Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 5/2019

Aus dem Inhalt: SV-Rechengrößen, Entwurf: „GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG“, 3. Reform des Bundesteilhabegesetzes, Brexit, Änderung der Handwerksordnung

SV-Rechengrößen, Beiträge und Beitragssatz 2020

Mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Dabei sind für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 die Lohnzuwachsraten im Jahr 2018 gegenüber 2017 maßgebend. Diese Einkommensentwicklung betrug im gesamten Bundesgebiet 3,12 Prozent, 3,06 Prozent in den alten und 3,38 Prozent in den neuen Bundesländern.

Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 die neuen Werte für 2020 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates ist am 29. November 2019 erfolgt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht aktuell noch aus, wird aber in den kommenden Tagen erwartet.

Die folgende Tabelle nennt die aktuellen und künftigen Werte in den alten Bundesländern:

Rechengrößen der Sozialversicherung

Die Verordnung enthält auch das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2018 (38.212 EUR) und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 (40.551 EUR). Zum Vergleich: Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr 2019 beträgt 38.901 EUR.

Die Rechengrößen für die neuen Bundesländer werden seit dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung des „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes“ festgelegt. Sie nähern sich dadurch jedes Jahr entsprechend den Westwerten an, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben sein werden.

Die Regelungen des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“ sehen vor, dass die Untergrenze des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung in den nächsten Jahren 18,6 Prozent beträgt.

Mit dem Bundesgesetzblatt vom 5. Dezember 2019 ist u. a. die Weitergeltung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung von 18,6 Prozent für das Jahr 2020 bekanntgegeben worden.

Somit ergeben sich ab dem 1. Januar 2020 folgende Beitragshöhen:

Der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern beträgt 83,70 EUR. Da die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern monatlich um 200 EUR auf 6.900 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag im Westen auf 1.283,40 EUR.

Die Bezugsgröße steigt ebenfalls zum Jahreswechsel von 3.115 EUR auf 3.185 EUR im Monat (alte Bundesländer). Folglich werden auch die einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige im Jahr 2020 angepasst. Als Regelbeitrag sind dann im Westen 592,41 EUR monatlich zu zahlen, der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag beträgt künftig 296,21 EUR.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2020

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt bei 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrages zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Daneben können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben.

Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von in der KVdR pflichtversicherten Rentenbeziehern in gleichem Maße von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen („GKV-Versichertenentlastungsgesetz“). Der Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert. Die Rentenversicherung beteiligt sich somit hälftig an den Beiträgen nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Der Abzug veränderter Beiträge von der monatlichen Rente erfolgt mit zweimonatiger Verzögerung. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht.

Der GKV-Spitzenverband aktualisiert regelmäßig eine Übersicht mit allen Krankenkassen und ihren Zusatzbeiträgen (www.gkv-spitzenverband.de).

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten regelmäßig einen Beitragszuschuss. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Aufwendungen, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. November eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt. Er gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II und beträgt für das Jahr 2020 1,1 Prozent (zum Vergleich 2016 und 2017: 1,1 Prozent, 2018: 1,0 Prozent sowie 2019: 0,9 Prozent).

Rentenbezieher mit privater Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten ab dem 1. Januar 2020 grundsätzlich einen erhöhten Beitragszuschuss. Anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist hier der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent maßgebend ist. Über den erhöhten Beitragszuschuss wird ein Bescheid erteilt.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2020 weiterhin 3,05 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, zahlen wie bisher zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent, also 3,3 Prozent. Der Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern allein zu tragen.

Über Veränderungen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden die krankenversicherungspflichtigen Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert. Sollte eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages einer Krankenkasse vorliegen, wird folgender Text auf dem Kontoauszug ausgegeben:

IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XX,XX NEU: XX,XX

Sollte eine Information mittels Kontoauszugsverfahren nicht möglich sein, werden den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zugestellt.

Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von der Rente einbehalten, sondern vom Rentenbezieher selbst und direkt an die Krankenkasse gezahlt.

Entwurf: „GKV-Betriebsrenten-freibetragsgesetz – GKV-BRG“

Vorab ein Auszug aus einem Beschluss der Koalition vom 11. November 2019:

"In der gesetzlichen Krankenversicherung zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben, die die Rentner allein zu tragen haben. Um die Akzeptanz für und das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge zu stärken, wollen wir das ändern. Daher wird die aktuell geltende Freigrenze für Versorgungsbezüge in Höhe von 155,75 EUR (Anmerkung: § 226 Abs. 2 SGB V: Ein Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße, für 2019: 3.115 EUR geteilt durch 20) wie bisher in einen dynamisierten Freibetrag umgewandelt. Ein Freibetrag schafft für alle pflichtversicherten Betriebsrentenempfänger Entlastung."

Das Bundeskabinett hat dazu am 18. November 2019 den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG)“ beschlossen. Die erste Beratung im Bundestag war am 28. November 2019, die erste Beratung im Bundesrat am 29. November 2019.

Der Gesetzentwurf enthält u. a. folgende Neuregelung:

Entlastung von Betriebsrentnern

Ab 1. Januar 2020 soll ein Freibetrag von 159,25 EUR (§ 226 Abs. 2 SGB V: Ein Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße, für 2020 voraussichtlich: 3.185 EUR geteilt durch 20) gelten. Das hieße: Erst höhere Betriebsrenten würden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.

Bislang gibt es eine Freigrenze in Höhe von 155,75 EUR. Betriebsrenten bis zu dieser Summe bleiben beitragsfrei. Wer mehr Betriebsrente bekommt, muss bislang auf die komplette Summe den jeweiligen Krankenkassenbeitrag zahlen.

Von dem ab 1. Januar 2020 vorgesehenen Freibetrag sollen auch Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner profitieren, deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich daher jährlich.

Bitte beachten Sie:
Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt vorerst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.

Jahresmeldung durch den Arbeitgeber

Für jeden am 31. Dezember 2019 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2020, eine Jahresmeldung abgeben. Rechtsgrundlage ist § 10 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).

3. Reform des Bundesteilhabegesetzes

Durch die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes ändert sich zum 1. Januar 2020 u. a. die Regelung für Menschen in besonderen Wohnformen. Menschen mit Behinderung, die in einer Wohneinrichtung leben und ein eigenes Einkommen, zum Beispiel eine Rente, erhalten, mussten bisher dieses Einkommen an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) abgeben, oder es wurde vom Rentenversicherungsträger direkt an den LVR überwiesen, der es wiederum zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten in der Wohneinrichtung eingesetzt hat.
Die Überleitung der Rente an den LVR nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X wird zum 1. Januar 2020 beendet. Zukünftig ist die Rente auf die von den leistungsberechtigten Personen gewünschten Konten zu überweisen.

Die oben genannte Personengruppe erhält zeitnah dafür ein Formular der Deutschen Rentenversicherung zugeschickt, um die nötigen Angaben zur Bankverbindung zu erfragen (Anlage 1). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben an den zuständigen Rentenversicherungsträger zurückgesandt werden.

Brexit

Die Staats- und Regierungschefs der EU haben am 28. Oktober 2019 auf Bitten des Vereinigten Königreiches einer Verschiebung des Brexit-Datums, also des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der EU, auf den 31. Januar 2020 zugestimmt. Der ursprünglich für den 31. Oktober 2019 vorgesehene Austritt ist somit nicht erfolgt.

Das Vereinigte Königreich wird demnach die EU voraussichtlich am 31. Januar 2020 verlassen. Ein früheres Ausscheiden bleibt jedoch möglich unter der Voraussetzung, dass das britische Parlament das mit der EU ausgehandelte Austritts- und Übergangsabkommen vorher annehmen sollte.

Maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Brexits hat die anstehende Parlamentswahl Großbritanniens am 12. Dezember 2019. Sollte Premierminister Boris Johnson mit seiner Conservative Party keine Mehrheit erlangen, ist auch die Gefahr eines „harten Brexits“ zum 1. Februar 2020, also eines Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der EU ohne eine vertragliche Regelung, keineswegs gebannt.

Für Versicherte bedeutet dies, dass die EU-Verordnungen bis zum endgültigen Austritt weiterhin Anwendung finden.

Die Bundesregierung und die EU haben allerdings Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, sowohl für den Austritt mit einem Austrittsabkommen als auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen, getroffen ("BrexitSozSichÜG/VO (EU) 2019/500").

Übergangsweise sollen diese Gesetze Rechtssicherheit im Bereich der Sozialen Sicherheit hinsichtlich Versicherungsstatus, Ansprüchen und Leistungen schaffen.

Hierbei ist zu beachten, dass von diesen Übergangsregelungen nationale Ansprüche nach britischem Recht nicht geschützt werden (s. Fachliche Information 01/2019).

Die weiteren Entwicklungen bleiben zunächst abzuwarten.

Änderung der Handwerksordnung

Durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene „Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ wurde erstmals zwischen zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Handwerken unterschieden. Der Betrieb letzterer Handwerke war bzw. ist nur noch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer insbesondere die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat.

Durch das „Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ wird die Zulassungspflicht für zwölf derzeit zulassungsfreie Handwerke (wieder) eingeführt.

Alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbständig den Betrieb eines betroffenen zulassungsfreien Handwerks ausüben, genießen Bestandsschutz. Sie werden auch ohne bestandene Meisterprüfung oder eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen und dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbständig ausüben. Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr. 8 SGB VI tritt für die angesprochene Personengruppe aufgrund des Bestandsschutzes nicht ein. Aktuell durchläuft der Gesetzentwurf noch das Gesetzgebungsverfahren; mit einer Einführung vor dem Jahreswechsel ist nicht zu rechnen.

Bundesweite Kampagne #einlebenlang

Umfragen zeigen: Fast alle Befragten wissen, dass die gesetzliche Rentenversicherung Altersrenten zahlt. Dass sie darüber hinaus auch zum Beispiel Prävention und Kinder-Reha anbietet oder die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages der Rentnerinnen und Rentner übernimmt, ist weniger bekannt.

#einlebenlang ist eine große, bundesweite Aufklärungskampagne der Deutschen Rentenversicherung, die Anfang November 2019 an den Start gegangen ist und über vier Jahre geht. Die Kampagne soll den Menschen in unserem Land zeigen: Rente ist mehr als nur die Rente!

Weitere Informationen und Kampagnenfilme finden Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de/einlebenlang.

Wir sagen Dankeschön!

Das Jahr 2019 neigt sich langsam dem Ende zu. Für Ihre Unterstützung möchte sich die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ganz herzlich bedanken.

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine schöne Adventszeit, ein besinnliches Weihnachtsfest und viel Gesundheit für das neue Jahr.

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