Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 2/2019

Rentenanpassung zum 1. Juli 2019, Brexit und Mütterrente II

Rentenanpassung zum 1. Juli 2019

Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits im März 2019 die Zahlen zur bevorstehenden Rentenanpassung veröffentlicht hatte, ist am 30. April die Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates mit anschließender Verkündung im Bundesgesetzblatt.

In einer Mitteilung des BMAS heißt es: „Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2019 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,18 Prozent, in den neuen Ländern um 3,91 Prozent.“ Damit beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) nun 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwertes West (bisher: 95,8 Prozent).“
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates gelten ab dem 1. Juli 2019 folgende Rentenwerte:

  • Aktueller Rentenwert West 33,05 EUR (bisher 32,03 EUR)
  • Aktueller Rentenwert Ost 31,89 EUR (bisher 30,69 EUR)

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Renten-anpassung 2019 relevante Lohnsteigerung beträgt 2,39 Prozent in den alten und 2,99 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung ist auch der Nachhaltigkeitsfaktor in der Anpassungsformel relevant, der die Veränderung des Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern auf die Rentenanpassung berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich in diesem Jahr mit + 0,64 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus.

Auch der so genannte Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ geht in die Renten-anpassung ein. Er spiegelt die Belastungen der Beschäftigten beim Aufbau ihrer Altersvorsorge wider. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2017 (18,7 Prozent) gegenüber dem Jahr 2018 (18,6 Prozent) um 0,1 Prozentpunkte gesunken ist und die so genannte "Riester-Treppe" bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen (auch Beitragssatzfaktor genannt) in diesem Jahr rechnerisch mit 0,13 Prozentpunkten anpassungssteigernd.

Letztlich ergibt sich eine voraussichtliche Rentenanpassung von 3,18 Prozent in den alten und 3,91 Prozent in den neuen Ländern (Rundungsdifferenzen).

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz“ (siehe Fachliche Information 04/2017) festgelegten Angleichungsschritte relevant. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen, dass er 96,5 Prozent des Westwerts erreicht. Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

WestOst
Für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2019 beziehungsweise den Vergleichswert
relevante Lohnentwicklung
1,0239
(+2,39 %)
1,0299
(+2,99 %)
Nachhaltigkeitsfaktor1,0064
(+0,64 %)
1,0064
(+0,64 %)
Faktor Altersvorsorgeaufwendungen
(Beitragssatzfaktor)
1,0013
(+0,13 %)
1,0013
(+0,13 %)
Daraus sich ergebender aktueller Rentenwert (West) beziehungsweise Vergleichswert nach altem Recht (Ost)33,05 EUR31,85 EUR
Aktueller Rentenwert (Ost) nach "Angleichungsstufe" (96,5%), "Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz"-31,89 EUR

Ergebnis:

Aktuelle Rentenwerte
Rentenanpassung

33,05 EUR (wie oben)
3,18 %

31,89 EUR (höherer Wert)
3,91 %

Bei der diesjährigen Rentenanpassung wird erstmals die Niveauschutzklausel des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“ geprüft. So wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau stellt die Relation zwischen der Höhe der Standardrente (45 Jahre Beitragszahlung auf Basis eines Durchschnittsverdienstes) und dem Entgelt eines Durchschnittsverdieners dar.
Maßgebend ist das Netto-Rentenniveau vor Steuern. Dabei werden von der Standardrente die darauf entfallenden Sozialabgaben (KV und PV) abgezogen. Vom Durchschnittsverdienst werden ebenfalls die darauf entfallenden durchschnittlichen Sozialabgaben (KV, PV, RV und AloV) sowie zusätzlich der durchschnittliche Aufwand zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge abgezogen. Steuern bleiben jeweils außer Betracht.

Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2019 mit dem nach der bisherigen Rentenanpassungsformel errechneten aktuellen Rentenwert 48,16 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten. Die Niveauschutzklausel kommt somit nicht zur Anwendung.

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG erfolgt - nach Zustimmung des Bundesrates zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 - voraussichtlich im Juni und Juli dieses Jahres.

Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet wichtige Fragen zur bevorstehenden Rentenanpassung (Anlage 1).

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten: Freibeträge West ab dem 1. Juli 2019

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 geben wir Ihnen bereits an dieser Stelle die neuen Freibeträge West im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bekannt:

Ab dem 1. Juli 2019 können Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner neben ihrer Hinterbliebenenrente mehr hinzuverdienen. Der Freibetrag beträgt dann 872,52 EUR (bisher 845,59 EUR). Für jedes (waisenrentenberechtigte) Kind des Berechtigten gilt künftig ein Erhöhungsbetrag von 185,08 EUR (bisher 179,37 EUR).

Bitte beachten Sie: Die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten für volljährige Waisen ist durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ zum 1. Juli 2015 entfallen.

Weitere Informationen zur so genannten „Mütterrente II“

Die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, wird aufgrund der Neuregelungen des "RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes seit 1. Januar 2019 in der Rente umfassender als bisher anerkannt (so genannte „Mütterrente II). Für Mütter und Väter mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2019 wird die Kindererziehungszeit um weitere sechs Monate verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, werden ab dem 1. Januar 2019 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht.

Für Mütter und Väter, deren Rente vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte 2019 - vorausgesetzt, die Kindererziehung ist bereits im Versicherungsverlauf enthalten. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen selbstverständlich eine Nachzahlung. Darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in einem gesonderten Bescheid. Die Rentenversicherungsträger haben Ende März 2019 damit begonnen, diese so genannte Bestandsausstattung umzusetzen. Entsprechende Bescheide werden in den nächsten Wochen bis Mitte des Jahres sukzessive versandt.

Eltern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen und bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unter Umständen nun erstmals Anspruch auf Altersrente haben. Denn durch das neue Gesetz bekommen sie nun für jedes Kind zweieinhalb Jahre als Erziehungszeiten bei der Rente angerechnet. Erfüllen sie dadurch nun erstmals die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und haben zudem die Regelaltersgrenze schon vor dem 1. Januar 2019 erreicht, haben sie ab dem 1. Januar 2019 erstmals Anspruch auf eine Regelaltersrente.

Dieser Personenkreis sollte seinen Rentenantrag so schnell wie möglich stellen. Neurentner erhalten grundsätzlich nur dann rückwirkende Zahlungen ab Januar 2019, wenn ein entsprechender Antrag bis spätestens 30. April gestellt worden ist. Geht der Antrag erst später beim Rentenversicherungsträger ein, bekommen sie die erste Auszahlung regelmäßig ab dem Monat der Antragstellung.

Brexit

Das Vereinigte Königreich teilte dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seine Absicht mit, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten. Die EU hat mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen gemäß Artikel 50 EUV ausgehandelt, in dem unter Berücksichtigung des Rahmens für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union die Einzelheiten für den Austritt festgelegt sind.
Ein Austritt zum 29. März 2019 kam nicht zustande, da das britische Unterhaus das Austrittsabkommen nicht genehmigt hat. Der Europäische Rat hat infolge dessen mehreren Fristverlängerungen mit dem Ziel eines Austrittsabkommens zugestimmt.

Der vorerst letzten Fristverlängerung wurde am 10. April 2019 zugestimmt, um eine Ratifizierung des Austrittsabkommens durch beide Parteien zu ermöglichen. Diese Verlängerung sollte nur so lange wie nötig dauern und keinesfalls über den 31. Oktober 2019 hinausgehen. Folglich sollte der Austritt am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren oder am 1. November 2019 erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Für Versicherte bedeutet dies, dass die EU-Verordnungen bis dahin weiterhin Anwendung finden.

Die Bundesregierung und die EU haben Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, sowohl für den Austritt mit einem Austrittsabkommen als auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen, getroffen ("BrexitSozSichÜG/VO (EU) 2019/500").
Übergangsweise sollen diese Gesetze Rechtssicherheit im Bereich der Sozialen Sicherheit hinsichtlich Versicherungsstatus, Ansprüchen und Leistungen schaffen.

Hierbei ist zu beachten, dass von diesen Übergangsregelungen nationale Ansprüche nach britischem Recht nicht geschützt werden.

Bei Konstellationen, in denen zusätzlich die Schweiz und die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) über Versicherungszeiten oder die Nationalität des Berechtigten betroffen sind, gelten ggf. besondere Regelungen.

Die weiteren Entwicklungen bleiben zunächst abzuwarten.

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung zielt darauf ab,

  • allen gesetzlich Krankenversicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt werden, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert wird,
  • die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern,
  • Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und
  • dass Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzen können.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung enthält das Gesetz darüber hinaus einige beratungsrelevante Änderungen im SGB V.

Kindererziehung und KVdR: Einschränkung der Pauschalanrechnung

Mit Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung am 11. April 2017 wurde für die Erfüllung der Vorversicherungszeit in der KVdR (Neun-Zehntel-Belegung) für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind pauschal eine Zeit von drei Jahren angerechnet (siehe Fachliche Information 02/2017).
Eine pauschale Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Vorversicherungszeit für die KVdR wird nach den neuen gesetzlichen Regelungen dann ausgeschlossen, wenn die Elterneigenschaft im Wege einer Adoption oder Eheschließung erst nach den für die Familienversicherung maßgeblichen Altersgrenzen (§ 10 SGB V) begründet wurde.

Krankengeld bei Teilrentenbezug

Durch das „Flexirentengesetz“ haben sich für die Versicherten flexiblere Möglichkeiten für eine Wahl zwischen Altersvollrente und Altersteilrente eröffnet. Neben dem Bezug einer Altersteilrente ist grundsätzlich ein gleichzeitiger Bezug von Krankengeld möglich.
Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag auf Zahlung der Vollrente stellen müssen (§ 34 Absatz 3e des SGB VI). Mit Bezug einer Vollrente wegen Alters entfällt ein Anspruch auf Krankengeld.

Sofern im Rahmen der Spitzabrechnung oder aufgrund einer geänderten Prognose festgestellt wird, dass aufgrund des erzielten Hinzuverdienstes ein Anspruch auf eine Vollrente bestanden hätte, ergibt sich aufgrund des mit dem rückwirkend eingetretenen Vollrentenanspruchs ebenfalls rückwirkend entfallenden Krankengeldanspruchs für die Krankenkasse ein Erstattungsanspruch, der regelmäßig aus der Rentennachzahlung (teilweise) beglichen wird. Der die Rente überschießende Krankengeldbetrag verbleibt jedoch bei den Versicherten, da er von der Krankenkasse nicht mehr zurückgefordert werden kann.

Die genannten Regelungen sollen mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten.
Der Bundesrat hat das Gesetz gebilligt, die Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

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