Um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, müssen Sie die sogenannte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zurückgelegt haben. Diese Wartezeit wird zum Beispiel mit Beitragszeiten erfüllt. Außerdem müssen Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Hierzu zählen nicht nur Ihre Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer, sondern beispielsweise auch Zeiten der Kindererziehung und des Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezuges.
Ihr Rentenversicherungsträger stellt fest, ob und in welchem Umfang Sie trotz Ihrer Erwerbsminderung noch arbeiten oder einen Arbeitsplatz finden können. Die Entscheidung darüber trifft er anhand von Gutachten oder ärztlichen Unterlagen (zum Beispiel Krankenhausberichten, Unterlagen der Krankenkassen).
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten Sie höchstens auf drei Jahre befristet (Zeitrenten). Die Bezugsdauer können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen. Eine Zeitrente kann auch verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie dient als Unterhaltsausgleich. Mit der noch vorhandenen Arbeitskraft sollen Sie nach Möglichkeit einer (Teilzeit-)Arbeit nachgehen und zur Rente hinzuverdienen.
Bitte beachten Sie: Sie dürfen neben dem Rentenbezug eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie müssen dies aber vorher anzeigen. Die Rentenversicherung prüft dann, ob Ihr Rentenanspruch bestehen bleibt und ob der Verdienst Einfluss auf die Rentenhöhe hat. Seit dem 1. Juli 2017 gibt es neue Hinzuverdienstregelungen. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Rente für Bergleute bei verminderter Berufsfähigkeit
Die Voraussetzungen für diese Rente entsprechen denen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hier wird jedoch geprüft, ob statt einer Erwerbsminderung eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau vorliegt.