Deutsche Rentenversicherung

Vergütungssätze der DRV Hessen

Rehabilitationssport und Funktionstraining

Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen sind ab dem 01.11.2023 keine individuellen Durchführungs- und Vergütungsvereinbarungen mit einzelnen Leistungserbringer-Dachverbänden für die Erbringung und Abrechnung von Reha-Sport und Funktionstraining mehr erforderlich.

Hinsichtlich der Grundsätze und Voraussetzungen zur Durchführung des Reha-Sports und Funktionstrainings gelten die Bestimmungen der „BAR-Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ in der jeweils gültigen Fassung (Rahmenvereinbarung).

Die Leistungserbringer gewährleisten, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining nach den Festlegungen der Rahmenvereinbarung durchgeführt werden.

Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining ist, dass

  • die Leistungsberechtigten zuvor auch ihre medizinische Rehabilitation zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Hessen durchgeführt haben,
  • der anschließende Rehabilitationssport beziehungsweise das anschließende Funktionstraining durch den ärztlichen Dienst der Rehabilitationseinrichtung verordnet wurde (Formular G0850),
  • der Rehabilitationssport beziehungsweise das Funktionstraining innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation beginnt und
  • der Reha-Sportanbieter beziehungsweise Funktionstrainingsanbieter von einem der der BAR-Rahmenvereinbarung beigetretenen Leistungserbringer-Dachverbände für die Erbringung von Rehabilitationssport beziehungsweise Funktionstraining anerkannt ist und der Rehabilitationssport beziehungsweise das Funktionstraining unter den Bedingungen der BAR-Rahmenvereinbarung stattfindet.

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen erklärt sich bereit, ab dem 01.11.2023 je Übungsveranstaltung und teilnehmendem anspruchsberechtigten Versicherten die folgenden Vergütungen zu zahlen:

 

Rehabilitationssport

Art

Vergütung ab 01.11.2023
bis 31.12.2023

Vergütung ab 01.01.2024
(+ 6,95 % gem. Beschluss der RV-Gremien)

Allgemeiner Reha-Sport

6,24 EUR

6,67 EUR

Herzsport

9,70 EUR

10,37 EUR

Reha-Sport für
schwerst­behinderte Menschen

13,37 EUR

14,30 EUR

Kinder-Herzsport

17,91 EUR

19,15 EUR

Reha-Sport im Wasser

8,36 EUR

8,94 EUR

Reha-Sport zur
Stärkung des Selbstbewusstseins

12,48 EUR

13,35 EUR

Reha-Sport für Kinder

9,24 EUR

9,88 EUR

Reha-Sport im Wasser für Kinder

12,64 EUR

13,52 EUR

Reha-Sport für
schwerst­behinderte Kinder

17,05 EUR

18,23 EUR

Reha-Sport in Herzinsuffizienz­gruppen

17,81 EUR

19,05 EUR

Gesundheitsbildungs­maßnahmen im Herzsport



9,38 EUR

bis zu 2x monatlich
anstelle des normalen
Herzsports

10,03 EUR

bis zu 2 x monatlich
anstelle des normalen
Herzsports

Funktionstraining

Art

Vergütung ab 01.11.2023

Vergütung ab 01.01.2024
(+ 6,95 % gem. Beschluss der RV-Gremien)

Trockengymnastik

5,09 EUR

5,44 EUR

Warmwasser­gymnastik

7,51 EUR

8,03 EUR

Die genannten Vergütungssätze gelten für Rehabilitationssport beziehungsweise Funktionstraining mit Beginn der Durchführung ab dem 01.11.2023. 

Mit der Vergütung sind sämtliche Kosten für die Übungsveranstaltungen laut Verordnung abgegolten. Für die verordneten Übungsveranstaltungen haben die Betroffenen keine Zuzahlungen oder Eigenbeteiligungen zu leisten. 

Die anlässlich der Teilnahme am Rehabilitationssport und Funktionstraining entstehenden Fahrkosten werden von der Deutschen Rentenversicherung Hessen nicht übernommen.

Abrechnung

Der Leistungserbringer rechnet vierteljährlich die abgeschlossenen Fälle in listenartiger Aufstellung mit der Deutschen Rentenversicherung Hessen ab und fügt der Abrechnung die einzelnen Verordnungen und die Teilnahmebestätigungen des jeweiligen Leistungserbringers und des Leistungsberechtigten bei (Formulare G0850 und G0851).

Die Unterlagen sind an die

Deutsche Rentenversicherung Hessen
Abteilung Rehabilitation und Klinikmanagement
Sachbereich 7210
Städelstr. 28
60596 Frankfurt am Main

zu senden.

Die Abrechnung von Leistungen, die für die Deutsche Rentenversicherung Hessen erbracht wurden, erfolgt ausschließlich unmittelbar mit der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Eine Inanspruchnahme von externen, privatrechtlich organisierten Abrechnungsunternehmen und Abrechnung durch diese mit der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist nicht zulässig. Die Regelung des § 302 SGB V, auf die die BAR-Rahmenvereinbarung verweist, beschreibt allein das maschinelle Abrechnungsverfahren zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen und ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar.

Bei unvollständig ausgefüllten Unterlagen beziehungsweise fehlender Unterschrift erfolgt keine Kostenerstattung. Die Unterlagen werden dann dem Leistungserbringer zurückgegeben. Eine Rückgabe ohne Kostenerstattung erfolgt auch, soweit eine Nachprüfung ergeben hat, dass der Auszahlungsbetrag zu beanstanden ist.

Sozialdatenschutz

Die Leistungserbringer halten die Bestimmungen über den Sozialdatenschutz (SGB X,
2. Kapitel) ein. Sie dürfen personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus der BAR-Rahmenvereinbarung ergebenden Aufgaben verarbeiten, bekanntgeben, zugänglich machen oder auf sonstige Weise nutzen. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für den Zweck der Leistungserbringung oder sonstige gesetzliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Personenbezogene Angaben zu den Leistungsberechtigten und deren Krankheiten unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Ausgenommen von der Schweigepflicht sind Angaben gegenüber behandelnden Ärztinnen und Ärzten, soweit sie zur Verordnung und Durchführung des Rehabilitationssports oder des Funktionstrainings erforderlich sind. Die Leistungserbringer verpflichten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Einhaltung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen.  

Haftung

Eine Haftung der Deutschen Rentenversicherung Hessen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die aus der Leistungserbringung für die Deutsche Rentenversicherung Hessen entstehen, ist ausgeschlossen. 

Die Leistungserbringer verpflichten sich zum Abschluss ausreichender Versicherungen, insbesondere einer pauschalen Unfallversicherung für die Teilnehmenden an den Übungsveranstaltungen, sofern nicht bereits eine Sportversicherung besteht.

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