Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 3/2017

Rentenanpassung zum 1. Juli 2017: Weitere Informationen

Mit der Fachlichen Information 02/2017 hatten wir Sie bereits über die bevorstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 informiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 2. Juni 2017 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 zugestimmt. Somit steigen die Renten um 1,90 Prozent in den alten Bundesländern und um 3,59 Prozent in den neuen Bundesländern.

Der aktuelle Rentenwert West beträgt ab dem 1. Juli 31,03 EUR (bisher 30,45 EUR), der aktuelle Rentenwert Ost liegt dann bei 29,69 EUR (bisher 28,66 EUR).

Die Texte zur Mitteilung über die Rentenanpassung 2017 sind in den Gremien der Rentenversicherung abgestimmt worden. Wir geben Ihnen entsprechende Muster der Rentenanpassungsmitteilung als Anlagen 1 und 2 an die Hand.

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG hat begonnen:

  • Vorschüssige Zahlungen vom 8. bis 23. Juni
  • Nachschüssige Zahlungen mit Beitragszuschuss vom 22. bis 27. Juni
  • Nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss vom 6. bis 20. Juli

Bei nachschüssiger Zahlung wird die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli am Ende des Monats Juli überwiesen (wertgestellt).

Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, und Hinterbliebenenrenten, die nahtlos an eine solche Rente anschließen, werden monatlich im Voraus gezahlt (so genannte vorschüssige Zahlung). Auszahlungstag ist dann der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, für den die Rente zu zahlen ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli dann Ende Juni überwiesen.

Bei Rentenbeziehern, die ab dem 1. Januar 1952 geboren sind, wird folgender Hinweistext zum neuen Hinzuverdienstrecht ausgewiesen:
„Was ändert sich beim Hinzuverdienstrecht zum 1.7.2017?

Das Flexirentengesetz ermöglicht Ihnen ein flexibleres Arbeiten neben der Rente. Die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen entfallen zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze mit stufenloser Anrechnung. Bei den Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und den Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 6.300 EUR. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei Renten für Bergleute wir die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet.

Haben Sie Fragen zum neuen Hinzuverdienstrecht, wenden Sie sich bitte an unser kostenloses Service-Telefon 0800 1000 4800, eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder an den für Sie zuständigen Träger der Rentenversicherung. Erhalten Sie bereits eine Teilrente, wird sich Ihr Rentenversicherungsträger mit Ihnen in Verbindung setzen.“

Zum 1. Juli 2017 erfolgt eine Umbenennung der bisher als Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geleisteten Renten in Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Daher enthält die diesjährige Mitteilung über die Rentenanpassung auf Seite 1 einen einmaligen Zusatztext mit dem Hinweis auf die Umbenennung, z. B.:

„Ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt aufgrund einer gesetzlichen Änderung ab dem 1.7.2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daraus ergeben sich für Sie keine Nachteile.“

Zahlen und Tabellen Juli bis Dezember 2017

In der Anlage 3 erhalten Sie die aktualisierte Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte West (ohne Knappschaft) – 01.07. bis 31.12.2017“.

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT) – Europäisches Sozialrecht gilt zunächst weiter

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 29. März 2017 das Ausscheiden aus der Europäischen Union (EU) erklärt. Dennoch gilt das europäische Sozialrecht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich uneingeschränkt weiter, bis der Austritt nach Ende der generell zweijährigen Übergangsphase wirksam wird.

Welche Regelungen die Rechte der Arbeitnehmer und Rentenbezieher im Verhältnis beider Länder im Anschluss hieran bestimmen werden, hängt insbesondere von den Verhandlungen zu einem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab. Darauf haben Spitzenorganisationen der Deutschen Sozialversicherung hingewiesen.

Wir werden Sie an dieser Stelle über die weitere Entwicklung informieren.

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