Deutsche Rentenversicherung

Basis-Informationen zu den Regelungen im Beschaffungsverfahren

Rehabilitation im Wandel - alles Wichtige für Leistungserbringer

Neues Beschaffungsverfahren für Reha-Einrichtungen

Eine Gruppe trainiert mit GymnastikbändernEine Gruppe trainiert mit Gymnastikbändern

Mit dem § 15 SGB VI ist zum 01.07.2023 ein transparentes, verbindliches, diskriminierungsfreies und nachvollziehbares Verfahren für die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gesetzlich festgelegt worden.

Wichtiger Hinweis: Für die folgenden Leistungen bleibt es wegen den speziellen sozialmedizinischen Konzeptionen und dem besonders vulnerablen Personenkreis bei den bisherigen Regelungen:

  • Frührehabilitation Phase C
  • Medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase II)
  • Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen (RPK)

Für Fachabteilungen, die diese Leistungen erbringen, gibt es also keinen Wechsel auf das ab 01.07.2023 geltende Verfahren.

Verfahren ab 01.07.2023

Ab dem 01.07.2023 gilt das neue Recht.

Für die erstmalige Zulassung einer Fachabteilung ab dem 01.07.2023 ist ein Antrag auf Zulassung erforderlich - hier finden Sie weitere Informationen.

Zulassungsverfahren

Bei neu hinzukommenden Fachabteilungen werden ab dem 01.07.2023 auf Antrag der Einrichtungen/Fachabteilung auf Zulassung alle gesetzlichen definierten Voraussetzungen geprüft.

Eine Fachabteilung muss für die Zulassung fünf Anforderungen erfüllen:

  1. Fachliche Eignung,
  2. Verpflichtung, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
  3. Verpflichtung, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
  4. Sicherstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Trägern der Rentenversicherung
  5. Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen und Umsetzung, insbesondere den Anforderungen an den Sozialdatenschutz.

1. Fachliche Eignung

Die Fachabteilung muss fachlich geeignet sein. Das heißt, sie muss zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen.

Strukturanforderung und Strukturerhebung

2. Die Fachabteilung muss am externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund teilnehmen oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren.

Ihr federführender Rentenversicherungsträger wird Sie im Rahmen der Kontaktaufnahme bitten, für die genannte Anforderung ein entsprechendes Formular zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Formulars bestätigen Sie die Teilnahme. Damit haben Sie diese Anforderung erfüllt.

3. Die Fachabteilung muss sich verpflichten, das Vergütungssystem der DRV Bund anzuerkennen.

Es gilt hier eine Besonderheit: Der Gesetzgeber hat der DRV für die endgültige Ausgestaltung des neuen Vergütungssystems im Detail bis zum 31. Dezember 2025 Zeit gegeben. Um für diesen Übergangszeitraum Klarheit zu haben, wird Ihnen Ihr federführender Rentenversicherungsträger mitteilen, dass die Vergütungssätze, die zu Beginn 2023 mit Ihnen ausgehandelt wurden, weitergelten bis maximal zum 31. Dezember 2025 (inklusiver der bekannten Anpassungsmechanismen). Auch hier wird Ihnen ein Formular zur Verfügung gestellt, mit dem Sie die Anerkennung des Vergütungssystem der DRV Bund bestätigen.

Bitte beachten: Für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen gilt auch nach dem neuen Vergütungssystem weiterhin nur das einheitliche reha-trägerübergreifende Verfahren zur Festlegung der Vergütung der therapeutischen Einzel- und Gruppengespräche.

4. Die Fachabteilung muss den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen.

Die Anforderungen an den Datenaustausch sind dem Grunde nach nicht neu. Mit der Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars bestätigen Sie die Sicherstellung des elektronischen Datenaustausches. Damit hat die Fachabteilung diese Anforderung erfüllt. Eine (technische) Prüfung gibt es im Regelfall nicht.

5. Die Fachabteilung muss die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.

Die Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen (inklusiver der besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz) ergab und ergibt sich (auch ohne das Zulassungsverfahren) bereits aus den entsprechenden Gesetzen und ist für Sie nicht neu. Wiederum wird die Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars ausreichen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie zum Abschluss des Verfahrens einen Bescheid des Federführers, mit dem die Zulassung festgestellt wird.

Vertrag

Nach erfolgtem Zulassungsverfahren schließt ein RV-Träger als Federführer und gesetzlicher Vertreter aller Rentenversicherungsträger den Vertrag mit Ihrer Einrichtung. Damit sind alle Rentenversicherungsträger Vertragspartner.

Einrichtungen/Fachabteilungen, für die eine Sonderregelung besteht, finden Sie in den FAQ.

Einrichtungsauswahl

Die Träger der Rentenversicherung bestimmen im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten - welches explizit durch das neue Recht gestärkt wird (Webportal "Meine Rehabilitation") - die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird das Wunsch- und Wahlrecht vom Versicherten nicht ausgeübt, werden dem Versicherten Rehabilitationseinrichtungen vorgeschlagen, welche anhand objektiver sozialmedizinischer Kriterien (Hauptdiagnose, Nebendiagnosen sowie die unabdingbaren Sonderanforderungen) ermittelt werden (technisches Verfahren).

Fachabteilungsschlüssel

Der Fachabteilungsschlüssel klassifiziert die medizinische Indikation der Abteilung einer Rehabilitationseinrichtung. Diesem liegt der Fachgebietsschlüssel der Bundespflegesatzverordnung zugrunde, der um reharelevante Fachabteilungsschlüssel erweitert wurde.

Der Fachabteilungsschlüssel wird im Bereich der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation u. a. für die Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall, die Qualitätssicherung und die Abrechnung von Rehabilitationskosten genutzt.

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Unabdingbare Sonderanforderungen zur Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall

Unabdingbare Sonderanforderungen sind Ausstattungen oder Eigenschaften von Rehabilitationseinrichtungen, die für die Zuweisung und eine passgenaue Einrichtungsauswahl mitentscheidend sind. Sie gelten zusätzlich zu den struktur- und belegungsrelevanten Merkmalen der Strukturanforderungen und beinhalten u. a. die zuweisungsrelevanten Merkmale derselben. Sie sind für eine erfolgreiche Durchführung der Rehabilitation unterstützend. Diese Sonderanforderungen werden nicht zusätzlich vergütet.

Die Anerkennung von unabdingbaren Sonderanforderungen einer Rehabilitationseinrichtung obliegt grundsätzlich dem Federführer. Rehabilitationseinrichtungen sollten zeitnah mitteilen, wenn sich Änderungen an den Sonderanforderungen ergeben. Es erfolgt mindestens einmal jährlich eine entsprechende Abfrage bei den Rehabilitationseinrichtungen, um den Datenbestand zu aktualisieren.

Grundsätzlich sind die Sonderanforderungen in sieben Kategorien unterteilt:

  • Abhängigkeitserkrankungen
    In der Kategorie Abhängigkeitserkrankungen werden Sonderanforderungen aufgeführt, die ausschließlich Rehabilitationseinrichtungen bei Abhängigkeitserkrankungen zuzuordnen sind. Es handelt sich sowohl um besondere therapeutische Angebote bzw. besondere Therapieformen als auch um Angebote für einen speziellen Personenkreis.
  • Ausstattung
    In der Kategorie Ausstattung werden spezifische Ausstattungen von Fachabteilungen beschrieben, die hierdurch auch für einen Personenkreis mit besonderen Anforderungen geeignet sind.
  • Begleitung
    In der Kategorie Begleitung werden in Frage kommende Begleitpersonen aufgeführt, die neben der zu rehabilitierenden Person aufgenommen und ggf. adäquat betreut werden können, ohne den Rehabilitationserfolg zu gefährden.
  • Medizinische Spezialkonzepte
    Ein "Medizinisches Spezialkonzept" im Sinne der unabdingbaren Sonderanforderungen / sozialmedizinischen Sonderanforderungen beschreibt einen Schwerpunkt einer Fachabteilung. Für diesen Schwerpunkt liegt ein durch den Federführer anerkanntes Zusatzkonzept mit Angaben zur diagnostischen und therapeutischen Ausgestaltung vor. Das therapeutische Team ist für die Rehabilitation dieser Krankheitsbilder besonders qualifiziert.
  • Sprache
    In der Rehabilitationseinrichtung liegt diese Sprachkenntnis vor, so dass Versicherte, die nur ihrer Muttersprache mächtig sind, in dieser Rehabilitationseinrichtung rehabilitiert werden können. Grundlage der Liste stellen statistische Auswertungen des Bevölkerungszuschnitts der Bundesrepublik Deutschland dar. Die TOP-25 Staatsangehörigkeiten, die auch repräsentativ für den Rehabilitationsmarkt sind, sind hier gelistet. Vergleiche Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 2017 (Quelle: https://ids-pub.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/9168/file/Adler_Sprachstatistik_in_Deutschland_2019.pdf).
  • Therapie
    In der Kategorie Therapie werden besondere therapeutische Angebote aufgeführt, die über die in der jeweiligen Indikation üblichen therapeutischen Angebote hinaus gehen.
  • Sonstige
    In der Kategorie Sonstiges werden weitere spezifische Angebote einer Fachabteilung aufgeführt, die diese kennzeichnen, aber weder durch eine der sonstigen Kategorien noch durch die Beschreibung mittels ICD abbildbar sind.

Unabdingbare Sonderanforderungen herunterladen 


Unabdingbare Sonderanforderungen zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts

Gemäß dem Gesetz Digitale Rentenübersicht § 15 Abs. 6a SGB VI n.F. kann der Versicherte dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Somit wird das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten gestärkt. Es kann sich hierbei um

  • explizite Wünsche (der Versicherte benennt im Antrag eine oder mehrere Wunscheinrichtungen für die Reha-Maßnahmen explizit, so dass hier im Einrichtungsauswahlverfahren direkt geprüft werden kann, ob diese Einrichtung den sozialmedizinischen Erfordernissen entspricht) oder
  • implizite Wünsche (der Antragsstellende nennt im Antrag keine Wunscheinrichtung, sondern beschreibt den gewünschten Behandlungsplatz anhand von Eigenschaften, z.B. Reha in den Bergen, Reha an der See, etc.)

handeln.

Um implizite Wünsche im Einrichtungsauswahlverfahren zu berücksichtigen, ist es erforderlich, diese zu operationalisieren, so dass sie den Rehabilitationseinrichtungen zuordenbar sind und somit bei der Suche von Einrichtungen berücksichtigt werden können.

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ICD-10-Sets für Fachabteilungen

Die Fachabteilungen der Rehabilitationseinrichtungen werden nach einheitlichen Kriterien durch den jeweiligen Federführer beschrieben. In den Fachabteilungen werden für die Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall ICD-10-Codes hinterlegt. Für bestimmte Fachabteilungen (Anlage) wurden ICD-Sets entwickelt, die in einer typischen Fachabteilung rehabilitiert werden können. Diese ICD-Sets können jedoch durch den Federführer in Absprache mit der Fachabteilung angepasst werden. Es sind sowohl Ergänzungen bei besonderen Schwerpunkten oder Streichungen, falls nicht alle Krankheitsbilder behandelt werden, möglich.

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Webportal "Meine Rehabilitation" (Public Reporting)

Seit Juli 2023 ist das Internetportal www.meine-rehabilitation.de online.

Mit diesem digitalen Service kommt die Rentenversicherung ihrem gesetzlichen Auftrag zum Veröffentlichen der Qualitätsergebnisse von Rehabilitationseinrichtungen (Public Reporting) nach. Ziel war es, eine Informationsplattform zu schaffen, um das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten bei der Suche nach einer geeigneten und qualitätsgesicherten Rehabilitationseinrichtung zu stärken.

Auf diesem Internetportal können Interessierte Rehabilitationseinrichtungen suchen und bezüglich der Qualitätsergebnisse vergleichen.

Vergütungssystem

Nach §15 Abs. 3 Satz 4 SGB VI hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwerfen.

Das zu entwickelnde Vergütungssystem sieht die Definition einer einrichtungsübergreifenden und einer einrichtungsspezifischen Komponente vor. Die Summe beider Komponenten ergibt den Vergütungssatz.

Kernelement der einrichtungsübergreifenden Komponente sind die Reha-Produkte. Zusätzlich zu einer einrichtungsübergreifenden Komponente enthält das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung einen grundsätzlich begrenzten Verhandlungsspielraum für eine einrichtungsspezifische Komponente.

Bezüglich der Erstattung von Kosten für besonders teure Medikamente gelten weiterhin die aktuell gültigen Regelungen.

Das Vergütungssystem ist von der Deutschen Rentenversicherung ab dem 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. In diesem Zeitraum wird die Umstellung der bisherigen Vergütung auf die Vergütung über eine einrichtungsübergreifende und eine einrichtungsspezifische Komponente ab dem 1. Januar 2026 vorbereitet und erprobt.

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