Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 01/2021

Aus dem Inhalt: Neues zum 1. Januar 2021, Anhebung der Altersgrenzen, Freiwillige Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 und Grundrentengesetz

Neues zum 1. Januar 2021

Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 04/2020 hatten wir Sie zum Beispiel über die Sozialversicherungs-Rechengrößen, die Beitragshöhen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt. Wir wollen an dieser Stelle kurz und knapp über weitere Neuerungen zum Jahreswechsel berichten:

Seit dem 1. Juli 2017 können Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente reduziert wird. Ein über den Betrag von 6.300 EUR hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Zudem gilt ein so genannter Hinzuverdienstdeckel.

Das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ hatte die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze für das Kalenderjahr 2020 befristet von 6.300 EUR auf 44.590 EUR (14-fache der mtl. Bezugsgröße von 3.185 EUR) angehoben. Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel sind für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden.

Das „Arbeitsschutzkontrollgesetz“ sieht u. a. eine weitere befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Altersrentenbezug für das Kalenderjahr 2021 vor, und zwar von 6.300 EUR auf 46.060 EUR (14-fache der mtl. Bezugsgröße von 3.290 EUR). Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel werden auch für 2021 nicht angewandt. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. Nach Zustimmung von Bundestag (16. Dezember 2020) und Bundesrat (18. Dezember 2020) ist das „Arbeitsschutzkontrollgesetz“ am 30. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Keine diesbezüglichen Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Die Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung ist für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten angehoben worden („RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“). Bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und zehn Monaten. In den Folgejahren ergibt sich - in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze - eine schrittweise Anhebung auf 67 Jahre. Diese Verlängerung gilt auch für die Renten wegen Todes.

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2021 weiterhin 18,6 Prozent (Bekanntmachung im BGBl. am 11. Dezember 2020).

In der gesetzlichen Krankenversicherung zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Seit dem 1. Januar 2020 ist einen Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße vorgesehen. Für das Jahr 2021 beträgt er 164,50 EUR (3.290 EUR geteilt durch 20). Das heißt: Erst höhere Betriebsrenten werden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist seit dem 1. Januar 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent gesenkt worden.

Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 steigt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente von 80 auf 81 Prozent.

Der individuelle Rentenfreibetrag wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt und ist ein fester Eurobetrag. Er bleibt auch in den Folgejahren grundsätzlich unverändert. Das führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Erst wenn die übrigen Einkünfte zusammen mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente und nach Berücksichtigung aller übrigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten den steuertariflichen Grundfreibetrag überschreiten, sind Steuern zu zahlen. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2020 bei 9.408 EUR (gemeinsame Veranlagung: 18.816 EUR). Im Jahr 2021 steigt er auf 9.744 EUR bzw. 19.488 EUR.

Aussagen über die tatsächliche Steuerbelastung, die von vielen Faktoren abhängig ist, dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu können regelmäßig die Finanzbehörden geben, kostenpflichtige Einzelfallberatungen sind bei Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden!

Zum Jahresbeginn 2021 steigen die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ab dem 1. Januar 2021 gelten zum Beispiel folgende monatliche Regelbedarfe:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 446 EUR (Regel-bedarfsstufe 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 401 EUR (Regelbedarfsstufe 2)

Anhebung der Altersgrenzen

Bereits seit dem Jahr 1997 werden die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten stufenweise angehoben. Seit 2012 gilt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auch für die Regelaltersrente, allerdings über einen langen Zeitraum hinweg.

Auf dem Weg zur Rente mit 67 liegt die Regelaltersgrenze für 1956 geborene Versicherte, die im Jahr 2021 65 werden und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, bei 65 Jahren und zehn Monaten.
Auch die Altersgrenze für die ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt weiter. Der frühestmögliche Rentenbeginn wird für alle, die in 2021 63 werden (Jahrgang 1958), genau bei 64 Jahren – also erst in 2022 – liegen. In den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente dann erst mit 65 Jahren erhalten.

Die Altersgrenzen für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen werden ebenfalls angehoben. Während die Altersrente für langjährig Versicherte nach wie vor ab 63 Jahren mit weiter steigendem Abschlag in Anspruch genommen werden kann, wird der geminderte Zugang in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn in die letztgenannte Rente mit Abschlag ist für alle, die in 2021 60 werden (Jahrgang 1961), ab 61 Jahren und sechs Monaten möglich.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ergeben sich gesetzliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenabschläge können durch die Ausgleichszahlung einer Rentenminderung (§ 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Seit dem 1. Juli 2017 ist eine Zahlung grundsätzlich bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der vorzeitigen Altersrente entnommen werden, die auf Antrag (Vordruck V0210) vom Rentenversicherungsträger erstellt wird. Bei begründetem, berechtigtem Interesse ist die Erteilung dieser besonderen Rentenauskunft auch vor dem 50. Lebensjahr möglich.

Diese und weitere Themen können Sie der neuesten Auflage der Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung - Werte West (ohne Knappschaft) – 1. Januar bis 30. Juni 2021“ (Anlage 1) entnehmen.

Freiwillige Beiträge für die Jahre 2020 und 2021

Wer in Deutschland wohnt, hier nicht versicherungspflichtig ist und noch keine Altersvollrente (ab Regelaltersgrenze) bezieht, kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres laufend freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen (§§ 7, 232 SGB VI) können Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllt und Rentenanwartschaften aufrechterhalten werden. Zusätzlich erhöht sich die spätere Rente.

Insbesondere Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist nicht versäumen. Zur Aufrechterhaltung dieses Rentenanspruches ist neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vor 1984 erforderlich, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt zu haben. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung ist seit dem 1. Januar 2013 ein Betrag von monatlich 450,00 EUR. Der Höchstbetrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 7.100 EUR). Für das Jahr 2021 gilt ein Beitragssatz von 18,6 Prozent. Hieraus ergeben sich für 2021 ein Mindestbeitrag von 83,70 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.320,60 EUR.
Die Beitragshöhe ist zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich. In Jahren, in denen der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder einen deutschen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X). Die Frist für 2020 endet am 31. März 2021 (Mittwoch).

Werden die freiwilligen Beiträge erst im Folgejahr gezahlt, ist grundsätzlich der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beitragssatzsenkung. Im Ergebnis ist immer der höhere Beitragssatz maßgebend. Der Beitragssatz beträgt sowohl in 2020 als auch 2021 18,6 Prozent.

Ferner ist für die Berechnung des Mindestbeitrages die Mindestbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Zahlung heranzuziehen. Diese beträgt seit 2013 monatlich 450,00 EUR. Der Höchstbeitrag berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze im Geltungszeitraum. Bei nachträglicher Zahlung für das Jahr 2020 gelten ein Mindestbeitrag von 83,70 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.283,40 EUR (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze 2020: 6.900 EUR).

Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.

In bestimmten Fällen ist auch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften für weiter zurückliegende Zeiten möglich.

„Beschäftigungssicherungsgesetz“

Wir knüpfen an die inhaltlichen Ausführungen in der letzten Fachlichen Information (04/2020) zum Entwurf des „Beschäftigungssicherungsgesetzes“ an:
Infolge des nicht absehbaren Endes der Corona-Pandemie ist am 9. Dezember 2020 das „Beschäftigungssicherungsgesetz“ zusammen mit zwei Verordnungen zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (erste Verordnung) und zur Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld (zweite Verordnung) im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die Maßnahmen, welche zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, knüpfen inhaltlich an die vorherigen, bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Regelungen an.
Im Detail bedeutet dies u.a. Folgendes:

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes:
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird weiter bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe verlängert, wenn diese bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben (erste Verordnung). Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe verlängert, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben (erste Verordnung).
Sofern Betriebe bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld um bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31. Dezember 2021).

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit:
Beim Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Sofern Betriebe bis zum selbigen Datum bereits Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 bis zur Hälfte erstattet.

Höhe des Kurzarbeitergeldes:
Die Sonderregelungen („Sozialschutz – Paket II“) zur Höhe der Zahlungen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Das Kurzarbeitergeld wird weiter für Arbeitnehmer mit Kindern bis zu 77 Prozent des Verdienstausfalls ab dem vierten Monat und bis zu 87 Prozent ab dem siebten Monat gezahlt. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 70 Prozent beziehungsweise 80 Prozent (vgl. Ausschnitt eines Schaubilds des BMAS).

Übersicht Kurzarbeitergeld

Aktuelle Situation im Bereich Auskunft und Beratung

Auch bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat die aktuelle Entwicklung rund um die Corona-Pandemie Auswirkung auf den Kundenverkehr in den Auskunfts- und Beratungsstellen. Der überwiegende Teil des Beratungsangebots wird aktuell telefonisch und nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient.

Für die Terminvereinbarung stehen den Kundinnen und Kunden unsere Auskunfts- und Beratungsstellen montags bis mittwochs in der Zeit von 7:30 bis 15:00 Uhr, donnerstags von 7:30 bis 18:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 13:00 Uhr unter folgenden Rufnummern zur Verfügung:

  • Aachen: 0241 89461-01
  • Bonn: 0228 2808-01
  • Düren: 02421 482-01
  • Düsseldorf: 0211 937-4033
  • Duisburg: 0203 2819-01
  • Essen: 0201 1898-01
  • Gummersbach: 02261 805-01
  • Kleve: 02821 584-01
  • Köln: 0221 3317-01
  • Leverkusen: 0214 8323-01
  • Mönchengladbach: 02161 497-01
  • Wuppertal: 0202 4595-01

Allgemeine Auskünfte rund um die Themen Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge erhalten Kundinnen und Kunden am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung Rheinland unter 0800 1000 480 13.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die Nutzung unserer Online-Dienste hin. Hier haben Kundinnen und Kunden auch die Möglichkeit ihre Anträge selbst online über unsere Webseite zu stellen. Daneben bieten die Online-Dienste zahlreiche Möglichkeiten der Anforderung von Unterlagen, wie u.a. Rentenauskünfte, Rentenbezugsbescheinigungen etc.
Darüber hinaus kann die verstärkte Nutzung der Online-Dienste das aktuell erhöhte Telefonaufkommen verringern.

Das „Grundrentengesetz“ ist in Kraft getreten

Das "Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)" ist überwiegend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Die Deutsche Rentenversicherung arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der neuen Regelungen. Voraussichtlich ab Juli 2021 kann der Versand der ersten Grundrentenbescheide für Neurentner beginnen. Bestandsrentner mit Anspruch auf den Zuschlag erhalten ihre Bescheide voraussichtlich bis Ende 2022. Beträge, auf die bereits ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden nachgezahlt.

Herzstück des Gesetzes ist die „Grundrente“ selbst. Sie ist keine eigenständige Rentenleistung, sondern ein individueller Zuschlag an Entgeltpunkten (für langjährige Versicherung) zur gesetzlichen Rente. Der Zuschlag kommt für alle Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes in Betracht, wenn mindestens 33 Jahre so genannter Grundrentenzeiten vorhanden sind. Rentner, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den Grundrentenzuschlag in der Höhe gestaffelt. Erst ab 35 Jahren Grundrentenzeiten wird der Zuschlag in voller Höhe gezahlt.

Auf die Grundrente wird Einkommen angerechnet, genauer gesagt das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge. Dabei ist nicht nur das eigene Einkommen des Berechtigten, sondern auch das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen. Es gelten dynamische Freibeträge. Einkommen von Partnern in anderen Gemeinschaftsformen wird nicht angerechnet.

Fragen zum persönlichen Anspruch oder zur individuellen Höhe des Grundrentenzuschlages können zur Zeit noch nicht beantwortet werden. Die Deutsche Rentenversicherung stellt aktuelle Informationen auf ihren Internetseiten zur Verfügung.

Unter anderem bei der Grundsicherung und beim Wohngeld werden Freibeträge, abhängig von den individuellen Einkünften, berücksichtigt, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen und eine Bedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung vorliegen. Sie betragen mind. 100 EUR und max. 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (2021: 223 EUR).

Das „Grundrentengesetz“ enthält auch Korrekturen bei der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Die geltende monatliche Einkommensgrenze, bis zu der die betriebliche Altersvorsorge von Geringverdienern gefördert wird, wird von 2.200 EUR auf 2.575 EUR angehoben. Der Förderbetrag steigt von bislang 144 EUR auf 288 EUR.

„Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze“

Das „Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze“, im Nachfolgenden als „Gesetz Digitale Rentenübersicht“ bezeichnet, verfolgt u.a. das Ziel der Schaffung einer digitalen Rentenübersicht, die verständlich und verlässlich über die individuellen Absicherungen aus den drei Säulen der Altersvorsorge informiert.

Mittels der Eingabe eines eindeutigen Erkennungsmerkmals (z.B. Steueridentifikationsnummer) soll dem Kunden der Zugriff auf ein Portal gestattet werden, welches die Daten aller Versorgungssysteme klar und prägnant zusammenträgt.

Folgende Informationen sollen in der digitalen Rentenübersicht aufgelistet werden:

  • letzte verfügbare Standmitteilung (erreichte Altersvorsorgeansprüche brutto),
  • allgemeine Angaben zu den Versorgungseinrichtungen,
  • allgemeine Angaben zu den Altersvorsorgeprodukten,
  • Gesamtüberblick von erreichten und erreichbaren Werten Ansprüchen (brutto),
  • allgemeine Angaben zum Leistungsumfang (Ansprüche im Alter, bei Erwerbsminderung, für Hinterbliebene, Steuern, Sozialabgaben)

Die Verkündung des „Gesetzes Digitale Rentenübersicht“ bleibt vorerst abzuwarten.

eAntrag Expertenversion 4.6

Seit dem 25. Januar 2021 befindet sich die eAntrag Expertenversion 4.6 für externe Stellen im Einsatz. Wir möchten die Gelegenheit nutzen, um, der Aktualität geschuldet, nochmals einige Neuerungen herauszugreifen bzw. ergänzende Informationen zu liefern:

Neue Frage in Rentenantragsvordrucken

Zwecks der Ermittlung von „kritischen Zeiten“, die möglicherweise als Grundrentenzeiten anerkannt werden können, wurde eine neue Frage in die Rentenantragsvordrucke aufgenommen:

Screenshot eAntrag - Frage Arbeitslosigkeit

Bei der Ermittlung der 33 Jahre Grundrentenzeiten zählen bestimmte Zeiten der Agentur für Arbeit / des Arbeitsamtes nicht mit. Dieses sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe.
Sind jedoch Zeiten mit anderen Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vorhanden, sind diese hingegen als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen.

Als Beweismittel kommen Leistungsbescheide der Arbeitsämter / Agenturen für Arbeit in Betracht.

Nutzung des S8003 für Verhandlungsniederschriften

Neben dem Nachreichen von Unterlagen, eignet sich das Formular S8003 ebenfalls für die Übermittlung von Verhandlungsniederschriften. Damit für die Sachbearbeitung erkennbar ist, wer die Verhandlungsniederschrift aufgenommen hat, besteht die Möglichkeit, eine Signatur über einen Textbaustein einzupflegen.

screenshot eantrag - signatur

screenshot eantrag - bemerkung

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