Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 03/2023

Aus dem Inhalt: „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“, Rentenanpassung zum 1. Juli 2023: Weitere Informationen, Angleichung der Rechengrößen in den alten und neuen Bundesländern, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gibt eigenes Zahlverfahren auf, Zahlen und Tabellen Juli bis Dezember 2023

„Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“

Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 dem „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)“ nach zweiter Beratung zugestimmt. Das Gesetz soll zur Verbesserung der Pflege beitragen. Zum Beispiel sind Erhöhungen des Pflegegeldes und der ambulanten Pflegesachleistungen vorgesehen.

Zur Stabilisierung der Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben.

Darüber hinaus werden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 7. April 2022 (siehe Fachliche Information 03/2022) umgesetzt. Das BVerfG hatte seinerzeit die unangemessene Berücksichtigung des Erziehungsaufwands im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerügt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei die Tatsache, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden.

Um die vom BVerfG geforderte Beitragssatzdifferenzierung nach Kinderzahl umzusetzen, wird ab 1. Juli 2023 der Zuschlag für Mitglieder ohne Kinder um 0,25 Prozent auf 0,6 Prozent steigen. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt dann ein Beitrag von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind (altersunabhängig) fällt künftig ein Beitrag von 3,4 Prozent an.

Beitrag für Mitglieder ohne Kind: 4,0 Prozent
Beitrag für Mitglieder mit einem Kind: 3,4 Prozent

Die Regelung, dass Mitglieder ohne Kind, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld keinen erhöhten Beitrag bzw. Zuschlag zahlen müssen, gilt weiterhin. Der erhöhte Beitrag für Mitglieder ohne Kind gilt folglich für Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden.

Für Mitglieder, die mindestens zwei Kinder haben, gilt:
Während der Erziehungsphase (Vollendung 25. Lebensjahr) für mehrere Kinder wird der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind unter 25 Jahre weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.

Der Abschlag gilt auch für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese vorher versterben. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlages nicht berücksichtigt werden.

Der Beitrag kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden und ist wie bisher von pflichtversicherten Rentnern allein zu tragen.

Soziale Pflegeversicherung
ab 1. Juli 2023
Beitrag
Rentner
weitere Reduzierungreduzierter Beitrag
Rentner
ohne Kind4,0 Prozent
mind. 1 Kind
(altersunabhängig)
3,4 Prozent
2 Kinder
unter 25 Jahre
0,25 Prozent3,15 Prozent
3 Kinder
unter 25 Jahre
0,5 Prozent2,9 Prozent
4 Kinder
unter 25 Jahre
0,75 Prozent2,65 Prozent
5 und mehr Kinder
unter 25 Jahre
1,0 Prozent2,4 Prozent
Alle Kinder
mindestens 25 Jahre alt
3,4 Prozent

Für beihilfeberechtigte Rentner gelten abweichende Prozentbeträge.

Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder sind in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, sofern diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird Empfehlungen aussprechen, welche Nachweise geeignet sind.

Um Versicherte und beitragsüberführende Stellen zu entlasten und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung dieses Verfahrens berichten. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.

Können die Abschläge (reduzierter Beitragssatz ab zweitem Kind) von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Da Mitglieder ggf. erst zeitlich später von den Abschlägen profitieren (Aufbau eines digitalen Verfahrens), ist der Erstattungsbetrag vollständig zu verzinsen. Für die Abwicklung der Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Kinderzahl durch die Rentenversicherungsträger ist die Erteilung eines besonderen Bescheides nicht erforderlich. Das so genannte Kontoauszugsverfahren (Hinweistext auf dem Kontoauszug) kann genutzt werden. Dies gilt auch, soweit Beiträge zu erstatten sind und für damit zusammenhängende Nachzahlungsbeträge.

Rentenanpassung zum 1. Juli 2023: Weitere Informationen

Mit der Fachlichen Information 02/2023 hatten wir Sie bereits über die bevorstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 informiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2023 der „Rentenwertbestimmungsverordnung 2023“ zugestimmt. Somit steigen die Renten in den neuen Bundesländern um 5,86 Prozent, während sie in den alten Bundesländern um 4,39 Prozent ansteigen.

Ab dem 1. Juli 2023 beträgt der aktuelle Rentenwert in Ost- und Westdeutschland einheitlich 37,60 EUR (bisher West 36,02 EUR, Ost 35,52 EUR). Damit wird die Angleichung des aktuellen Rentenwertes ein Jahr früher erreicht als geplant. Trotz der Angleichung des aktuellen Rentenwertes (Ost) an den im Westen gültigen aktuellen Rentenwert erfolgt der Wegfall des aktuellen Rentenwertes (Ost) nach § 255c SGB VI erst zum 1. Juli 2024. Daraus ergibt sich, dass auch alle aus dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermittelnden Werte (z. B. der Freibetrag (Ost) in der Einkommensanrechnung für Hinterbliebenenrenten nach § 97 SGB VI) weiterhin bestehen bleiben und in der Rentenanpassungsmitteilung auch so benannt werden.

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG hat bereits begonnen:

• Vorschüssige Zahlungen vom 16. bis 27. Juni 2023
• Nachschüssige Zahlungen mit Beitragszuschuss vom 20. bis 27. Juni 2023
• Nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss vom 5. bis 26. Juli 2023

Bei nachschüssiger Zahlung wird die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli am Ende des Monats Juli überwiesen (wertgestellt).

Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, und Hinterbliebenenrenten, die nahtlos an eine solche Rente anschließen, werden monatlich im Voraus gezahlt (so genannte vorschüssige Zahlung). Auszahlungstag ist dann der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, für den die Rente zu zahlen ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli dann Ende Juni überwiesen.

Rückfragen zur Rentenanpassungsmitteilung beantwortet der Rentenservice der Deutschen Post AG. Dieser ist telefonisch unter der Rufnummer 0221 / 5692-444 erreichbar. Kunden mit Wohnsitz im Ausland wählen +49 221 / 5692-777.

Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung selbst keine (Papier)-Rentenausweise mehr erstellt und versendet. Im Bedarfsfall ist die Anforderung eines Ersatzrentenausweises über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung möglich.

Angleichung der Rechengrößen in den alten und neuen Bundesländern

Das „Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)“ von Juli 2017 (siehe Fachliche Information 04/2017) regelt die Angleichung der Rechengrößen in Ost und West. Von der Angleichung in sieben Schritten von 2018 / 2019 bis 2024 / 2025 sind folgende Werte betroffen: Der aktuelle Rentenwert, die Bezugsgröße, die Beitragsbemessungsgrenze und der Faktor zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets (Hochwertung der Ost-Entgelte).

Aktueller Rentenwert

Wegen der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern wird die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost bereits mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 und damit ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Der aktuelle Rentenwert beträgt dann bundeseinheitlich 37,60 EUR. Dennoch gibt es rein sprachlich bis zum 30. Juni 2024 weiterhin einen aktuellen Rentenwert (Ost), da die gesetzliche Regelung vorsieht, dass der aktuelle Rentenwert erst am 1. Juli 2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) tritt.

Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden seit dem 1. Januar 2019 jährlich den Westwerten angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben sein werden. Ab dann wird es eine bundeseinheitliche Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze geben.

Hochwertung der Ost-Entgelte

Die Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste wird, spiegelbildlich zur vorgesehenen Angleichung der aktuellen Rentenwerte, seit dem 1. Januar 2019 stufenweise abgesenkt und entfällt ab 1. Januar 2025 vollständig. Die bis zum 31. Dezember 2024 hochgewerteten Verdienste bleiben erhalten. Daraus ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden zum 1. Juli 2024 durch Entgeltpunkte ersetzt und mit dem bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert bewertet. Sämtliche Hochwertungsfaktoren (Umrechnungswerte) können der Anlage 10 zum SGB VI entnommen werden. Sie betragen zum Beispiel

Jahr 2019 Umrechnungswert: 1,0840
Jahr 2020 Umrechnungswert: 1,0700
Jahr 2021 Umrechnungswert: 1,0560
Jahr 2022 Umrechnungswert: 1,0420
Jahr 2023 Umrechnungswert: 1,0280
Jahr 2024 Umrechnungswert: 1,0140

Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Aufgrund des gleich hohen aktuellen Rentenwertes in Ost und West ab dem 1. Juli 2023 gelten ab dann bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes einheitliche Freibeträge in Ost und West. Ab dem 1. Juli 2023 beträgt der bundeseinheitliche Freibetrag für Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner 992,64 EUR. Für jedes (waisenrentenberechtigte) Kind des Berechtigten gilt ein Erhöhungsbetrag von 210,56 EUR.

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gibt eigenes Zahlverfahren auf

Ende April 2023 hatte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitgeteilt, ihr eigenes Rentenzahlverfahren gänzlich aufzugeben. Diejenigen, die bisher ihre Rente über das knappschaftliche Rentenzahlverfahren ausgezahlt bekommen haben, erhalten ihre Rente seitdem über den Renten Service der Deutschen Post AG. Die betroffenen Rentnerinnen und Rentner sind von der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See schriftlich über die Umstellung informiert worden. Damit werden alle über 25 Millionen Renten der Deutschen Rentenversicherung insgesamt nun über den Renten Service ausgezahlt.

Für die Rentenbeziehenden der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ändern sich mit der Zahlungsumstellung weder die Rentenhöhe noch die Auszahlungsmodalitäten. Bei Fragen zur Auszahlung wenden sich Rentenbeziehende künftig an den Renten Service der Deutschen Post AG. Der Renten Service ist zum Beispiel telefonisch unter der Rufnummer 0221 / 5692-444 erreichbar. Kunden mit Wohnsitz im Ausland wählen +49 221 / 5692-777.

Für inhaltliche Fragen zur Rente steht weiterhin der kontoführende Rentenversicherungsträger als Ansprechpartner zur Verfügung.

Zahlen und Tabellen Juli bis Dezember 2023

Sie erhalten als Anlage 1 die aktualisierte Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte West (ohne Knappschaft) – 1. Juli bis 31. Dezember 2023“.

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