Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 04/2023

Aus dem Inhalt: SV-Rechengrößen, Beiträge und Beitragssatz 2024, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2024, Erhöhung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2024, Jahresmeldung durch den Arbeitgeber, Schließung der Verwaltungsgebäude zwischen Weihnachten und Neujahr - telefonische Erreichbarkeit weiterhin gewährleistet, Kindererziehungszeiten – Prüfung der objektiven Gesichtspunkte einer überwiegenden Erziehung, Anpassung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens bei Renten wegen Todes, Antragstellung im Ausland, Wir sagen ausdrücklich: „Herzlichen Dank!“

SV-Rechengrößen, Beiträge und Beitragssatz 2024

Mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024“ (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen, auch „Ein-Euro-Jobs“ genannt) betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.

Das Bundeskabinett hat am 11. Oktober 2023 die neuen Werte für 2024 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates ist am 24. November 2023 erfolgt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29. November 2023.

Die folgende Tabelle nennt die bereits von Bundeskabinett und Bundesrat beschlossenen Werte 2024 sowie die noch aktuellen Werte 2023 (alte Bundesländer):

Tabelle Werte 2024

Die Verordnung enthält auch das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2022 (42.053 EUR, Wert gegenüber vorläufigem Durchschnittsentgelt von 38.901 EUR gestiegen) und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 (45.358 EUR).

Zum Vergleich: Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr 2023 beträgt 43.142 EUR.

Die Rechengrößen für die neuen Bundesländer werden seit dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung des „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes“ festgelegt. Sie nähern sich dadurch jedes Jahr entsprechend den Westwerten an, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben sein werden.

Hinweis: Die vollständige Angleichung der aktuellen Rentenwerte zwischen West und Ost ist wegen der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 und damit ein Jahr früher als gesetzlich vorgesehen erreicht worden.

Der aktuelle Rentenwert beträgt seitdem bundeseinheitlich 37,60 EUR.

Laut Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 17. November 2023 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2024 weiterhin 18,6 Prozent. Daher ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 folgende Beitragshöhen:

Mit der Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2024 von derzeit 12,00 EUR auf dann 12,41 EUR wird sich auch die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 520 EUR auf 538 EUR monatlich erhöhen.

Daher steigt der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern zum 1. Januar 2024 von zurzeit 96,72 EUR auf monatlich 100,07 EUR.

Da die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern monatlich um 250 EUR auf 7.550 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag im Westen auf 1.404,30 EUR.

Die Bezugsgröße steigt ebenfalls zum Jahreswechsel von 3.395 EUR auf 3.535 EUR im Monat (alte Bundesländer).

Folglich werden auch die einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige im Jahr 2024 angepasst.

Als Regelbeitrag sind dann im Westen 657,51 EUR monatlich zu zahlen, der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag beträgt künftig 328,76 EUR.

Die neueste Auflage der Broschüre "Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung -Werte West (ohne Knappschaft)-" für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2024 reichen wir Ihnen unmittelbar nach der Veröffentlichung nach.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2024

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt bei 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrages zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung.

Daneben können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben.

Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von in der KVdR pflichtversicherten Rentenbeziehern in gleichem Maße von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen („GKV-Versichertenentlastungsgesetz“).

Der Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert.

Die Rentenversicherung beteiligt sich somit hälftig an den Beiträgen nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Der Abzug veränderter Beiträge von der monatlichen Rente erfolgt mit zweimonatiger Verzögerung.

Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest.

Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht.

Der GKV-Spitzenverband aktualisiert regelmäßig eine Übersicht mit allen Krankenkassen und ihren Zusatzbeiträgen:
www.gkv-spitzenverband.de

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten regelmäßig einen Beitragszuschuss.

Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Aufwendungen, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird grundsätzlich vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. November eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt.

Er gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II und beträgt für das Jahr 2024 1,7 Prozent (zum Vergleich 2016 und 2017: 1,1 Prozent, 2018: 1,0 Prozent, 2019: 0,9 Prozent, 2020: 1,1 Prozent, 2021 und 2022: 1,3 Prozent sowie 2023: 1,6 Prozent).

Rentenbezieher mit privater Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich einen erhöhten Beitragszuschuss.

Anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist hier der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,7 Prozent maßgebend ist. Über den erhöhten Beitragszuschuss wird ein Bescheid erteilt.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2023 und für das Jahr 2024 weiterhin 3,4 Prozent.

Der Zuschlag für Mitglieder ohne Kinder beträgt 0,6 Prozent steigen.

Bei kinderlosen Mitgliedern gilt somit ein Beitrag von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind (altersunabhängig) fällt ein Beitrag von 3,4 Prozent an.

Beitrag für Mitglieder ohne Kind: 4,0 Prozent
Beitrag für Mitglieder mit einem Kind: 3,4 Prozent

Mitglieder ohne Kind, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld zahlen keinen erhöhten Beitrag bzw. Zuschlag.

Der erhöhte Beitrag für Mitglieder ohne Kind gilt folglich für Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden.

Während der Erziehungsphase (bis zur Vollendung 25. Lebensjahr) für mehrere Kinder wird der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind unter 25 Jahre weiter abgesenkt.

Der Abschlag gilt auch für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese vorher versterben.

Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlages nicht berücksichtigt werden.

Um Versicherte und beitragsüberführende Stellen zu entlasten und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird.

Können die Abschläge (reduzierter Beitragssatz ab zweitem Kind) von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten.

Über Veränderungen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden die krankenversicherungspflichtigen Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert.

Sollte eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages einer Krankenkasse vorliegen, wird folgender Text auf dem Kontoauszug ausgegeben:

IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XX,XX NEU: XX,XX

Sollte eine Information mittels Kontoauszugsverfahren nicht möglich sein, werden den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zugestellt.

Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von der Rente einbehalten, sondern vom Rentenbezieher selbst und direkt an die Krankenkasse gezahlt.

Erhöhung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2024

Die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024" (RBSFV 2024) ist am 27.Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Mit der Verordnung werden zum Beispiel die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2024 erhöht.

Die sich aus der Verordnung ergebenden Regelbedarfsstufen gelten neben dem SGB XII unmittelbar auch für das Bürgergeld (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende). Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben.

Ab 1. Januar 2024 gilt zum Beispiel für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1) ein monatlicher Regelbedarf von 563 EUR (bislang: 502 EUR).

Der Bezug von Bürgergeld führt weiterhin zu einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI.

Der Bezug von Arbeitslosengeld II vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022 konnte ebenfalls Anrechnungszeit sein (§ 252 Abs. 10 SGB VI).

Weitere Informationen können Sie auch der Fachlichen Information 01/2023 entnehmen oder unter www.bmas.de nachlesen.

Jahresmeldung durch den Arbeitgeber

Für jeden am 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2024, eine Jahresmeldung abgeben.

Rechtsgrundlage ist § 10 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).

Schließung der Verwaltungsgebäude zwischen Weihnachten und Neujahr - telefonische Erreichbarkeit weiterhin gewährleistet

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland wird ihre Verwaltungsgebäude in der Zeit vom 27. bis 29. Dezember 2023 schließen. Damit leistet sie, wie im vergangenen Jahr, ihren Beitrag zu erheblichen Energieeinsparungen.

Die DRV Rheinland ist damit nicht allein. Fast alle Behörden in Düsseldorf gehen ähnlich vor und werden in diesem Zeitraum ihre Gebäude schließen.

Auch die Auskunfts- und Beratungsstellen schließen sich der Vorgabe an und bleiben in der Zeit vom 27. bis 29. Dezember 2023 geschlossen.

Beratungen und Antragsaufnahmen werden weiterhin per Telefon und Video angeboten.

Erreichbar sind die Auskunfts- und Beratungsstellen unter den folgenden Telefonnummern:

Düsseldorf 0211 937-4033
Essen 0201 1898-01
Düren 02421 482-01
Duisburg 0203 2819-01
Mönchengladbach 02161 497-01
Wuppertal 0202 4595-01
Köln 0221 3317-01
Leverkusen 0214 8323-01
Kleve 02821 584-01
Aachen 0241 89461-01
Bonn 0228 2808-01
Gummersbach 02261 805-01

Trotz der Schließung wird die telefonische Erreichbarkeit der Service-Zentren insgesamt sowie des kostenlosen Servicetelefons (0800 1000 4800) gewährleistet.

Über die vorgenannten Erreichbarkeiten werden die Kundinnen und Kunden der DRV Rheinland auf unserer Homepage sowie per Pressemitteilung zeitnah informiert.

Kindererziehungszeiten – Prüfung der objektiven Gesichtspunkte einer überwiegenden Erziehung

Kindererziehungszeiten sind nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VI dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat.

Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, so wird die Kindererziehungszeit lediglich einem Elternteil zugeordnet.

In dem Fall kann mittels einer übereinstimmenden Erklärung bestimmt werden, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

Liegt eine übereinstimmende Erklärung nicht vor, erfolgt die Zuordnung zu dem Elternteil, welcher das Kind überwiegend erzogen hat.

Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil gemäß §§ 1591 oder 1592 des BGB, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat.

Eine Prüfung der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist nach den Grundsätzen des § 20 SGB X durch den Rentenversicherungsträger von Amts wegen durchzuführen.

Geben gemeinsam erziehende Eltern in den Formularen V0800 und V0805 (eAntrag) jedoch an, dass ein Elternteil die überwiegende Erziehungsarbeit geleistet hat, kann der Rentenversicherungsträger grundsätzlich von diesen Angaben ausgehen.

Eine weitergehende Prüfung nach objektiven Gesichtspunkten (u. a. Umfang der Erwerbstätigkeit und Erziehungsurlaub) ist dann nicht mehr erforderlich.

Weichen die Angaben der Eltern von den vorliegenden Informationen beim Rentenversicherungsträger ab oder wurden die Angaben eines Elternteils nicht vom anderen Elternteil bestätigt, erfolgt wie bisher eine darüber hinaus gehende Prüfung der Erziehungsanteile.

Gleiches gilt auch bei gleichgewichtigen Erziehungsanteilen.

Liegt hier ebenfalls keine Bestätigung des anderen Elternteils vor oder weichen die Angaben beider Elternteile voneinander ab, wird eine weitergehende Prüfung der überwiegenden Erziehungsanteile nach objektiven Gesichtspunkten eingeleitet.

Anpassung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens bei Renten wegen Todes

Zum 1. Januar 2023 wurden die Regelungen des § 18b SGB IV zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens hinsichtlich der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes angepasst.

Demnach ist für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Januar 2023 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres mit einem Zwölftel beim laufenden Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Hierbei handelt es sich in der Regel um Einmalzahlungen wie beispielsweise ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Dies gilt auch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in weniger als zwölf Kalendermonaten erzielt worden ist.

Bis zum 31. Dezember 2022 wurden die im Kalenderjahr des erstmaligen Zusammentreffens von Einkommen mit der Rente wegen Todes bereits gezahlten oder noch zu erwartenden jährlichen Sonderzuwendungen mit einem Zwölftel beim laufenden Einkommen berücksichtigt.

Die Abfrage von Einmalzahlungen aus dem Vorjahr erfolgt nunmehr unter Punkt 2.3 des Vordrucks R0665:

Vordruck 0665

Die Angaben zum Vorjahreseinkommen werden unter Punkt 2.4 abgefragt.

In beiden Fällen (2.3 und 2.4) ist als Zeitpunkt das Kalenderjahr vor dem Jahr des Rentenbeginns anzugeben.

Antragstellung im Ausland

Anträge auf Sozialleistungen, hierzu zählen u. a. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.

Erweitert werden diese und weitere Vorschriften des Sozialgesetzbuch dabei durch die über- und zwischenstaatlichen Regelungen in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EGVO) sowie den Sozialversicherungsabkommen.

Neben den zuständigen und unzuständigen Leistungsträgern im Inland sind auch ausländische Stellen für die rechtswirksame Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen in den gesetzlichen Regelungen benannt.

Demnach kann innerhalb der EU/EWR-Staaten oder in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, ein Leistungsantrag regelmäßig auch bei den Stellen des anderen Staates gestellt werden, die dort für die Entgegennahme der Anträge auf Leistungen der eigenen Rentenversicherung zuständig sind.

Wird ein im Ausland lebender Antragsteller vom persönlichen Geltungsbereich der EWG-VOen beziehungsweise einem Sozialversicherungsabkommen erfasst, besitzt der Antragssteller ein Wahlrecht zwischen der Antragsstellung beim Träger des Wohnstaats oder beim Träger des Mitgliedsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt galten.

Ungeachtet dieses Wahlrechts ist aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Antragsstellung im Wohnsitzland empfehlenswert.

Wir sagen ausdrücklich: „Herzlichen Dank!“

Auch im sich dem Ende neigenden Jahr 2023 diente Ihr unermüdliches Engagement dem Wohle der Versicherten und Rentenempfänger.

Sie leisten damit nach wie vor einen überaus wertvollen Beitrag zur Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrages.

Für Ihre Unterstützung möchte sich die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bei Ihnen allen ganz herzlich bedanken.

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine geruhsame und besinnliche Advents- und Weihnachtszeit sowie alles Gute für das Jahr 2024.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich.

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