wird. Konkret wurde je ein dynamischer Grenzbetrag für die neuen und alten Bundesländer festgelegt, der 2014 in den neuen Bundesländern 580 Euro, in den alten Bundesländern 690 Euro betrug.

Vor dem Hintergrund des seit dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetzes und der damit verbundenen Pflicht zur Zahlung des allgemeinen Mindestlohnes wird nicht an diesen Grundsätzen festgehalten. Dies betrifft vor allem den dort bestimmten Grenzwert.

Für die Zeit ab 1. Januar 2015 haben sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die DRV Bund und die BA auf neue Abgrenzungskriterien zwischen familienhafter Mitarbeit und Beschäftigung aus Sicht des Arbeitsrechts, der allgemeinen Sozialversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung verständigt. Auch bei diesen Abgrenzungskriterien spricht die Zahlung eines angemessenen Arbeitsentgelts für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Als angemessen wird der Grenzbetrag nach § 2 Nr. 4 Buchstabe a des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, das sind im Jahr 2024 monatlich 453 Euro) angesehen. Eine Vergütung bis zu diesem Betrag gilt als Taschengeld. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie als Betriebsausgabe berücksichtigt wird und nach den übrigen Kriterien von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.

Mitglieder berufsständischer Einrichtungen

Arbeitnehmer, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind (z. B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer), können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt allerdings nur, wenn für die Angehörigen dieser Berufsgruppen bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand. Eine freiwillige Zugehörigkeit zur Berufskammer reicht nicht aus.

Der Befreiungsantrag ist elektronisch über die berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen, die das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bestätigt und anschließend ausschließlich elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Entscheidung weiterleitet (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilt den Bescheid wie bisher in schriftlicher Form.

Ein Befreiungsrecht steht denjenigen Pflichtmitgliedern einer berufsständischen Kammer nicht zu, die aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1994 erfolgten Erweiterung des Mitgliederkreises Pflichtmitglied der berufsständischen Kammer geworden sind.

Das BSG hat in seinen Urteilen vom 31. Oktober 2012 konkretisiert, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in wortgetreuer Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur für die ganz konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber gilt. Daraus folgt, dass die Befreiungswirkung mit der Aufgabe der Beschäftigung bzw. bei einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis endet. Soll für eine spätere Beschäftigung ebenfalls eine Befreiung erwirkt werden, muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

Die Erstreckung einer Befreiung im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf andere Tätigkeiten erfordert eine entsprechende Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Mitglieder einer Genossenschaft

Mitglieder einer Genossenschaft üben nach dem Wesen der Genossenschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf diese aus. Sie sind im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Genossenschaft sozialversicherungspflichtig.

Mitglieder von Vereinen

Mitglieder eingetragener oder nicht rechtsfähiger Vereine, die in ihrem Verein mitarbeiten, können nach den allgemeinen Grundsätzen zur Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses abhängig Beschäftigte des Vereins sein.

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