Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 2/2017

Rentenanpassung zum 1. Juli 2017

Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits im März 2017 die Zahlen zur bevorstehenden Rentenanpassung veröffentlicht hatte, ist am 26. April die Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates mit anschließender Verkündung im Bundesgesetzblatt.

In einer Meldung der Bundesregierung heißt es: „Gute Löhne, gute Rente: Gesetzliche Altersbezüge steigen. Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 1,90 Prozent, in den neuen Ländern um 3,59 Prozent. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) nun 95,7 Prozent des aktuellen Rentenwertes West (bisher: 94,1 Prozent).“

Ab dem 1. Juli 2017 beträgt der aktuelle Rentenwert West 31,03 EUR (bisher 30,45 EUR), der Rentenwert Ost liegt dann bei 29,69 EUR (bisher 28,66 EUR).

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung 2017 relevante Lohnsteigerung beträgt 2,06 Prozent in den alten und 3,74 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung ist auch der Nachhaltigkeitsfaktor in der Anpassungsformel relevant, der die Veränderung des Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern auf die Rentenanpassung berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich in diesem Jahr mit - 0,14 Prozentpunkten geringfügig dämpfend auf die Rentenanpassung aus.

Auch der so genannte Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ geht in die Rentenanpassung ein. Er spiegelt die Belastungen der Beschäftigten beim Aufbau ihrer Altersvorsorge wider. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2016 (18,7 Prozent) jedoch nicht verändert hat (Beitragssatzfaktor) und die so genannte "Riester-Treppe" bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt sich der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Letztlich ergibt sich eine voraussichtliche Rentenanpassung von 1,90 Prozent in den alten und 3,59 Prozent in den neuen Ländern (Rundungsdifferenzen).

Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet wichtige Fragen zur bevorstehenden Rentenanpassung. Diese Medieninformation legen wir als Anlage 1 bei.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten: Freibeträge West ab dem 1. Juli 2017

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 geben wir Ihnen bereits an dieser Stelle die neuen Freibeträge West im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bekannt:

Ab dem 1. Juli 2017 können Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner neben ihrer Hinterbliebenenrente mehr hinzuverdienen. Der Freibetrag beträgt dann 819,19 EUR (bisher 803,88 EUR). Für jedes (waisenrentenberechtigte) Kind des Berechtigten gilt künftig ein Erhöhungsbetrag von 173,77 EUR (bisher 170,52 EUR).

Bitte beachten Sie: Die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten für volljährige Waisen ist durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ zum 1. Juli 2015 entfallen.

Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (KVdR)

Erweiterte KVdR-Zugangsvoraussetzungen durch Berücksichtigung von Kindern

Zum 1. August 2017 tritt mit dem „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ eine wichtige Änderung mit Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Konkret geht es um die Erfüllung der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), die so genannte Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte der Rahmenfrist. Für jedes „Kind“ wird dabei in Neu- und Bestandsfällen ab dem 1. August 2017 ein pauschale Zeit von drei Jahren angerechnet.

Als Kinder kommen neben leiblichen auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder in Betracht, unabhängig davon, ob

  • und ggf. in welchem Umfang das Kind betreut bzw. erzogen wurde (auch bei Versterben des Kindes vor dem dritten Lebensjahr),
  • für die Betreuung bzw. Erziehung eine Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde
    oder
  • eine tatsächliche oder mögliche Zeit der Kinderbetreuung/ -erziehung in die erste oder zweite Hälfte des Erwerbslebens fällt.

Bitte beachten Sie:
Über die Anrechnung der Zeiten bei der Prüfung der KVdR-Vorversicherungszeit und die notwendigen Nachweise entscheidet allein die jeweils zuständige Krankenkasse!

Eine Mehrfachberücksichtigung von Kindern ist möglich. Leibliche Kinder können bei beiden Elternteilen zur Anrechnung von jeweils drei Jahren führen. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sind ggf. neben den leiblichen Eltern auch bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern zu berücksichtigen.

Für Rentenantragsstellungen ab dem 1. August 2017 erfolgt die Prüfung der Vorversicherungszeit durch die zuständige Krankenkasse unter Beachtung der Neuregelung. Die KVdR-Meldung (Vordruck R0810) wird dahingehend geändert, dass künftig eine gesonderte Abfrage zu Kindern erfolgt. Auch eine Bestätigung der Personenstandsdaten der Kinder soll erfolgen.

Bei Rentenantragsstellungen vor dem 1. August 2017, bei dem der Versicherte aufgrund der Nichterfüllung der Vorversicherungszeit nicht Pflichtmitglied in der KVdR oder als Rentenantragssteller pflichtversichert ist, kann durch die Neuregelung frühestens ab 1. August 2017 eine Pflichtmitgliedschaft eintreten. Die Prüfung durch die zuständige Krankenkasse erfolgt jedoch nur auf Antrag!

„Flexirente“ kurz vor dem Start

Im Rahmen der letzten beiden Fachlichen Informationen hatten wir Ihnen bereits alle wichtigen Neuerungen rund um das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)" vorgestellt. Wir wollen Ihnen kurz vor Inkrafttreten der flexiblen Hinzuverdienstmöglichkeiten zum 1. Juli 2017 die so genannte Flexirente noch einmal darstellen.

Ob Rentner neben ihrer Altersrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Rente reduziert wird, ist abhängig von ihrem Alter. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. In der Zeit vor Erreichen des Regelalters ist eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Nach der neuen Regelung können Rentner ab 1. Juli 2017 vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente reduziert wird. Ein über den Betrag von 6.300 EUR hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Ist die Summe aus der gekürzten Rente und dem Hinzuverdienst höher als das bisherige Arbeitseinkommen, gilt: Der darüber liegende Hinzuverdienst wird zu 100 Prozent auf die verbliebene Rente angerechnet. Dabei wird das höchste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre zugrunde gelegt. Dieser so genannte Hinzuverdienstdeckel errechnet sich wie folgt:
Monatliche Bezugsgröße (2017: 2.975 EUR) x höchste Jahres-Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn.

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt jedoch mindestens 525 EUR + Monatsbetrag der Vollrente (Mindest-Hinzuverdienstdeckel).

Das folgende Schaubild soll die neuen Anrechnungsregelungen verdeutlichen.

Schaubild (vereinfachte Darstellung):

Übersichten zu „Flexirente“ und Minijob

Über die versicherungsrechtlichen Änderungen, die bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, haben wir Sie bereits schriftlich informiert.

Um für den Themenbereich geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht/ -freiheit einfache Übersichten zu geben, haben wir Ihnen diese Inhalte noch einmal grafisch aufbereitet.

In der Regel gilt:
Wurde in der Vergangenheit auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, so besteht dieser Verzicht bis zum Ende der Beschäftigung bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. In der Anlage 2 finden Sie eine Übersicht für Rentner deren Leistung bereits vor dem 1. Januar 2017 begonnen hat und die Auswirkungen bzw. Gestaltungsmöglichkeiten ab diesem Datum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. In Anlage 3 erläutern wir die Sachverhalte für Versicherte mit einer Rentenantragsstellung ab dem 1. Januar 2017.

Vordruck R0230 überarbeitet

Die Bescheinigung/ Erklärung zum Hinzuverdienst bei Altersrenten (Vordruck R0230) ist zur Umsetzung des im Flexirentengesetz geregelten neuen Hinzuverdienstrechtes überarbeitet worden. Er ist bei allen vorzeitigen Altersrenten mit Hinzuverdienst und einem Rentenbeginn ab dem 1. Juli 2017 zu verwenden und enthält unter Punkt 5 die Einverständniserklärung zum Einbehalt einer Überzahlung von bis zu 200 EUR.

Der Vordruck R0230 steht in der Anwendung eAntrag im Formularschrank in beiden Fassungen zur Verfügung. Je nach ausgewähltem Rentenbeginn wird der jeweils notwendige R0230 angeboten.

Ausländische Rentenversicherungssysteme: Belgien

In unserer Reihe zu den Unterschieden der Rentenversicherungssysteme anderer EU-Mitgliedstaaten möchten wir in dieser Ausgabe auf Belgien eingehen.
Einleitende Informationen finden sich in der Fachlichen Information 01/2017.

Für Antworten auf allgemeine Fragen im Bezug auf das Thema Ausland verweisen wir auf die Broschüre: „Leben und arbeiten in Europa“, die wir bereits mit der letzten Fachlichen Information verteilt haben.

Für verbindliche Auskünfte zum nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates ist der Versicherte immer an den nationalen Träger beziehungsweise die deutsche Verbindungsstelle zu verweisen.

Rechtsgrundlage sind, wie bei allen Mitgliedstaaten der EU, die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Diese regeln alle grundsätzlichen Sachverhalte zum Versicherungs- und Rentenrecht.

Belgien unterscheidet sich vom deutschen Rentenversicherungssystem durch die Aufteilung in drei Sozialversicherungssysteme für Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige. Die Rentenversicherung ist jeweils in jedem der einzelnen Systeme vertreten.

Die belgischen Sozialversicherungsträger haben aufgrund der diversen vorherrschenden Sprachen jeweils eine flämische und eine französische Bezeichnung der Behörden.

Bei Arbeitnehmern und Selbständigen ist für die Invaliditätsversicherung lediglich ein Träger zuständig:

  • Landesinstitut für Kranken- und Invaliditätsversicherung (LIKIV)
  • Rijksdienst voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering (RIZIV)
  • Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI) Rijksdienst

Für Fragen zu Versicherungszeiten im Sondersystem der Seeleute liegt die Zuständigkeit bei der:

  • Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute (HUKS)
  • Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden (HVKZ)
  • Caisse de Secours et de Prévoyance en faveur des Marins (CSPM)

Im Bereich der Alters- und Hinterbliebenenrenten ist für Arbeitnehmer zuständig:

  • Landespensionsamt (LPA)
  • Rijksdienst voor Pensioenen (RVP)
  • Office National des Pensions (ONP)

Und parallel hierzu für Selbständige:

  • Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS)
  • Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen (RSVZ)
  • Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (INASTI)

Die Rentenzahlung erfolgt am Monatsende. Bei Alters- und Hinterbliebenenpensionen wird zusätzlich im Mai ein Urlaubsgeld ausgezahlt.

Eine Invalidenrente wird an Arbeitnehmer gezahlt, die nicht mehr als ein Drittel des Einkommens eines Arbeitnehmers gleicher Ausbildung oder Einordnung aufgrund Krankheit oder Behinderung erzielen. Die Erwerbsminderung muss einen Grad von mindestens 66 Prozent betragen. Besteht nach einjährigem Bezug von Krankengeld noch Arbeitsunfähigkeit, besteht bis zum 65. Lebensjahr (aktuelle Regelaltersgrenze) Anspruch auf Invalidenrente.

Nebenbedingungen hierbei sind die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse,Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit seit einem Jahr, der Nachweis der Zahlung von Mindestbeiträgen und eine Ausübung der Tätigkeit für 100 Tage binnen der sechs Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Urlaub werden zu dieser Mindestanforderung dazugezählt).

Bei einer Beschäftigung neben dem Bezug einer Invalidenrente sind grundsätzlich Regelungen zum Hinzuverdienst zu beachten.

Der Bezug einer Altersrente ist ab dem 65. Lebensjahr möglich.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Alterspension ist mit Abschlägen möglich. Bis zum Jahr 2015 war nach 40-jähriger Berufslaufbahn die Inanspruchnahme mit 61 Jahren und 6 Monaten möglich. Nach 41-jähriger Berufslaufbahn vermindert sich das Eintrittsalter auf 60 Jahre. Ab dem Jahr 2016 erhöht sich das Mindestalter nach 40-jähriger Berufslaufbahn auf das 62. Lebensjahr und für die lange Berufslaufbahn von 41 Jahren auf ein Mindestalter von 61 Jahren. Bei einem noch längeren Erwerbsleben von 42 Jahren reduziert sich das Mindesteintrittsalter auf 60 Jahre.

Für Personen, die am 12. Dezember 2012 zwischen 57 und 61 Jahren alt waren, gelten besondere Regelungen. Ebenfalls gibt es Ausnahmeregelungen für Bergleute, Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt.

Die Aufnahme einer Tätigkeit ist dem Landespensionsamt (Office national des pensions, Rijksdienst voor Pensionen, ONP/ RVP) per Einschreiben anzuzeigen. Werden Sozialleistung wie Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen, wird die Rentenzahlung ausgesetzt.

Hinterbliebenenrente wird gezahlt, wenn der überlebende Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet hat. Von dieser Regelung wird abgesehen, wenn der Hinterbliebene ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, mindestens 66 Prozent erwerbsgemindert ist oder der verstorbene Arbeitnehmer mindestens 20 Jahre unter Tage tätig war.

Bei Nichterfüllung einer der oben genannten Voraussetzungen besteht der Anspruch auf Hinterbliebenenleistung nur befristet. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind die Geburt eines Kindes während der Ehe oder Tod durch Unfall oder Berufskrankheit.

Eine nicht durch den Rententräger genehmigte Erwerbstätigkeit, erneute Heirat oder ein Wegfall der oben genannten Voraussetzungen führen in der Regel zum Wegfall der Leistung. Der parallele Bezug von Sozialleistungen kann die Höhe der Rente mindern.

Für Lebenspartner existiert kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ebenso kennt das belgische Rentenrecht keine Waisenrente. Diese Versorgungslücke wird durch andere soziale Sicherungssysteme abgedeckt. Für geschiedene Ehegatten wird eine Leistung zusätzlich zur Altersrente gezahlt, sofern der begünstigte Ehegatte nicht erneut geheiratet hat. Die Auszahlung beider Leistungen erfolgt parallel.

Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Broschüre: „Meine Zeit in Belgien - Arbeit und Rente europaweit" (Anlage 4)

Ansprechpartner in Belgien

Landesanstalt für Kranken- und Invalidenversicherung
Avenue de Tervuren / Tervurenlaan 211
1150 Brussels
Belgien
Telefon 0032 - 27 39 71 11 (allgemeine Auskünfte)
Telefon 0032 - 27 39 78 00 (Auskünfte zu Sachleistungen bei Krankheit)
Telefon 0032 - 27 39 76 90 (Auskünfte zu Krankengeld, Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld)
Telefax 0032 - 27 39 72 91
www.riziv.fgov.be
www.inami.fgov.be

Alters- und Hinterbliebenenleistungen

Landespensionsamt (LPA)
Tour du Midi / Zuidertoren
1060 Brussels
Belgien
Telefon 0032 - 25 29 30 03
www.onprvp.fgov.be

Seeleute

Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute
"Maritiem Huis"
Olijfakstraat 1 - 13
Postbus 1
2060 Antwerpen 6
Belgien
Telefon 0032 - 32 20 74 11
Telefax 0032 - 32 20 74 66
www.hvkz-cspm.fgov.be

Selbständige

Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS)
6 Place Jean Jacobs / Jean Jacobsplein 6
1000 Brussels
Belgien
Telefon 0032 - 25 46 42 11
Telefax 0032 - 25 11 21 53
www.rsvz-inasti.fgov.be

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