Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 04/2022

SV-Rechengrößen, Beiträge Kranken- und Pflegeversicherung 2023, Jahresmeldung Arbeitgeber, Schließung Verwaltungsgebäude Weihnachten, Energiepreispauschale, Hinzuverdienstgrenzen, Fremdrentengesetz, Broschüre "Zahlen und Tabellen", Einkommensanrechnung Grundrente

SV-Rechengrößen, Beiträge und Beitragssatz 2023

Mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen, auch „Ein-Euro-Jobs“ genannt) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.

Das Bundeskabinett hat am 12. Oktober 2022 die neuen Werte für 2023 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates ist am 25. November 2022 erfolgt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist, Stand Anfang Dezember, noch abzuwarten.

Die folgende Tabelle nennt die bereits von Bundeskabinett und Bundesrat beschlossenen, aktuellen und künftigen Werte in den alten Bundesländern:

Rechengrößen

Die Verordnung enthält auch das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2021 (40.463 EUR, Wert gegenüber vorläufigem Durchschnittsentgelt von 41.541 EUR gesunken) und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 (43.142 EUR). Zum Vergleich: Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr 2022 beträgt 38.901 EUR.

Die Rechengrößen für die neuen Bundesländer werden seit dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung des „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes“ festgelegt. Sie nähern sich dadurch jedes Jahr entsprechend den Westwerten an, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben sein werden.

Die Regelungen des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“ sehen vor, dass die Untergrenze des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung auch im kommenden Jahr 18,6 Prozent beträgt. Die „Beitragssatzverordnung 2023“ ist am 18. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Davon ausgehend, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auch im Jahr 2023 stabil bei 18,6 Prozent verbleibt, ergeben sich ab dem 1. Januar 2023 folgende Beitragshöhen:

Freiwilliger Mindestbeitrag

Mit der Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Oktober 2022 hat sich auch die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 450 EUR auf 520 EUR monatlich erhöht. Zur Vermeidung unterjährigen Verwaltungsaufwandes wird im gesamten Kalenderjahr 2022 noch auf die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR abgestellt.

Daher gilt für das ganze Jahr 2022 ein freiwilliger Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern von monatlich 83,70 EUR. Zum 1. Januar 2023 steigt dann der freiwillige Mindestbeitrag auf monatlich 96,72 EUR.
Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern um 250 EUR auf 7.300 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag im Westen auf 1.357,80 EUR.

Die Bezugsgröße steigt ebenfalls zum Jahreswechsel von 3.290 EUR auf 3.395 EUR im Monat (alte Bundesländer). Folglich werden auch die einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige im Jahr 2023 angepasst. Als Regelbeitrag sind dann im Westen 631,47 EUR monatlich zu zahlen, der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag beträgt künftig 315,74 EUR.

Die neueste Auflage der Broschüre "Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung -Werte West (ohne Knappschaft)-" für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2023 reichen wir Ihnen unmittelbar nach der Veröffentlichung nach.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
ab 1. Januar 2023

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt bei 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrages zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Daneben können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben.

Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von in der KVdR pflichtversicherten Rentenbeziehern in gleichem Maße von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen („GKV-Versichertenentlastungsgesetz“). Der Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert. Die Rentenversicherung beteiligt sich somit hälftig an den Beiträgen nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Der Abzug veränderter Beiträge von der monatlichen Rente erfolgt mit zweimonatiger Verzögerung. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht. Der GKV-Spitzenverband aktualisiert regelmäßig eine Übersicht mit allen Krankenkassen und ihren Zusatzbeiträgen (www.gkv-spitzenverband.de).

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten regelmäßig einen Beitragszuschuss. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Aufwendungen, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird grundsätzlich vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. November eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt. Er gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II und beträgt für das Jahr 2023 1,6 Prozent (zum Vergleich 2016 und 2017: 1,1 Prozent, 2018: 1,0 Prozent, 2019: 0,9 Prozent, 2020: 1,1 Prozent sowie 2021 und 2022: 1,3 Prozent).

Rentenbezieher mit privater Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich einen erhöhten Beitragszuschuss. Anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist hier der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent maßgebend ist. Über den erhöhten Beitragszuschuss wird ein Bescheid erteilt.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2023 weiterhin 3,05 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, zahlen wie bisher zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,35 Prozent, also 3,4 Prozent. Der Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern allein zu tragen.

Über Veränderungen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden die krankenversicherungspflichtigen Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert. Sollte eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages einer Krankenkasse vorliegen, wird folgender Text auf dem Kontoauszug ausgegeben:

IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XX,XX NEU: XX,XX

Sollte eine Information mittels Kontoauszugsverfahren nicht möglich sein, werden den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zugestellt.

Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von der Rente einbehalten, sondern vom Rentenbezieher selbst und direkt an die Krankenkasse gezahlt.

Jahresmeldung durch den Arbeitgeber

Für jeden am 31. Dezember 2022 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2023, eine Jahresmeldung abgeben. Rechtsgrundlage ist § 10 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).

Schließung der Verwaltungsgebäude zwischen Weihnachten und Neujahr -
telefonische Erreichbarkeit weiterhin gewährleistet

Die neue Energieeinsparverordnung verpflichtet alle zu namhaften Energieeinsparungen, um den Energieverbrauch im nächsten halben Jahr kurzfristig zu reduzieren. Hieran wird sich auch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beteiligen und in der Zeit vom 27. bis 30. Dezember 2022 ihre Verwaltungsgebäude schließen. Entsprechend werden in Düsseldorf fast alle Behörden verfahren und auch in diesem Zeitraum die Gebäude schließen. Dies gilt auch für die Aufsichtsbehörde der DRV Rheinland, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW).

Auch die Auskunfts- und Beratungsbereiche der Service-Zentren schließen sich der Vorgabe an und bleiben in der Zeit vom 27. bis 30. Dezember 2022 geschlossen. Trotz der Schließung wird die telefonische Erreichbarkeit der Service-Zentren sowie des kostenlosen Servicetelefons (0800 1000 48 013) gewährleistet. Erreichbar sind die Auskunfts- und Beratungsbereiche unter den folgenden Telefonnummern:

Düsseldorf 0211 937-4033
Essen 0201 1898-01
Düren 02421 482-01
Duisburg 0203 2819-01
Mönchengladbach 02161 497-01
Wuppertal 0202 4595-01
Köln 0221 3317-01
Leverkusen 0214 8323-01
Kleve 02821 584-01
Aachen 0241 89461-01
Bonn 0228 2808-01
Gummersbach 02261 805-01

Über die vorgenannte Erreichbarkeit werden die Kundinnen und Kunden der DRV Rheinland auf unserer Homepage sowie per Pressemitteilung zeitnah informiert.

„Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale
an Renten- und Versorgungsbeziehende
und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“

Bundestag und Bundesrat haben im Laufe des Oktober 2022 dem „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ zugestimmt. Bestandteil des Gesetzes ist auch das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz-RentEPPG)“. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 11. November 2022 erfolgt.

Das Gesetz enthält insbesondere die folgenden, geplanten Neuregelungen:

Erweiterung des Übergangsbereiches zum 1. Januar 2023 (§ 20 SGB IV)

Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (so genannte Midijobs) wird die Obergrenze von 1.600 EUR auf dann 2.000 EUR im Monat angehoben. Dadurch werden diese Beschäftigten durch geringere Beiträge noch stärker entlastet als bislang. Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme werden entsprechend angepasst. Zum 1. Oktober 2022 ist die Obergrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich bereits von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben worden. Die Untergrenze liegt seitdem grundsätzlich bei 520,01 EUR (siehe Fachliche Information 03/2022). Seit dem 1. Juli 2019 führen die verringerten Rentenbeiträge der Beschäftigten nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Denn seitdem ist der tatsächliche Arbeitsverdienst Grundlage der Rentenberechnung.

Energiepreispauschale
an Renten- und Versorgungsbeziehende (RentEPPG)

Die vorgesehene Energiepreispauschale an Rentenbeziehende ist keine Sozialleistung nach §§ 11 bis 29 SGB I und mithin keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 23 SGB I. Gleichwohl soll auf Folgendes hingewiesen werden:

Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes werden eine einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR erhalten. Soweit mehrere Renten bezogen werden (z. B. Altersrente und Witwenrente), soll die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt werden. Ansprüche von Versorgungsempfängern eines Landes auf eine Energiepreispauschale regelt grundsätzlich der jeweilige Landesgesetzgeber.

Die Zahlung erfolgt unabhängig vom Personenstand. Im Falle eines Ehepaares können beide die Energiepreispauschale erhalten, wenn auch beide eine Rente beziehen.
Bei gleichzeitigem Bezug von Rente und Pension soll die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt werden, und zwar aufgrund der Rente.

Die Energiepreispauschale für Rentner wird erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. Für Rentner soll die Auszahlung bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023.

Die Zahlung ist als Einmalzahlung vorgesehen: Für Rentenempfänger der allgemeinen Rentenversicherung durch den Renten Service der Deutschen Post AG,
für Rentenempfänger der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die DRV Knappschaft-Bahn-See, für Rentenempfänger der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse sowie für Versorgungsempfänger des Bundes durch die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle.
Eine Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt automatisch.
Die Zahlung einer Energiepreispauschale zum Beispiel für Erwerbstätige schließt eine Zahlung der Energiepreispauschale für Rentner nicht aus. Man kann die Energiepreispauschale mehr als einmal erhalten.

Ein Anspruch soll grundsätzlich nur bei einem Wohnsitz im Inland bestehen. Wurde die Energiepreispauschale für Rentenbezieher nicht gewährt (z. B. Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben), kann die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt werden. Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 bei der DRV Knappschaft-Bahn-See in Bochum zu stellen.

Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet und unterliegt weder der Beitragspflicht in der Sozialversicherung noch der Pfändung.
Die Energiepreispauschale soll aber der Steuerpflicht unterliegen. Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 wäre im Einzelfall erstmalig erforderlich, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 den Grundfreibetrag überschreiten (Jahr 2022: 10.347 EUR).

Grundsätzlich gilt: Aussagen über die tatsächliche Steuerbelastung, die von vielen Faktoren abhängig ist, dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu können regelmäßig die Finanzbehörden geben, kostenpflichtige Einzelfallberatungen sind bei Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung berichtet, insgesamt sollen rund 19,7 Millionen Rentnerinnen und Rentner die Energiepreispauschale erhalten. Die Kosten lägen bei rund 6 Milliarden EUR.
Die Energiepreispauschale wird aus Steuermitteln finanziert. Hierfür werden keine Beitragsmittel der Rentenversicherung aufgewendet. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt im Auftrag des Bundes. Die Kosten hierfür werden vom Bund getragen.

Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das BMAS und das BMI beantworten auf ihren Internetseiten Fragen rund um die Energiepreispauschale. Es ist nicht auszuschließen, dass die dort abgelegten FAQ-Listen noch aktualisiert bzw. ergänzt werden.

Anfragen zur Energiepreispauschale beantwortet das Bürgertelefon des BMAS unter der Rufnummer 030 / 221 911 001 (Montag bis Donnerstag, 8:00 - 20:00 Uhr).

Gesetzentwurf „8. SGB IV-Änderungsgesetz“: Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten und mehr

Am 1. Dezember 2022 hat sich der Bundestag in letzter Beratung mit dem Entwurf des "Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG)“ befasst. Mit dem "8. SGB IV-Änderungsgesetz" sollen zahlreiche Änderungen in mehreren Gesetzen gleichzeitig, u. a. den Sozialgesetzbüchern, weiteren Fachgesetzen und Verordnungen, umgesetzt werden. Man bezeichnet es daher auch als "Omnibusgesetz".

Nach erster Durchsicht der rund 150 Seiten starken Bundestags-Drucksache (20/3900) haben wir für Sie einige geplante Neuregelungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen, kurz zusammengefasst.

Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten
zum 1. Januar 2023 (Streichung § 34 Abs. 2 bis 3g SGB VI)

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten soll aufgehoben werden. Mithin könnte dann, wie bereits heute schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze, auch vor Regelalter unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Altersrente kommt.

Hinweis: Seit dem 1. Juli 2017 können Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente reduziert wird. Ein über den Betrag von 6.300 EUR hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Zudem gilt ein so genannter Hinzuverdienstdeckel. Für folgende Kalenderjahre war die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze pandemiebedingt angehoben worden:

Kalenderjahr 2020: 44.590 EUR (14-fache der mtl. Bezugsgröße von 3.185 EUR)
Kalenderjahr 2021: 46.060 EUR (14-fache der mtl. Bezugsgröße von 3.290 EUR)
Kalenderjahr 2022: 46.060 EUR (14-fache der mtl. Bezugsgröße von 3.290 EUR)

Änderungen bzgl. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst zum 1. Januar 2023 (§ 96 a SGB VI)

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung soll die bisherige (starre) Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR abgeschafft werden. Stattdessen soll unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße gelten (Jahr 2023: 17.823,75 EUR, vorbehaltlich der Verabschiedung der „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023“).

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bliebe die Hinzuverdienstgrenze unverändert, aber es soll eine Umstellung auf die monatliche Bezugsgröße erfolgen (9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße anstatt 0,81-fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den höchsten EP der letzten 15 Kalenderjahre). Die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze - entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich - soll sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße betragen, anstatt bislang 0,5 Entgeltpunkten (Jahr 2023: 35.647,50 EUR, vorbehaltlich der Verabschiedung der „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023“).

Der Hinzuverdienstdeckel soll entfallen. Durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sollen die Verfahrensregelungen des § 34 Abs. 3c bis 3g SGB VI zur Hinzuverdienstanrechnung nunmehr unmittelbar in § 96a Abs. 5 bis 9 SGB VI geregelt werden. Darüber hinaus sollen weitere Änderungen des Verfahrens vorgenommen werden. Die "Spitzabrechnung" und die neue Prognose des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes müssten nicht mehr zum 1. Juli stattfinden. Die neue Prognose soll einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen sein.

Der einzubehaltende Betrag der Spitzabrechnung soll von 200 EUR auf 300 EUR erhöht werden.

Als Hinzuverdienst sollen (nur noch) die der Sozialleistung zugrundeliegenden (versicherungspflichtigen) beitragspflichtigen Einnahmen (gemeldete Einnahmen - in der Regel 80 Prozent des Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommens) berücksichtigt werden, statt wie bisher das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen an sich. Für ruhende Sozialleistungen soll die Anrechnung gestrichen werden (Verwaltungsvereinfachung).

Es gelten mitunter Besonderheiten für die knappschaftliche Rentenversicherung.

Befreiung von der Versicherungspflicht für Minijobber

Durch eine Ergänzung in § 6 Abs. 1b S. 2 SGB VI sollen geringfügig Beschäftigte einen Befreiungsantrag künftig auch elektronisch dem Arbeitgeber übermitteln können.

Auskunfts- und Mitteilungspflichten (§ 196 SGB VI)

Bei Verzug ins Ausland sollen Meldebehörden die Daten (Auslandsanschrift) der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) melden. Dadurch könnten aufwendige Ermittlungen der Deutschen Rentenversicherung zur Adresse bei Wegzug in das Ausland entfallen.

Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Durch Änderungen in § 18b Abs. 3 S. 2 ff SGB IV ist als laufendes Einkommen das im Zeitpunkt des Rentenbeginns bezogene Einkommen und nicht wie bisher das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen zu berücksichtigen (Verfahrenserleichterung durch digitalen Abruf von Entgeltdaten bei abhängiger Beschäftigung).

Bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt die durchschnittliche voraussichtliche Betrachtung wie im bisherigen Recht weiter. Des Weiteren ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (bisheriger Begriff: Sonderzuwendung) des Vorjahres beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen (Digitaler Abruf des Vorjahres-entgeltes statt wie bisher der prognostizierten laufenden einmaligen Entgelte).

Die Änderungen zu § 18b Abs. 3 SGB IV zur Berücksichtigung des laufenden Einkommens, des Arbeits- und Vermögenseinkommens und des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes werden bezüglich der Berücksichtigung von Einkommensminderungen in § 18d Abs. 2 SGB IV übernommen (Klarstellung: Änderungen gelten nicht für jährliche Sonderzuwendungen nach § 18b Abs. 4 2. Halbsatz SGB IV).

Sozialversicherungs
-ausweis
Versicherungsnummern
-nachweis

§ 18h SGB IV (Ausstellung des Sozialversicherungsausweises) soll gestrichen werden. Die Regelungen zur Information der Versicherten über die Versicherungs-nummer soll in § 147 SGB VI zusammengefasst werden.

Die bisherige Regelung zur Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises sei inzwischen faktisch gegenstandslos, da ein Sozialversicherungsausweis schon seit vielen Jahren nicht mehr ausgestellt, sondern den Versicherten lediglich ein Nachweis über die Versicherungsnummer übermittelt werde. Diese Praxis soll jetzt auch gesetzlich geregelt werden.

Das Verfahren zur Information des Arbeitgebers über die Versicherungsnummer, soweit Beschäftigte nicht selber die Versicherungsnummer mitteilen, soll insoweit geändert werden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Versicherungsnummernabruf bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) im allgemeinen Meldeverfahren durchzuführen. Eine Pflicht zur Vorlage des Versicherungsnummernnachweises entfiele damit.

Ruhen der deutschen Rente (§ 31 FRG - Fremdrentengesetz)

Mit Anfügung des Satzes "§ 18d des SGB IV gilt entsprechend." in Abs. 1 sollen sich Änderungen der ausländischen Rente beziehungsweise Leistung grundsätzlich nur noch einmal im Jahr auswirken, und zwar vom nächstfolgenden 1. Juli an. Erhöhungen der ausländischen Rente blieben somit bis zum nächstfolgenden 1. Juli anrechnungsfrei. Verringerungen der ausländischen Rente könnten dagegen sofort berücksichtigt werden, wenn die Minderung mindestens 10 Prozent betragen würde. Somit entfielen künftig mehrfache Neuberechnungen und Rückforderungen von überzahlten Beträgen.

Zum rechtlichen Hintergrund: Zahlt der Rentenversicherungsträger des Herkunftslandes eine Rente, deren Zeiten auch in Deutschland nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt wurden, wird nach § 31 FRG die Rente des Herkunftslandes auf die Rente in Deutschland angerechnet. Das bedeutet, eine Rente aus dem Herkunftsland wird von der Rente, die auf dem FRG basiert, abgezogen. Die Rente aus dem Herkunftsland wird in vollem Umfang angerechnet, wenn alle Zeiten dieser Rente auch bei der Rente nach dem FRG berücksichtigt wurden. Liegen der Rente aus dem Herkunftsland jedoch Zeiten zugrunde, die in der Rente nach dem FRG nicht berücksichtigt werden, wird anteilig angerechnet.

Der Entwurf zum „8. SGB IV-Änderungsgesetz“ enthält zahlreiche weitere Änderungen, die aufgrund ihrer eher geringeren Bedeutung hier nicht einzeln aufgelistet werden sollen. Der Gesetzentwurf soll grundsätzlich zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ausnahmen davon sind möglich.

Bitte beachten Sie:
Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Verkündung im Bundesgesetzblatt bleiben zunächst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.

Prüfung ausländischer Rentenbezug (Fremdrentengesetz) in eAntrag

§31 FRG verhindert bei Berechtigten mit Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) eine Doppelleistung aus Versicherungszeiten im Herkunftsstaat. Nach dieser Vorschrift ruht die deutsche Rente in Höhe des Betrages, der als Leistung eines Trägers der Sozialversicherung außerhalb Deutschlands ausgezahlt wird, sofern diese Zeiten bereits in der Zahlung der deutschen Rente berücksichtigt wurden. Dadurch wird vermieden werden, dass Leistungen, die aufgrund des gleichen Sachverhaltes nach dem Fremdrentengesetz und nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt wurden, zu einer doppelten Zahlung führen.

Bei FRG-Berechtigten, die aus Russland bzw. aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ggf. Rentenleistungen beanspruchen können, ist durch die den Antrag aufnehmende Stelle der Vordruck R0865 auszufüllen bzw. dem Antrag nachzureichen. Bei Fällen, in denen ein polnischer Rentenbezug zu prüfen ist, reicht eine Beantwortung der Frage nach dem ausländischen Rentenbezug im Rentenantragsvordruck.

Die Anwendung eAntrag Expertenversion verweist in geeigneten Fällen auf die Notwendigkeit der Beifügung weiterer Ermittlungsformulare (z.B. R0865).
Damit die erforderlichen Ermittlungsvordrucke vom Programm angeboten werden, ist in allen Fällen, in denen FRG-Zeiten anerkannt werden oder bereits gespeichert sind, die Frage zum Sachverhalt mit JA zu beantworten.

Fremdrentengesetz

Kunden, die bereits eine Rente aus dem Herkunftsstaat beziehen, müssen eine entsprechende Bescheinigung über den Rentenbezug einreichen.
Bei Rentenbezug aus Russland können diese Bescheinigungen auch online über den russischen Rentenfonds angefordert werden (https://www.pfr.gov.ru).

Broschüre "Zahlen und Tabellen der gesetzl. RV - Werte West
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022", Stand 1. Oktober 2022

Die federführende Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd hat die Ihnen bekannte Broschüre "Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Juli 2022" nun um die bereits im Rahmen der letzten Fachlichen Information vorgestellten Neuregelungen zum 1. Oktober 2022 ergänzt ("Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung").

Zum 1. Oktober 2022 ist u. a. der gesetzliche Mindestlohn auf 12 EUR angehoben worden. Er ist ein Brutto-Stundenlohn und gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Die Entgeltgrenze für Minijobs orientiert sich also seitdem am Mindestlohn und wird dynamisch ausgestaltet. Mit der Anhebung des Mindestlohnes erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 450 EUR auf 520 EUR monatlich.

Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindestlohnes zugrunde und lautet: Mindestlohn x 130 : 3 (aufgerundet auf volle EUR).

Auch die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (so genannte Midijobs) ist mit dem genannten Gesetz zum 1. Oktober 2022 angehoben worden, und zwar von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR. Dadurch werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereiches durch geringere Beiträge noch stärker entlastet.

Die DRV Bayern Süd stellt die um die genannten Neuregelungen ergänzte Broschüre "Zahlen und Tabellen …“ auch auf ihrer Internetseite frei zugänglich und als Download zur Verfügung. Die Ergänzungen sind auf den Seiten 3a, 10a, 11a, 12a, 13a, 14a und 15a zu finden.

Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten
für langjährige Versicherung (Grundrente)

Bislang wurden bei negativer Anspruchsprüfung oder wegen Berücksichtigung des Einkommen nach § 97a SGB VI keine Negativbescheide versandt. Zur Einkommensprüfung ab dem 1. Januar 2023 erhalten nun erstmalig auch die Kunden einen Bescheid über die Einkommensanrechnung zu den Zuschlägen an Entgeltpunkten für langährige Versicherung, die bislang nie einen Bescheid erhalten haben und daher möglicherweise keine Kenntnis über einen Grundrentenanspruch vor Einkommensanrechnung hatten. In Zukunft ist daher mit vermehrten Kundenanfragen, die einen Bescheid über die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI erhalten haben, zu rechnen.

Freibeträge im Jahr 2022

Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Berechtigte im Jahr 2022 bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 EUR für Alleinstehende und 1.950 EUR bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.600 EUR (Paare: 2.300 EUR) wird der über diesem Grenzbetrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.

Die genannten Beträge gelten bundesweit und sind dynamisch, weil sie ein Vielfaches des aktuellen Rentenwertes sind. Der aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2022 wird erst für die Ermittlung der Freibeträge im Jahr 2023 herangezogen. Demnach ergeben sich für das Jahr 2023 die nachfolgenden Werte:
Freibeträge im Jahr 2023 (aufgerundet auf einen vollen EUR-Betrag)

Werte für Alleinstehende
36,56 x 36,02 EUR = 1.317 EUR (Freibetrag)
46,78 x 36,02 EUR = 1.686 EUR (Grenzbetrag)

Werte für Paare
57,03 x 36,02 EUR = 2.055 EUR (Freibetrag)
67,27 x 36,02 EUR = 2.424 EUR (Grenzbetrag)

Vielen Dank und Weihnachtsgrüße

Wir möchten uns bei Ihnen für die geleistete Arbeit im sich dem Ende neigenden Jahr ganz herzlich bedanken. Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine geruhsame und besinnliche Advents- und Weihnachtszeit sowie alles Gute für das Jahr 2023.

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