Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 02/2018

Neue Bundesregierung im Amt, Koalitionsvertrag unterzeichnet

Die neue Bundesregierung ist im Amt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) leitet der Sozialdemokrat Hubertus Heil.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, trägt den Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa, eine neue Dynamik für Deutschland, ein neuer Zusammenhalt für unser Land“. Mit Blick auf die gesetzliche Rentenversicherung enthält er u. a. folgende Aussagen und Vereinbarungen:

„Die Rente muss für alle Generationen gerecht und zuverlässig sein. Dazu gehören die Anerkennung der Lebensleistung und ein wirksamer Schutz vor Altersarmut.

Vertrauen in die langfristige Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein hohes Gut in unserem Sozialstaat. Deshalb werden wir die gesetzliche Rente auf heutigem Niveau von 48 Prozent bis zum Jahr 2025 absichern und bei Bedarf durch Steuermittel sicherstellen, dass der Beitragssatz nicht über 20 Prozent steigen wird. Für die Sicherung des Niveaus bei 48 Prozent werden wir in 2018 die Rentenformel ändern und parallel dazu eine Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ einrichten, die sich mit den Herausforderungen der nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der beiden weiteren Rentensäulen ab dem Jahr 2025 befassen wird. Sie soll eine Empfehlung für einen verlässlichen Generationenvertrag vorlegen. Dabei streben wir eine doppelte Haltelinie an, die Beiträge und Niveau langfristig absichert. Die Rentenkommission soll ihren Bericht bis März 2020 vorlegen. Ihr sollen Vertreter der Sozialpartner, der Politik und der Wissenschaft angehören. Die Rentenkommission soll die Stellschrauben der Rentenversicherung in ein langfristiges Gleichgewicht bringen sowie einen Vorschlag unterbreiten, welche Mindestrücklage erforderlich ist, um die ganzjährige Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.

Die Lebensleistung von Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, soll honoriert und ihnen ein regelmäßiges Alterseinkommen zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs zugesichert werden. Die Grundrente gilt für bestehende und zukünftige Grundsicherungsbezieher, die 35 Jahre an Beitragszeiten oder Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflegezeiten aufweisen. Voraussetzung für den Bezug der Grundrente ist eine Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung.

Die Abwicklung der Grundrente erfolgt durch die Rentenversicherung. Bei der Be-dürftigkeitsprüfung arbeitet die Rentenversicherung mit den Grundsicherungsämtern zusammen.

Wir wollen, dass der Bezug sozialer staatlicher Leistungen und der neu geschaffenen Grundrente nicht dazu führt, dass selbstgenutztes Wohneigentum aufgegeben werden muss. Dazu werden wir die gesetzlichen Regelungen zur Vermögensverwertung und zum Schonvermögen in der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende überarbeiten, angleichen und so ändern, dass Bezieher sozialer staatlicher Leistungen in ihrem Wohneigentum wohnen bleiben können.

Wir werden diejenigen besser absichern, die aufgrund von Krankheit ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Wir wollen die Anhebung der Zurechnungszeiten beschleunigen, indem wir das jetzt vorgesehene Alter von 62 Jahren und drei Monaten in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate anheben. Danach wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 angehoben.

Wir halten am Drei-Säulen-Modell fest und wollen in diesem Rahmen die private Al-tersvorsorge weiterentwickeln und gerechter gestalten. Es ist ein Dialogprozess mit der Versicherungswirtschaft anzustoßen mit dem Ziel einer zügigen Entwicklung eines attraktiven standardisierten Riester-Produkts.

Wir werden eine säulenübergreifende Renteninformation einführen, mit der Bürgerinnen und Bürger über ihre individuelle Absicherung im Alter Informationen aus allen drei Säulen erhalten und möglichen Handlungsbedarf erkennen können. Die säulenübergreifende Renteninformation soll unter Aufsicht des Bundes stehen.

Wir wollen Möglichkeiten und Anreize zum freiwilligen längeren Arbeiten und damit auch das Angebot der „Flexi-Rente“ nachhaltig gestalten.

Um den sozialen Schutz von Selbstständigen zu verbessern, wollen wir eine gründerfreundlich ausgestaltete Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen einführen, die nicht bereits anderweitig obligatorisch ( z. B. in berufsständischen Versorgungswerken) abgesichert sind. Grundsätzlich sollen Selbstständige zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und – als Opt-out-Lösung – anderen geeigneten insolvenzsicheren Vorsorgearten wählen können, wobei diese insolvenz- und pfändungssicher sein und in der Regel zu einer Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus führen müssen. Zudem werden wir die Mindestkrankenversicherungsbeiträge für kleine Selbstständige reduzieren. Die Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sollen gründerfreundlich ausgestaltet werden.

Um kleine Selbstständige zu entlasten, werden wir die Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge von heute 2283,75 Euro auf 1150 Euro nahezu halbieren.

Mit dem zweiten Kindererziehungsjahr in der Rente für Geburten vor 1992 haben wir einen ersten Schritt getan. Wir wollen die Gerechtigkeitslücke schließen: Mütter und Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, sollen künftig auch das dritte Jahr Erziehungszeit in der Rente angerechnet bekommen. Wir wollen die „Mütterrente II“ einführen. Das ist ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung von Altersarmut. Diese Verbesserungen bei der Mütterrente durch einen 3. Entgeltpunkt pro Kind sollen für Mütter und Väter gelten, die drei und mehr Kinder erzogen haben.

Zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseerzeugnissen für alle Haus-halte – in Stadt und Land gleichermaßen – wird bei Minijobs von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern der Beitrag zur Rentenversicherung, den die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022, von 15 auf 5 Prozent abgesenkt.

Geringverdienerinnen und Geringverdiener werden wir bei Sozialbeiträgen entlasten (Ausweitung Midi-Jobs). Dabei wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge nicht zu geringeren Rentenleistungen im Alter führen.“

Wir wollen die Rehabilitation in der Rentenversicherung weiter stärken und die in der vergangenen Legislaturperiode eingeführten Verbesserungen weiterentwickeln.

Wir werden die Parität bei den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung wiederherstellen. Ab 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Der bisherige Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert.

Wir werden den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte senken.

Wir wollen die Selbstverwaltung stärken und gemeinsam mit den Sozialpartnern die Sozialwahlen modernisieren.“

Bitte beachten Sie:
Die Vorlage entsprechender Gesetzentwürfe zu den beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen des Koalitionsvertrages bleibt selbstverständlich abzuwarten.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil beabsichtigt, ein erstes Rentenpaket zum 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen. Darin sollen die, im Koalitionsvertrag vereinbarten, Vorhaben zur verbesserten Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder und die weitere Anhebung der Zurechnungszeiten enthalten sein.

Mit der Absicht, eine nachhaltige Sicherung und Fortentwicklung der Alterssicherungssysteme ab 2025 zu finden, hat am 3. Mai 2018 die Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ ihre Arbeit bereits aufgenommen. Den Startschuss dazu hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil gegeben, in dem er die Mitglieder der Rentenkommission benannt und vorgestellt hat.
Nach der Vereinbarung im Koalitionsvertrag soll die Rentenkommission bis März 2020 einen Bericht mit Vorschlägen vorlegen, wie sich die Rentenversicherung langfristig ins Gleichgewicht bringen lässt.

Die nächsten Termine der Kommission

6. Juni 2018 Konstituierende Sitzung
Anfang Juli 2018 Erste Fachgespräche mit Betroffenenverbänden sowie
Anbietern und Einrichtungen zur Altersvorsorge
Die Webseite www.verlaesslicher-generationenvertrag.de dient künftig der Information der Öffentlichkeit.

Sozialversicherungsabkommen mit den Philippinen ab 1. Juni 2018

Bereits im September 2014 wurde das deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) unterzeichnet. Der erforderliche Austausch der Ratifizierungsurkunden wurde erst am 23. März 2018 vollzogen, so dass das Abkommen schlussendlich am 1. Juni 2018 in Kraft treten kann.

Durch das Abkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme, insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten. Es gilt für alle Personen, die Versicherungszeiten in Deutschland oder in der Republik der Philippinen zurückgelegt haben, sowie für deren Hinterbliebene hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche. Die vom Abkommen erfassten Personen (auch Drittstaatsangehörige) sind den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Bei Aufenthalt außerhalb der EU (also auch auf den Philippinen) ist für philippinische Staatsangehörige eine Beitragserstattung möglich, wenn weniger als 60 Monate deutsche Beiträge nachgewiesen sind. Bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU besteht kein Erstattungsanspruch.

Für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der deutschen Rentenversicherung werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, neben den anrechenbaren Versicherungszeiten des jeweils anderen Vertragsstaates auch die in den Staaten, in denen die Bestimmungen der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit Anwendung (EU) finden, anrechenbaren Versicherungszeiten berücksichtigt.
Anrechenbare Versicherungszeiten in Drittstaaten werden auch berücksichtigt, sofern sowohl die Republik der Philippinen als auch Deutschland mit dem jeweiligen Staat durch ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen verbunden sind.

Entsprechende Versicherungszeiten werden bei der Prüfung von Wartezeiten und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Erwerbsminderung, Alter oder Tod berücksichtigt.

Durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können künftig Deutsche aus philippinischen Versicherungszeiten und philippinische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden. Ein Export des Leistungsanteils aus Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ist bei Wohnsitz außerhalb der EU (also auch auf den Philippinen) jedoch ausgeschlossen.

Die auf den Philippinen zurückgelegten Zeiten beeinflussen die Höhe der deutschen Rente grundsätzlich nicht, da das Abkommen eine rein innerstaatliche Berechnung der deutschen Rente in zwischenstaatlichen Fällen vorsieht.

Das Abkommen enthält keine Regelungen, welche die Entstehung eines Rentenanspruchs durch Zusammenrechnung verhindert (so genannte "Kleinstzeiten-Regelung"). Ein Rentenanspruch besteht daher auch dann, wenn ggf. nur ein deutscher Beitrag vorhanden ist und die Wartezeit durch Zusammenrechnung erfüllt wird.

Im Rahmen des SV-Abkommens mit den Philippinen ist die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Laatzen Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Kontoführer, obliegen die Aufgaben diesem Träger.

Berechtigte, deren Rente bereits vor Inkrafttreten des Abkommens festgestellt worden ist, können die Neufeststellung ihrer Rente unter Berücksichtigung der eventuell günstigeren Abkommensregelungen beantragen. Die neu festgestellte Rente ist mindestens in Höhe des bisherigen Zahlbetrages weiter zu leisten.

Für verbindliche Rechtsauskünfte müssen sich Ratsuchende an die zuständige Stelle im Ausland wenden. Bei Fragen rund um die philippinischen Rentenansprüche ist das der ausländische Rentenversicherungsträger. Die Deutsche Rentenversicherung hat hierzu nur einen Auskunfts- und keinen allumfassenden Beratungsauftrag. Es können lediglich allgemeine Hinweise gegeben werden. In diesem Zusammenhang ist ein Verweis an die deutsche Verbindungsstelle möglich.

Wir haben die Ihnen bereits bekannte Übersicht zu den internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung auf den neuesten Stand gebracht (Anlage 1). Bei den farblich hervorgehobenen Ländern ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist.

Neue Datenschutz-Grundverordnung

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist am 24. Mai 2016 in Kraft getreten.

Sie verpflichtet die Verantwortlichen, die betroffenen Personen bei der Erhebung ihrer Daten darüber zu informieren, welche Daten, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden.

Zusätzlich muss der Person gegenüber transparent dargestellt werden, wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert werden und welche Rechte die betroffene Person hat. Zu den Rechten gehören beispielsweise das Recht auf Auskunft über die zur ihrer Person gespeicherten Daten.

Für die Deutsche Rentenversicherung gilt, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorrangig zu den Regelungen im SGB anzuwenden ist.
Die aktuell verfügbaren Informationsquellen der Rentenversicherung (Internetseiten, Hinweisblätter, Broschüren etc.) erfüllen bereits heute dem Grunde nach fast alle Informationspflichten, die bei der Datenerhebung nach der DSGVO gefordert werden.

Den gesetzlichen Informationspflichten wird nachgekommen, indem die Informationen zur DSGVO zum 25. Mai 2018 im Internet für alle Kunden in einer klaren und verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Da die Deutsche Rentenversicherung die Pflicht zur aktiven Information hat, wird der Hinweis auf die DSGVO auch im Teil Bekanntmachungen der nächsten RVaktuell erscheinen. Eine Presseerklärung ist in Vorbereitung.
Die von der Rentenversicherung genutzten Vordrucke werden entsprechend angepasst und um einen Hinweis auf die Informationen im Internet ergänzt.

Wir weisen darauf hin, dass die alten Papiervordrucke ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr zu verwenden sind.

Rentenanpassung zum 1. Juli 2018

Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits im März 2018 die Zahlen zur bevorstehenden Rentenanpassung veröffentlicht hatte, ist am 25. April die Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates mit anschließender Verkündung im Bundesgesetzblatt.

In einer Mitteilung des BMAS heißt es: „Gute Beschäftigungs- und Lohnentwicklung führt zu höheren Altersbezügen; Anpassung im Osten leicht über gesetzlich festgelegtem Anpassungsschritt. Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2018 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,22 Prozent, in den neuen Ländern um 3,37 Prozent.“Damit beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) nun 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwertes West (bisher: 95,7 Prozent).“

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates gelten ab dem 1. Juli 2018 folgende Rentenwerte:

Aktueller Rentenwert West 32,03 EUR (bisher 31,03 EUR)
Aktueller Rentenwert Ost 30,69 EUR (bisher 29,69 EUR)

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Renten-anpassung 2018 relevante Lohnsteigerung beträgt 2,93 Prozent in den alten und 3,06 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung ist auch der Nachhaltigkeitsfaktor in der Anpassungsformel relevant, der die Veränderung des Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern auf die Rentenanpassung berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich in diesem Jahr mit + 0,29 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus.

Auch der so genannte Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ geht in die Renten-anpassung ein. Er spiegelt die Belastungen der Beschäftigten beim Aufbau ihrer Altersvorsorge wider. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2017 (18,7 Prozent) jedoch nicht verändert hat (Beitragssatzfaktor) und die so genannte "Riester-Treppe" bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt sich der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Letztlich ergibt sich eine voraussichtliche Rentenanpassung von 3,22 Prozent in den alten und 3,37 Prozent in den neuen Ländern (Rundungsdifferenzen).

Zum Vergleich: Mit einer Anhebung gemäß dem ersten Schritt der Rentenangleichung wäre der aktuelle Rentenwert (Ost) um 3,33 Prozent angepasst worden und läge bei 30,68 EUR. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost bei der Rentenanpassung in den neuen Ländern führt also zu einem geringfügig günstigeren Ergebnis. Damit kommt in diesem Jahr die mit dem „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz“ (siehe Fachliche Information 04/2017) eingeführte Vergleichsprüfung zum Tragen.
Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG erfolgt - nach Zustimmung des Bundesrates zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 - voraussichtlich im Juni und Juli dieses Jahres. Einzelheiten folgen im Rahmen der nächsten Fachlichen Information.
Mit Versand der Anpassungsmitteilungen erhalten Bestandsrentner auch den neuen folienverstärkten Rentenausweis.

Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet wichtige Fragen zur bevorstehenden Rentenanpassung. Diese Medieninformation legen wir als Anlage 2 bei.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten – Freibeträge West ab dem 1. Juli 2018

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 geben wir Ihnen bereits an dieser Stelle die neuen Freibeträge West im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bekannt:

Ab dem 1. Juli 2018 können Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner neben ihrer Hinterbliebenenrente mehr hinzuverdienen. Der Freibetrag beträgt dann 845,59 EUR (bisher 819,19 EUR). Für jedes(waisenrentenberechtigte) Kind des Berechtigten gilt künftig ein Erhöhungsbetrag von 179,37 EUR (bisher 173,77 EUR).

Bitte beachten Sie: Die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten für volljährige Waisen ist durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ zum 1. Juli 2015 entfallen.

Optimierung von Bescheiden und Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung: Vierter Teilschritt

Die Neugestaltung des Rentenbewilligungsbescheides, einschließlich der Darstellung der Rentenberechnung beispielsweise in Rentenauskünften, Auskünften an Familiengerichte und Feststellungsbescheiden, wird seit September 2015 Schritt für Schritt umgesetzt.

Mit dem vierten Teilschritt werden seit kurzem folgende Veränderungen umgesetzt:

1.) Die Anlagen der Rentenbescheide haben jetzt eine neue Reihenfolge.
2.) Die Rentenbescheide sind schlanker. Anlagen, die lediglich ergänzende Informationen enthalten (ergänzende Anlagen), werden nur noch auf nachträgliche Anforderung an Berechtigte verschickt.

In den verbleibenden Anlagen sind schon vor einiger Zeit zusätzliche, erläuternde Texte aufgenommen worden, die die ergänzenden Anlagen ersetzen. Hier finden Sie eine Übersicht der ab Frühjahr 2018 beigefügten Anlagen in neuer Reihenfolge und eine Aufzählung der ergänzenden Anlagen zum Rentenbescheid.

Dem Rentenbescheid beigefügte Anlagen:

Anlage „Berechnung der Rente“
Anlage „Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten“
Anlage „Versicherungsverlauf“
Anlage „Rente und Hinzuverdienst“ (Recht bis zum 30.06.2017)
Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“
Anlage „Rente im Beitrittsgebiet“
Anlage „Übergangsrente“
Anlage „Rente und Hinzuverdienst“ (Recht ab dem 01.07.2017)
Anlage „Zusammentreffen von Rente und Einkommen“

Ergänzende Anlagen zum Rentenbescheid:

Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“
Anlage „Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)“
Anlage „Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge“
Anlage „Zuschlag an Entgeltpunkten“
Anlage „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“
Anlage „Versorgungsausgleich“
Anlage „Höherversicherung“
Anlage „Berechnung der Zinsen“

Es ist vorgesehen, die gesamte Umsetzung in acht Schritten zu vollziehen. Künftig stehen die wichtigsten Informationen auf der ersten Seite des Bescheides. Nach Umsetzung aller Teilschritte werden die bisherigen Anlagen im neuen Bescheid zu Abschnitten zusammengefasst. Rechenschritte werden nicht mehr einzeln vorgerechnet, sondern die Berechnungsweise verständlich erläutert. Die Bescheide haben dann eine durchgehende Seitennummerierung, ein kommentiertes Inhaltsverzeichnis und einen Katalog mit Fragen und Antworten.

Newsletter der Deutschen Rentenversicherung

Auf unseren Internetseiten bieten wir zielgruppenorientierte Informationen für Versicherungsämter, Gemeinden und Versichertenälteste an.
Sie haben die Möglichkeit, sich kostenlos und unverbindlich für unseren elektronischen Newsletter zu registrieren.

Nach Eingabe Ihrer Mailadresse bestätigen Sie noch die Ihnen übersandte Aktivierungsmail und erhalten dann regelmäßig weitere fachliche Informationen der Deutschen Rentenversicherung.

Die Abonnementfunktion unseres Newsletters erreichen Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de über die Auswahl Services > Fachinfo > Newsletter.

Mitteilungen zu den weiteren Themengebieten (Grund- und Aufbauseminare) senden Sie bitte an die neu eingerichtete E-Mail-Adresse guv-seminare@drv-rheinland.de.

Neue Kundenhotline des Renten Service der Deutschen Post AG

Der Renten Service der Deutschen Post AG hat die bisher kostenpflichtige bundeseinheitliche Servicenummer für Rentner ("0180" er-Nummer) auf eine kostengünstige Festnetznummer umgestellt.

Die neue Servicenummer lautet: 0221 / 5692-444

Für Kunden mit Wohnsitz im Ausland gilt folgende Servicenummer: +49 221 / 5692-777

Für eine Übergangszeit bleibt die bisherige Rufnummer geschaltet. Neurentnern wurde die neue Servicenummer ab Mitte März 2018 im Begrüßungsschreiben mitgeteilt. Bestandsrentner werden mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2018 auf die neue Servicenummer hingewiesen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK