Deutsche Rentenversicherung

FAQ: Vergütungssystem

Wann wird das neue Vergütungssystem eingeführt? Was müssen Rehabilitationseinrichtung tun, um am neuen Vergütungssystem teilzunehmen? An dieser Stelle geben wir Ihnen Antworten rund um das Thema Vergütungssystem.

Allgemeines

Wann wird das neue Vergütungssystem eingeführt?

Das produktbezogene Vergütungssystem wird ab dem 1. Januar 2026 eingeführt.

Wie wird bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems vergütet?

Die bisherige Vergütungspraxis wird bis zum 31. Dezember 2025 beibehalten. Dazu gehört das Verfahren zur jährlichen Anpassung über den Richtwert. Das bedeutet, dass die in jährlichen Verhandlungen zwischen dem federführenden Rentenversicherungsträger und der Rehabilitationseinrichtung vereinbarten Vergütungssätze für die Fachabteilungen bis zum 31.12.2025 genauso wie bisher gelten.

Sollte eine Einrichtung bzw. eine Fachabteilung noch keinen ausgehandelten Vergütungssatz haben, da sie zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 einen Zulassungsantrag stellt, wird analog zum bisherigen Vorgehen ein Vergütungssatz zwischen dem federführenden Renten­versicherungsträger und der Rehabilitationseinrichtung ausgehandelt.

Was müssen Rehabilitationseinrichtung tun, um am neuen Vergütungssystem teilzunehmen?

Das produktbezogene Vergütungssystem muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens anerkannt werden, indem die Rehabilitationseinrichtung „dem Federführer schriftlich bestätigt, dass sie das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund mit allen Inhalten als maßgeblich anerkennt für die Vergütung ihrer für die Träger der Deutschen Rentenversicherung erbrachten Rehabilitationsleistungen nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI“.

Welche Leistungsbestandteile der medizinischen Rehabilitation werden nach dem neuen Vergütungssystem vergütet?

Mit dem Vergütungssatz, der sich aus den Komponenten des produktbezogenen Vergütungssystems ergibt, sind alle Leistungen abgegolten, die die Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Rehabilitationsleistung erbringt.

Wie setzt sich der Vergütungssatz im produktbezogenen Vergütungssystem zusammen?

Der Vergütungssatz setzt sich aus einer einrichtungsübergreifenden und einer einrichtungs-spezifischen Komponente zusammen.

Kernelement der einrichtungsübergreifenden Komponente sind die Reha-Produkte. Diese ergeben sich aus der medizinischen Reha-Indikation, der Reha-Form und dem vergütungsrelevanten Behandlungskonzept.

Zusätzlich zu einer einrichtungsübergreifenden Komponente enthält das Vergütungssystem eine einrichtungsspezifische Komponente, in der die besonderen Bedingungen der einzelnen Rehabilitationseinrichtungen bei der Erbringung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation berücksichtigt werden können, die nicht über die einrichtungsübergreifende Komponente abgedeckt werden.

Zudem werden erstattungsfähige Sachverhalte als Zuschlag finanziert. Das betrifft derzeit die Kurtaxe und den Ausgleich für die Nutzung der Telematik-Infrastruktur.

Wie erfolgt die Vergütung?

Die Vergütung der Rehabilitationsleistungen erfolgt mit vollpauschalierten, tagesgleichen Vergütungssätzen auf Grundlage des produktbezogenen Vergütungssystems. Die Rehabilitationseinrichtung erhält für jeden Tag des Aufenthalts einer Rehabilitandin/eines Rehabilitanden einen festen Betrag, der sich aus den Komponenten des Vergütungssystems ergibt.

Der Aufnahme- und Entlassungstag in stationären Einrichtungen werden zusammen als ein Vergütungstag berechnet. Mit dem Vergütungssatz sind alle Leistungen abgegolten, die die Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Rehabilitationsleistung erbringt. Die aktuell gültigen Regelungen für besonders teure Medikamente gelten weiter.

Wonach richtet sich der Vergütungssatz im Einzelfall?

Im Rahmen der Bewilligung einer Rehabilitationsleistung werden die Reha-Indikation, die Reha-Form und ggf. das vergütungsrelevante Behandlungskonzept durch den Träger der Rentenversicherung festgestellt. Daraus errechnet sich der einrichtungsübergreifende Teil.

Hinzu kommt die einrichtungsspezifische Komponente, die für die jeweils belegte Rehabilitationseinrichtung zwischen Federführer und Rehabilitationseinrichtung ausgehandelt wurde. Zusätzlich können bestimmte Sachverhalte, wie vor allem die Kurtaxe als weitere Vergütungskomponente erstattet werden.

Gilt das neue Verfahren auch für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS), für die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen und für die Adaptionseinrichtungen?

Ja, denn das neue Verfahren gilt grundsätzlich für alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, darunter fällt auch die ARS, die ganztägige ambulante und die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen sowie die Adaption. Nicht dazu zählt aber die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen.

Zu beachten ist, dass für die ARS weiterhin das einheitliche reha-trägerübergreifende Verfahren zur Festlegung der Vergütung der therapeutischen Einzel- und Gruppengespräche gilt.

Basissatz & Bewertungs­relationen

Was ist der Basissatz?

Der indikationsübergreifende Basissatz entspricht der Vergütung für eine Rehabilitationsleistung ohne einrichtungsspezifische und konzeptionelle Besonderheiten.

Was sind Bewertungsrelationen und wofür werden sie gebraucht?

Die Bewertungsrelationen setzen die einzelnen Bestandteile der Reha-Produkte – also die Reha-Indikation, Durchführungsform und ggf. ein vergütungsrelevantes Behandlungskonzept – in ein festes Verhältnis zum indikationsübergreifenden Basissatz und in der Folge zueinander. Die Bewertungs­relation von 1,0 entspricht dem indikationsübergreifenden Basissatz.

Wird der Vergütungssatz an die Preis- und Kostensteigerungen angepasst?

Der Basissatz wird über den Richtwert der Deutschen Rentenversicherung jährlich an die allgemeine Preis- und Kostenentwicklung angepasst. Der Richtwert orientiert sich an etablierten Kenngrößen (Orientierungswert für Krankenhäuser und Steigerung der Grundlohnsumme). Anpassungen des Basissatzes außerhalb der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung sind möglich, wenn sich vergütungsrelevante Sachverhalte (z. B. Vergütungsordnungen für einzelne Berufsgruppen) verändert haben.

Vergütungs­relevante Behandlungs­konzepte

Stehen alle vergütungsrelevanten Behandlungskonzepte bereits fest?

Die endgültige Auswahl der vergütungsrelevanten Behandlungskonzepte ist noch nicht erfolgt.

Wie können innovative Behandlungsansätze in dem Vergütungssystem finanziert werden?

Die Entscheidung über die Aufnahme von neuen vergütungsrelevanten Behandlungskonzepten in das Vergütungssystem erfolgt nach einheitlichen Kriterien. Diese sind:

  • medizinische und teilhabeorientierte Bedeutung für die Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung,
  • Beitrag zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele
  • relevante Fallzahlen,
  • deutlich höherer und klar beschreibbarer Aufwand.

Neue vergütungsrelevante Behandlungskonzepte können als temporäres Reha-Produkt in regionalen und zeitlich befristeten Modellen auf ihre Eignung erprobt werden. Die zuständigen Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund entscheiden über die endgültige Aufnahme von neuen vergütungsrelevanten Behandlungskonzepten in das Vergütungssystem.

Einrichtungs­spezifische Komponente

Warum wird die einrichtungsspezifische Komponente erhoben?

Ziel der Erhebung ist es, ökonomisch relevante und einrichtungsspezifische Besonderheiten unter allen Rehabilitationseinrichtungen zu ermitteln. Somit soll eine praxisnahe Ermittlung ermöglicht werden. Weiterhin sollen die literaturbasierten Annahmen empirisch validiert werden. 

Die wissenschaftliche Begleitung erfolgt durch das WIG2 Institut (Wissenschaftliches Institut für Gesundheitsökonomie und Gesundheitsforschung).

Wie und wann wird die einrichtungsspezifische Komponente erstmalig festgelegt?

Die Verhandlungen zur erstmaligen Vereinbarung der einrichtungsspezifischen Komponente sind für das erste Halbjahr 2025 vorgesehen. Vorbereitend werden im von 2. April bis 31. Mai 2024 mögliche Sachverhalte bzw. Kriterien für die einrichtungsspezifische Komponente über alle belegten Rehabilitationseinrichtungen durch eine Erhebung praxisnah ermittelt.

Die Ergebnisse werden durch das externe wissenschaftliche Institut ausgewertet und dienen der Vorbereitung der Verhandlungen im Jahr 2025.

Ist die einrichtungsspezifische Komponente begrenzt?

Die einrichtungsspezifische Komponente ist grundsätzlich begrenzt. Der produktbezogene Vergütungsanteil überwiegt. Die Begrenzung der einrichtungsspezifischen Komponente wurde noch nicht festgelegt.

Gibt es für die Kliniken eine Tarifvertragsverpflichtung? Viele Kliniken habe keine Tarifbindung.

Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Tarifvertrags besteht nicht. Für eine Berücksichtigung in der einrichtungsspezifischen Komponente wird die Zahlung von tariflich vereinbarten Vergütungen bzw. entsprechenden Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vorausgesetzt. Das heißt, Reha-Einrichtungen, die keine tariflich vereinbarten Vergütungen oder Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zahlen, können diesen Aspekt nicht für die einrichtungsspezifische Komponente geltend machen.

Wurde der Erhebungsbogen vor der eigentlichen Erhebung getestet?

Ja, es haben im Vorfeld der Erhebung zwei Pretests stattgefunden. Die Erkenntnisse aus der Pilotierungsphase sind in den aktuellen Erhebungsbogen eingeflossen.

Wurden bei den Pretests auch Kinder- und Jugendrehabilitationseinrichtungen berücksichtigt?

Ja, auch Kinder- und Jugendrehabilitationseinrichtungen wurden bei den Pretests zur Erhebung der Einrichtungsspezifischen Komponente berücksichtigt.

Kann der Online-Erfassungsbogen auch als XLSX-Datei zur Kontrolle bereitgestellt werden?

Ja, der Erhebungsbogen kann am Ende der Erhebung mit den eingegebenen Daten heruntergeladen werden.

Gibt es eine Vorgabe, ob die kaufmännische Leitung oder die ärztliche Leitung den Erhebungsbogen ausfüllen soll?

Nein, es gibt keine Vorgabe, wer den Erhebungsbogen ausfüllen soll.

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