Stand 1.7.2024
Beiträge zur Sozialversicherung
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Rentenversicherung: 18,6 Prozent
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Krankenversicherung: 14,6 Prozent
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Arbeitslosenversicherung: 2,60 Prozent
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Pflegeversicherung: 3,4 Prozent (für Kinderlose: 4,0 Prozent)
Aktueller Rentenwert
ab 1.7.2024 monatlich
39,32 Euro
Rechengrößen
Beitragsbemessungsgrenze in Euro
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| West | Ost |
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ab 1.1.2023 monatlich |
7.300
|
7.100
|
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ab 1.1.2024 monatlich |
7.550
|
7.450
|
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Beitragssatz zur Rentenversicherung in Prozent
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ab 1.1.2015 monatlich
|
18,7
|
ab 1.1.2018 monatlich
|
18,6
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Bezugsgrößen in Euro
|
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West
|
Ost
|
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ab 1.1.2023 monatlich
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3.395
|
3.290
|
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ab 1.1.2024 monatlich
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3.535
|
3.465
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Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 SGB V
Die "allgemeine" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V |
2023 | 66.600 Euro |
2024 | 69.300 Euro |
Die "besondere" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V |
2023 | 59 850 Euro |
2024 | 62.100 Euro |
Beiträge
Pflichtversicherte Selbstständige, alte Bundesländer
|
Jahr
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Mindestbeitrag
in Euro
|
Regelbeitrag
in Euro
|
Halber Regelbeitrag
in Euro
|
Höchstbetrag
in Euro
|
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2023
|
96,72
|
631,47
|
315,74
|
1.357,80
|
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2024
|
100,07
|
657,51
|
328,76
|
1.404,30
|
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Pflichtversicherte Selbstständige, neue Bundesländer
|
Jahr
|
Mindestbeitrag
in Euro
|
Regelbeitrag
in Euro
|
Halber Regelbeitrag
in Euro
|
Höchstbetrag
in Euro
|
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2023
|
96,72
|
611,94
|
305,97
|
1.255,50
|
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2024
|
100,07
|
644,49
|
322,25
|
1.385,70
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Freiwillig Versicherte
|
Jahr
|
Mindestbeitrag in Euro
(West und Ost)
|
Höchstbeitrag in Euro
(West und Ost)
|
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2023
|
monatlich 96,72
|
monatlich 1.357,80
|
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2024
|
monatlich 100,07
|
monatlich 1.404,30
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Aufteilung der Beiträge aus Sozialleistungen
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Jahr
|
Beitragsanteil Regionalträger in Prozent
|
Beitragsanteil Deutsche Rentenversicherung Bund in Prozent
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2013
|
46,517
|
53,483
|
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2014
|
47,472
|
52,528
|
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2015
|
48,138
|
51,862
|
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2016
|
48,845
|
51,155
|
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2017
|
49,509
|
50,491
|
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2018
|
50,302
|
49,698
|
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2019
|
51,160
|
48,840
|
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2020
|
51,812
|
48,188
|
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2021
|
52,476
|
47,524
|
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2022
|
52,364
|
47,636
|
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2023
|
52,405
|
47,595
|
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2024
|
52,503
|
47,497
|
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2025
|
52,537
|
47,463
|
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Hinzuverdienstgrenzen
Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze bei Altersrenten
Für die Jahre 2021 und 2022 liegt die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten bei 46.060 Euro. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten.
Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt in den Jahren 2021 und 2022 nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Mehr Informationen zu den Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar 2023 finden Sie unter diesem Link.
Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten
Für Altersrente, die in voller Höhe gezahlt werden sollen, gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro pro Jahr. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich.
Überschreiten der Hinzuverdienst diese Grenze, wird ein Zwölftel des Betrags, der über die 6.300,00 Euro hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Ab 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Regelung bis 31. Dezember 2022
Es gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Regelung ab 1. Januar 2023
Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.
Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich 2024 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 18.558,75 Euro.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Regelung bis 31. Dezember 2022
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Aktuell wird eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 15.989,40 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Regelung ab 1. Januar 2023
Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.
Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2024 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 37.117,50 Euro
Übrigens:
Sozialleistungsbezug zählt bei Verdienstgrenze
Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung werden auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst wird das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen genommen.
Anrechnung von Einkommen
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.
Todesfall vor dem 1.1.1986: keine Einkommensanrechnung
Todesfall nach dem 31.12.1985:
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Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde.
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Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 1.038,05 Euro zuzüglich 220,19 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
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Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Waise auf die Waisenrente
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Erziehungsrente
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Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 1.038,05 Euro zuzüglich 220,19 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
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Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Werte für die Zuzahlung
Die Werte zur Zuzahlung finden Sie auf der folgenden Seite:
Zuzahlung
Geringfügigkeitsgrenzen - versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit
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In der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2022 beträgt die für die Bestimmung der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze 450,00 EUR.
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In der Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 beträgt die für die Bestimmung der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze 520,00 EUR.
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In der Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 beträgt die für die Bestimmung der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze 538,00 EUR.
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Ab dem 1.1.2025 beträgt die für die Bestimmung der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze 556,00 EUR.