Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 02/2023

Aus dem Inhalt: Rentenanpassung 1. Juli, Einkommensanrechnung Hinterbliebenenrenten: Bundeseinheitliche Freibeträge ab 1. Juli, Digitale Rentenübersicht ab Sommer 2023, Sozialversicherungsausweis ab jetzt Versicherungsnummernachweis, RV Gesund-Check der DRV Rheinland, Anforderung Lebensbescheinigungsnachweis, Rehabilitation: Wunsch- und Wahlrecht

Rentenanpassung zum 1. Juli 2023


Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits im März 2023 die Zahlen zur bevorstehenden Rentenanpassung veröffentlicht hatte, ist am 26. April die „Rentenwertbestimmungsverordnung 2023“ vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates mit anschließender Verkündung im Bundesgesetzblatt.

In einer Mitteilung des BMAS hieß es u. a.: „Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigt die Rente zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Damit gilt in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwertes von gegenwärtig 36,02 EUR auf 37,60 EUR und eine Anhebung des aktuellen Rentenwertes (Ost) von gegenwärtig 35,52 EUR auf ebenfalls 37,60 EUR.“

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur genannten Verordnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten ab dem 1. Juli 2023 folgende Rentenwerte:

Aktueller Rentenwert (West) 37,60 EUR (bisher 36,02 EUR)
Aktueller Rentenwert (Ost) 37,60 EUR (bisher 35,52 EUR)

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung 2023 relevante Lohnsteigerung beträgt 4,50 Prozent in den alten und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit - 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus.
Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der so genannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz“ festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwertes erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

Letztlich ergibt sich eine voraussichtliche Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten und 5,86 Prozent in den neuen Ländern (Rundungsdifferenzen möglich).




Renteanpassung 2023

Bei der Rentenanpassung wird seit 2019 die Niveauschutzklausel geprüft. So wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau stellt die Relation zwischen der Höhe der Standardrente (45 Jahre Beitragszahlung auf Basis eines Durchschnittsverdienstes) und dem Entgelt eines Durchschnittsverdieners dar. Maßgebend ist das Netto-Rentenniveau vor Steuern. Dabei werden von der Standardrente die darauf entfallenden Sozialabgaben (KV und PV) abgezogen.

Vom Durchschnittsverdienst werden ebenfalls die darauf entfallenden durchschnittlichen Sozialabgaben (KV, PV, RV und AloV) sowie zusätzlich der durchschnittliche Aufwand zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge abgezogen. Steuern bleiben jeweils außer Betracht. Das Rentenniveau beträgt 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten. Die Niveauschutzklausel kommt somit nicht zur Anwendung.

Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet wichtige Fragen zur bevorstehenden Rentenanpassung (Anlage 1).

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten: Bundeseinheitliche Freibeträge ab dem 1. Juli 2023

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur „Rentenwertbestimmungsverordnung 2023“ geben wir Ihnen bereits an dieser Stelle die neuen Freibeträge im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bekannt. Aufgrund des gleich hohen aktuellen Rentenwertes in Ost und West gelten die Freibeträge künftig bundeseinheitlich:

Ab dem 1. Juli 2023 können Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner neben ihrer Hinterbliebenenrente mehr hinzuverdienen. Der Freibetrag beträgt dann 992,64 EUR (bisher 950,93 EUR). Für jedes (waisenrentenberechtigte) Kind des Berechtigten gilt künftig ein Erhöhungsbetrag von 210,56 EUR (bisher 201,71 EUR).

Digitale Rentenübersicht voraussichtlich ab Sommer 2023

Die beschlossene Einführung der so genannten Digitalen Rentenübersicht soll für mehr Transparenz in der Alterssicherung sorgen. Sie wird künftig Informationen über die Ansprüche aus der gesetzlichen, der betrieblichen und der privaten Alterssicherung bündeln und zentral in einem kostenfreien Online-Portal abbilden. Dabei handelt es sich um ein zusätzliches Angebot, das die bereits heute zur Verfügung stehenden Informationen und Standmitteilungen ergänzt.

Die Digitale Rentenübersicht wird durch die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entwickelt. Diese ist bei der DRV Bund eingerichtet und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Im Dezember des vergangenen Jahres ist die Digitale Rentenübersicht in eine Pilotphase gestartet. Bereits im Sommer 2023 soll der Abruf der Digitalen Rentenübersicht für alle Interessierten möglich sein. Zu diesem Zeitpunkt werden noch nicht alle Anbieter von Altersvorsorge-Produkten teilnehmen und nicht alle Formen der Altersvorsorge angezeigt.

Informieren Sie sich hier zum aktuellen Stand der Entwicklungen rund um die Einführung der Digitalen Rentenübersicht:

Digitale-Rentenuebersicht

Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenfrei und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich. Die Authentifizierung erfolgt mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (oder der eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR), um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Es wird derzeit geprüft, ob noch andere Möglichkeiten einer sicheren Authentifizierung angeboten werden können.

Für eine Zuordnung der eigenen Altersvorsorge-Ansprüche benötigen die Nutzenden zudem ihre steuerliche Identifikationsnummer.

Gut zu wissen:

Mit einem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (auch „eID“ genannt) können sich Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel bei Behörden online ausweisen. Möglich wird das durch den Chip in der Ausweiskarte. Die persönlichen Daten sind dabei immer zuverlässig vor Diebstahl und Missbrauch geschützt. Nach unserer Recherche ist bei allen Personalausweisen, die seit dem 15. Juli 2017 ausgegeben wurden, die Funktionalität automatisch enthalten. Damit man sich mit einem Personalausweis online ausweisen kann, muss die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein. Die Online-Ausweisfunktion kann auch nachträglich freigeschaltet werden.

Sozialversicherungsausweis ab jetzt Versicherungs-
nummernachweis

Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt der Versicherungsnummernachweis (§ 147 Abs. 4 und 5 SGB VI) den Sozialversicherungsausweis. Der neue Nachweis enthält - wie bisher der Sozialversicherungsausweis auch - die Versicherungsnummer, den Vor- und Familiennamen, den Geburtsnamen und das Ausstellungsdatum.
Muster eines Versicherungsnummernachweises:

Versicherungsnummernachweis

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig.

Darüber hinaus gelten ab sofort folgende Neuerungen:

Beschäftigte sind nicht mehr generell verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Stattdessen erfolgt im Rahmen der Meldeverfahren jetzt in jedem Fall, in dem einem Arbeitgeber keine Versicherungsnummer vorgelegt wird, automatisch eine Abfrage zur Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung. Die Antwort wird dann in der Regel automatisch im Abrechnungssystem gespeichert. Nur in Fällen, in denen keine eindeutige Versicherungsnummer im nunmehr verpflichtenden automatisierten Abruf seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung zurückgemeldet werden kann, ist der Versicherungsnummernachweis beizubringen.

Liegt bei Anmeldung eines Beschäftigten keine Versicherungsnummer vor, weil jemand in Deutschland erstmals eine Beschäftigung aufnimmt, wird diese durch den Arbeitgeber mit dem Anmeldeformular (Meldung zur Sozialversicherung) im Abrechnungssystem beantragt. Dem Arbeitgeber wird die neu vergebene Versicherungsnummer im Abrechnungssystem mitgeteilt.

Der Verlust oder das Wiederauffinden eines Versicherungsnummernachweises / Sozialversicherungsausweises muss der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger nicht mehr mitgeteilt werden. Zugleich entfällt die Pflicht, unbrauchbare Versicherungsnummernachweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.

Ein neuer Versicherungsnummernachweis kann über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden:

Online-Dienste

RV Gesund-Check der DRV Rheinland

Lebensqualität verbessern, Gesundheit fördern und erhalten: Das sind die Ziele eines neuen Angebotes der Deutschen Rentenversicherung Rheinland für ihre Versicherten. Der von Ärzten und Gesundheitsexperten entwickelte Test zeigt unter www.rv-gesund.de, ob und wie die eigene Gesundheit verbessert werden kann. Er dauert knapp zehn Minuten, ist anonym und unverbindlich und prüft die neun wichtigsten Gesundheitsfaktoren wie Körpergewicht, Ernährung, Bewegung und Stress. Bei Bedarf gibt es im Anschluss schnell und unkompliziert Angebote zur Vorbeugung und Wiederherstellung der Gesundheit.

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland nimmt ihren gesetzlichen Auftrag, die Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten und zu verbessern, sehr ernst. Getreu dem Motto „Vorbeugen ist besser als Heilen“ stehen ihr dabei zwei wichtige Instrumente zur Verfügung: die Prävention, also Vorbeugung und die Rehabilitation, also Wiederherstellung der Gesundheit.

Prävention und Rehabilitation können helfen, körperliche und seelische Erkrankungen zu vermeiden oder wieder mehr Lebensqualität und Fitness zu erlangen, etwa bei chronischen Schmerzen, Allergien oder Atemwegserkrankungen.

Die Prävention (RV Fit) ist ein Programm der Rentenversicherung für Menschen mit ersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dieses Programm soll verhindern, dass sich daraus ernsthafte Erkrankungen entwickeln. Zunächst wird in einer Rehabilitationseinrichtung ein Trainingsplan erstellt. Das Training findet berufsbegleitend über drei Monate statt. In der Eigenaktivitätsphase erfolgt dann die Umsetzung im Alltag, ergänzt durch einen eintägigen Auffrischungstag in der Rehabilitationseinrichtung. Ziel ist es, sich mehr zu bewegen, Stress besser zu bewältigen und sich gesünder zu ernähren. Interessierte können sich unter www.rv-fit.de näher informieren.

Eine Rehabilitation soll Menschen helfen, die aufgrund einer Erkrankung den beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen sind. Sie dauert in der Regel drei Wochen und richtet sich nach Schwere und Verlauf der Erkrankung. Zu den häufigsten Krankheitsbildern gehören Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen sowie psychische Störungen.

Anforderung Lebensbescheinigungs-
nachweis

Aufgrund der Corona-Pandemie war das Verfahren zur Einforderung einer Lebensbescheinigung für den weiteren Bezug von Sozialleistungen, zum Beispiel Renten, aus anderen Ländern seit März 2020 stark vereinfacht worden. Dies drückte sich u. a. in den nachfolgenden Verfahrensänderungen aus:

  • Entfall amtlicher Bestätigung in Teil B der Lebensbescheinigung
  • Abgabe auch durch Angehörige möglich, sofern rentenberechtigte Person nicht in der Lage ist, Lebensbescheinigung selbst auszufüllen und ergänzende Angaben zu den Personalien der Angehörigen auf der Lebensbescheinigung zu vermerken

Aufgrund der nunmehr stabilen Infektionslage sowie dem Auslaufen fast aller Corona-Schutzmaßnahmen ist der Bedarf für etwaige Sonderregelungen seit Anfang März 2023 entfallen.

Künftig sind Lebensbescheinigungen in einschlägigen Fällen grundsätzlich wieder erforderlich. Ein Lebensbescheinigungsformular ist der Fachlichen Information als Anlage 2 beigefügt.

Rehabilitation: Wunsch- und Wahlrecht

Am 17. Februar 2021 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze" im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Dies sieht neben der oben beschriebenen Einführung einer digitalen Rentenübersicht u. a. auch die Verbesserung der Transparenz bei der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vor.

Mit der Ergänzung des § 13 Abs. 1 SGB VI wird das Wunsch- und Wahlrecht der Rehabilitanden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im SGB VI verankert. Mit In-Kraft-Treten des § 15 Abs. 6a SGB VI am 1. Juli 2023 können Versicherte im Rahmen der Antragsstellung im Formular G0100 drei Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Erfüllen die vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die sozialmedizinischen Kriterien, wird dem Versicherten eine von ihm vorgeschlagene Rehabilitationseinrichtung zugewiesen. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die sozialmedizinischen Kriterien nicht, hat der zuständige Rentenversicherungsträger dem Versicherten unter Darlegung objektiver Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

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