Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 05/2018

Sozialversicherungs-Rechengrößen, Beiträge und Beitragssatz 2019

Mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Dabei ist für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 die Einkommensentwicklung im Jahr 2017 maßgebend. Diese Einkommensentwicklung betrug im gesamten Bundesgebiet 2,52 Prozent, 2,46 Prozent in den alten und 2,83 Prozent in den neuen Bundesländern. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 wurde am 4. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die folgende Tabelle nennt die aktuellen und künftigen Werte in den alten Bundesländern:

Die Verordnung enthält auch das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2019 (38.901 EUR) Zum Vergleich: Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr 2018 beträgt 37.873 EUR.

Mit dem „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ wird in § 287 Abs.1 SGB VI der Beitragssatz für 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 Prozent festgesetzt.

Davon ausgehend, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2019 dann 18,6 Prozent beträgt, ergeben sich ab dem 1. Januar 2019 folgende Beitragshöhen:

Der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern beträgt 83,70 EUR. Da die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern monatlich um 200 EUR auf dann 6.700 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag im Westen auf 1.246,20 EUR.

Die Bezugsgröße steigt ebenfalls zum Jahreswechsel von 3.045 EUR auf 3.115 EUR im Monat (alte Bundesländer). Folglich werden auch die einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige im Jahr 2019 angepasst.
Als Regelbeitrag sind dann im Westen 579,39 EUR monatlich zu zahlen, der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag beträgt künftig 289,70 EUR.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2019

Mit dem „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ wird u.a. geregelt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von den Rentenbeziehern und der gesetzlichen Rentenversicherung wieder paritätisch getragen werden. Die zweite und dritte Beratung hat am 23. November 2018 im Bundestag stattgefunden. Das Gesetz soll nach Verkündung am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Rentnerinnen und Rentner nur noch die Hälfte der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge, einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages, zu tragen haben. Bislang musste der Zusatzbeitrag von den Rentenbeziehern alleine getragen werden.
Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag variiert zur Zeit zwischen 0,0 Prozent und 1,7 Prozent.

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentnerinnen und Rentner haben in der Regel Anspruch auf einen erhöhten Beitragszuschuss, da sich der Beitragszuschuss aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes
zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung errechnet.

Für Rentenbezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und einen Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 106 Abs. 3 SGB VI haben, ergibt sich der Beitragszuschuss aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2019 0,9 Prozent.

Bezieher eines Beitragszuschusses erhalten einen Abänderungsbescheid. Für die pflichtversicherten Rentenbezieher erfolgt die Information grundsätzlich per Kontoauszugsverfahren.

Hinweistext zum 1. Januar 2019

NEU: HALBE TRAGUNG KV-ZUSATZBEITRAG IHR ANTEIL XXX,XX EUR

Zur Finanzierung der Mehrausgaben in der gesetzlichen Pflegeversicherung sieht das „Fünfte Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung“ eine Anhebung des Beitragssatzes vor. Die zweite und dritte Beratung zum Gesetzentwurf hat im Bundestag am 29. November 2018 stattgefunden. Das Gesetz soll nach Verkündung am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 SGB XI) soll zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden.

  • Damit ergäbe sich ein einheitlicher Beitragssatz von 3,05 Prozent.
  • Für kinderlose Versicherte (geboren nach dem 31.12.1939) läge der Gesamtbeitrag bei 3,30 Prozent.

Hinweis: Dem Rentner werden die Änderungen über den Kontoauszug seiner Bank mitgeteilt (Kontoauszugsverfahren).

Hinweistext zum 1. Januar 2019

NEU: IHR ANTEIL AM KV-ZUSATZBEITRAG XXX,XX EUR (BISHER: XXX,XX EUR)

Zuständigkeitsänderung beim Rentenvorverfahren

Das Auftragsgeschäft „Rentenvorverfahren“ für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde zum 31.03.2019 gekündigt. Anträge auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden daher zukünftig ohne vorherige Einschaltung des Rentenvorverfahrens von der DRV Bund bearbeitet.

Für die Weiterleitung von Anträgen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich dadurch folgende Auswirkungen:

  • Papieranträge sind letztmalig mit einem Postversand bis zum 21. Dezember 2018,
  • eAnträge sind letztmalig mit einem Sendedatum vom 28. Dezember 2018

an die Arbeitsgruppe „Rentenvorverfahren“ weiterzuleiten.

Danach sind alle Anträge für Versicherte der DRV Bund unabhängig von der Rentenart direkt an die DRV Bund weiterzuleiten.

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz

Dem „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)", auch Rentenpakt genannt, hat der Bundesrat am 23. November 2018 nach zweiter Beratung zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 4. Dezember 2018 erfolgt. Es wird in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2019 (Entlastung von Geringverdienern im Übergangsbereich erst zum 1. Juli 2019) in Kraft treten und enthält folgende Kernelemente:

Verbesserung bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes durch Verlängerung der Zurechnungszeit am Ende

Bei Rentenbeginn beziehungsweise bei Tod der Versicherten im Jahr 2018 gilt die mit dem „EM-Leistungsverbesserungsgesetz“ eingeführte Rechtslage: Die Zurechnungszeit endet mit 62 Jahren und drei Monaten.

Das Ende der Zurechnungszeit für Rentenzugänge im Jahr 2019 wird durch das „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“ in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten verlängert. Anschließend wird ab dem Jahr 2020 das Ende der Zurechnungszeit - in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze - schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.

Die Verlängerung der Zurechnungszeit am Ende ist wie folgt geregelt:

Bei Beginn der Rente
oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung um
Monate
auf Alter
Jahre
Monate
2018623
2019658
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610
ab 203116670

Diese Verlängerung wird auch auf die Renten wegen Todes (technische Umsetzung nicht vor Mitte März 2019) und die Alterssicherung der Landwirte übertragen.

Erweiterung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder

Die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, wird in der Rente umfassender als bisher anerkannt - unabhängig von der Anzahl der insgesamt erzogenen Kinder. Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Januar 2019 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit um weitere sechs Monate verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, werden ab dem 1. Januar 2019 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht.

Auch für Mütter, die bei der erstmaligen Einführung der Kindererziehungszeit 1986 im Rentenalter waren und daher eine Kindererziehungsleistung (KLG) erhalten, wird diese Leistung entsprechend aufgestockt.

Darüber hinaus können ab 1. Januar 2019 auch diejenigen einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, die im Jahr 2014 keinen Zuschlag erhalten haben (weil sie im 12. Kalendermonat keine Kindererziehungszeit im Rentenversicherungskonto hatten), aber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Abweichend von den seinerzeit bei der Verlängerung der Kindererziehungszeiten im Jahr 2014 getroffenen Regelungen kann jetzt unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Antragsrecht für die Fälle Abhilfe schaffen, die seit 1. Juli 2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der jetzigen Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (Kindererziehung im 12. bzw. 24. Kalendermonat) abgestellt wird. Das kann für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten, aber auch für Eltern, die ihre Kinder teilweise im Ausland und in Deutschland erzogen haben.

Wenn Kinder wegen einer aus rechtsstaatswidrigen Gründen zu Unrecht erlittenen Haft in der ehemaligen DDR von den Eltern nicht erzogen werden konnten, bewirkt eine Neuregelung im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) dennoch eine mögliche Berücksichtigung von Kindererziehung beim Ausgleich von rentenrechtlichen Nachteilen. Kindererziehungszeiten werden in solchen Fällen auch berücksichtigt, wenn diese bereits bei einer anderen Person berücksichtigt wurden. Die Rente von Betroffenen ist nur auf Antrag (neu) festzustellen. Zum Nachweis der Verfolgteneigenschaft bezüglich der verhinderten Erziehung erteilen die Rehabilitierungsbehörden der neuen Bundesländer und des Landes Berlin auf Antrag eine Bescheinigung (§ 17 BerRehaG ).

Hinweise zur Umsetzung der so genannten „Mütterrente“

Wer ab Januar 2019 oder später neu in Rente geht, erhält die neue, so genannte „Mütterrente“ bereits von der ersten Rentenzahlung an und wird hierüber mit dem Rentenbescheid informiert.

Für Mütter und Väter, deren Rente vorher begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen selbstverständlich eine Nachzahlung. Darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einem gesonderten Bescheid.

Versicherte, die noch keine Rente beziehen, aber vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, erhalten über die Anerkennung weiterer Erziehungszeiten ebenfalls automatisch einen Bescheid von der Rentenversicherung.

Mütter und Väter, die bereits eine Rente beziehen, erhalten die neue Leistung automatisch und müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, bei denen Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden.

Adoptiv- und Pflegeeltern sowie möglicherweise auch Eltern, die ihre Kinder teilweise im Ausland und in Deutschland erzogen haben, müssen die neue „Mütterrente“ unter Umständen erst beantragen. Dazu genügt zunächst ein formloser Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Ab 1. Juli 2019: Entlastung von Geringverdienern (Gleitzone wird zum Übergangsbereich bis 1.300 EUR)

Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, ab 1. Juli 2019 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 EUR angehoben.

Die Neuausrichtung der Gleitzone, die sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit (Übergangsbereich) zeigt, wird dadurch vervollständigt, dass die verringerten Rentenbeiträge künftig nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Doppelte Haltelinie bei Rentenniveau und Beitragssatz

Bis 2025 werden mit dem neuen Gesetz Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau eingeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Rentenniveau bis dahin nicht unter 48 Prozent sinkt und der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung gleichzeitig nicht über 20 Prozent steigt. Für 2019 wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt, von 2020 bis 2025 darf er nicht unter 18,6 Prozent liegen.

Für die Zeit nach dem Jahr 2025 erfolgt noch keine Festlegung zum Rentenniveau und zum Beitragssatz. In Sachen langfristiger Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ eingesetzt, die bis Anfang des Jahres 2020 Vorschläge für die Zeit nach 2025 vorlegen soll.

Die Deutsche Rentenversicherung hat die häufigsten Fragen und Antworten zum „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“ in einem aktualisierten Katalog (Anlage 1) im Internet zur Verfügung gestellt.

Gesetzentwurf: „Qualifizierungschancengesetz“

Das Bundeskabinett hat am 19. September 2018 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)“ beschlossen. Die erste Beratung im Bundestag war am 18. Oktober 2018, die zweite und dritte Lesung erfolgte am 30. November 2018. Der Gesetzentwurf enthält u. a. folgende Neuregelungen:

Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung (aktuell 3,0 Prozent) soll ab 1. Januar 2019 per Gesetz dauerhaft um 0,4 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus soll der Beitragssatz befristet vom 1. Januar 2019 bis einschl. 31. Dezember 2022 per Verordnung um zusätzliche 0,1 Prozent gesenkt werden. Ab 1. Januar 2019 läge der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dann bei 2,5 Prozent.

Erleichterter Zugang zum Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Rahmenfrist, innerhalb derer die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückzulegen ist, soll ab dem 1. Januar 2020 von derzeit zwei Jahren auf 30 Monate erweitert werden.

Entfristung der Übergangsregelung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigungen sind seit vielen Jahren versicherungsfrei in der Sozialversicherung. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart (zum Beispiel bei Erntehelfern oder Ferienjobs von Schülern und Studenten) befristet ist.

Aufgrund einer Übergangsregelung war die ursprüngliche Regelung hinsichtlich der zeitlichen Grenzen (zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) für Beschäftigungszeiträume vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht worden.

Im Entwurf zum „Qualifizierungschancengesetz“ heißt es, in der Landwirtschaft, insbesondere im Sonderkulturbereich, und im Hotel- und Gaststättengewerbe habe Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert. Für die in diesen Bereichen angesiedelten Betriebe stelle die Möglichkeit, saisonale Arbeitskräfte für drei Monate ohne aufwendigen Personalwechsel kurzfristig beschäftigen zu können, eine spürbare Entlastung dar. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung dauerhaft auf drei Monate oder 70 Arbeitstage (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) anzuheben.

Bitte beachten Sie:
Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt vorerst abzuwarten.
Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.

Jahresmeldung durch den Arbeitgeber

Für jeden am 31. Dezember 2018 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2019, eine Jahresmeldung abgeben.
Rechtsgrundlage ist § 10 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).

Erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden

Die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung enthalten seit kurzem eine erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung. Hier der aktuelle Text:

Vielen Dank und Weihnachtsgrüße

Wir möchten uns bei Ihnen für die geleistete Arbeit im sich dem Ende neigenden Jahr ganz herzlich bedanken. Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine geruhsame und besinnliche Advents- und Weihnachtszeit sowie alles Gute für das Jahr 2019.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK