Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 03/2018

Rentenanpassung zum 1. Juli 2018: Weitere Informationen

Mit der Fachlichen Information 02/2018 hatten wir Sie bereits über die bevorstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2018 informiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juni 2018 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 zugestimmt. Somit steigen die Renten um 3,22 Prozent in den alten Bundesländern und um 3,37 Prozent in den neuen Bundesländern.

Der aktuelle Rentenwert West beträgt ab dem 1. Juli 32,03 EUR (bisher 31,03 EUR), der aktuelle Rentenwert Ost liegt dann bei 30,69 EUR (bisher 29,69 EUR).

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG hat bereits begonnen:

  • Vorschüssige Zahlungen vom 8. bis 26. Juni
  • Nachschüssige Zahlungen mit Beitragszuschuss vom 21. bis 27. Juni
  • Nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss vom 5. bis 25. Juli

Bei nachschüssiger Zahlung wird die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli am Ende des Monats Juli überwiesen (wertgestellt).

Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, und Hinterbliebenenrenten, die nahtlos an eine solche Rente anschließen, werden monatlich im Voraus gezahlt (so genannte vorschüssige Zahlung). Auszahlungstag ist dann der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, für den die Rente zu zahlen ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli dann Ende Juni überwiesen.

Mit der aktuellen Rentenanpassungsmitteilung erhalten Rentenbezieher erstmals einen folienverstärkten Rentenausweis. Der neue Ausweis kann leicht aus dem Schreiben herausgelöst werden und enthält den Namen, das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer des Rentenbeziehers.

Die Rentenbescheide, die durch die Rentenversicherungsträger erteilt und versandt werden, enthalten weiterhin lediglich den bisherigen Ausweis in Papierform. Dieser Papierausweis wird dann mit der nächsten Mitteilung zur Rentenanpassung durch den neuen, folienverstärkten Ausweis ersetzt.

Zahlen und Tabellen Juli bis Dezember 2018

Sie erhalten als Anlage die aktualisierte Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte West (ohne Knappschaft) – 01.07. bis 31.12.2018“.

Rente und Hinzuverdienst: Aktuelle Rentenauskünfte ab sofort mit Ausweis des höchsten Jahres-Entgeltpunktewertes der letzten 15 Kalenderjahre

Ob Rentner neben ihrer Altersrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Rente reduziert wird, ist abhängig von ihrem Alter. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. In der Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Rentner können ab 1. Juli 2017 vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente reduziert wird. Ein über den Betrag von 6.300 EUR hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Ist die Summe aus der gekürzten Rente und dem Hinzuverdienst höher als das bisherige Arbeitseinkommen, gilt: Der darüber liegende Hinzuverdienst wird zu 100 Prozent auf die verbliebene Rente angerechnet. Dabei wird das höchste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre zugrunde gelegt.

Dieser so genannte Hinzuverdienstdeckel errechnet sich wie folgt:

Monatliche Bezugsgröße (2018: 3.045 EUR) x höchste Jahres-Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt jedoch mindestens 525 EUR + Monatsbetrag der Vollrente (Mindest-Hinzuverdienstdeckel).

Ein Hinzuverdienstdeckel ist auch im Rahmen der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Renten wegen Erwerbsminderung anzuwenden.

Seit kurzem enthalten Rentenauskünfte den so genannten Wert "Best of 15" (= die höchsten Jahres-Entgeltpunkte aus den letzten 15 Kalenderjahren) im Sinne der §§ 34, 96a SGB VI. Der individuelle Wert wird im Kapitel "Hinweise zum Hinzuverdienst" ausgewiesen.

In der Rentenauskunft wird der "Best of 15"- Wert wie folgt ermittelt:

  • Rente wegen Alters aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn das 55. Lebensjahr bereits vollendet ist
  • Rente wegen Erwerbsminderung aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Ausstellungsdatum, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind

In den Rentenauskünften zu den einzelnen Altersrentenarten wird der "Best of 15"- Wert in Abhängigkeit vom frühestmöglichen (ggf. abschlagsbehafteten) bzw. vorgegebenen Rentenbeginn ermittelt:

  • Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich ausgehend von der Vollendung des 63. Lebensjahres
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich ausgehend von der Vollendung des 60. + x Lebensjahres (je nach Geburtsjahrgang)
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich ausgehend von der Vollendung des 63. + x Lebensjahres (je nach Geburtsjahrgang)

Sind in den letzten 15 Kalenderjahren keine Entgeltpunkte vorhanden, wird der Text "Best of 15" nicht ausgewiesen.

Die Textpassage wird darüber hinaus momentan nicht gedruckt, wenn ausländische Zeiten im Konto vorhanden sind.

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