Deutsche Rentenversicherung

Renten wegen Todes

Witwen- oder Witwerrente

Ihr verstorbener Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner muss die allgemeine Wartezeit (das heißt Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren mit eigenen Beitragszeiten erfüllt haben. Darüber hinaus müssen Sie zum Zeitpunkt seines Todes mit dem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben.

Zudem dürfen Sie als Witwe oder Witwer nicht wieder geheiratet oder als hinterbliebener Lebenspartner keine neue Lebenspartnerschaft begründet haben. Bei der Dauer des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe ergeben sich Unterschiede bei der großen und kleinen Witwenrente. Große Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie

  • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  • ein Kind erziehen oder
  • erwerbsgemindert sind.

Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente haben Sie längstens 24 Kalendermonate, die große Witwenrente oder Witwerrente wird unbegrenzt gezahlt. Die Rente wird aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen berechnet und ist unterschiedlich hoch. Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent, die große Witwen- oder Witwerrente 55 Prozent der Rente des Verstorbenen (in bestimmten Fällen 60 Prozent).

Erziehungsrente

Sie haben Anspruch auf eine Erziehungsrente, wenn

  • Ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde,
  • Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist,
  • Sie nicht wieder geheiratet haben,
  • ein Kind erziehen und
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes Ihres geschiedenen Ehegatten aus eigenen rentenrechtlichen Zeiten (zum Beispiel aus Beitragszeiten) erfüllen.

Anspruch auf Erziehungsrente haben Sie unter den genannten Voraussetzungen auch als eingetragener Lebenspartner, wobei an die Stelle von Scheidung oder Heirat die Auflösung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft tritt.

Sowohl auf Ihre Witwen- oder Witwerrente als auch Erziehungsrente wird Ihr eigenes Einkommen angerechnet. Die Rentenversicherung ermittelt im Antragsverfahren entsprechende Einkünfte der Hinterbliebenen, wie zum Beispiel Verdienste aus Beschäftigungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Krankengeld und Ähnliches. Jedem, der eine Hinterbliebenen- oder Erziehungsrente bezieht, steht hierbei ein Freibetrag zu, bis zu dessen Höhe eigene Einkünfte nicht angerechnet werden. Von den über dem Freibetrag liegenden Einkünften werden 40 Prozent bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.

Waisenrenten

Als Kind eines verstorbenen Versicherten können Sie eine Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) erhalten, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren grundsätzlich mit Beitragszeiten erfüllt hat. Anspruch auf Waisenrente haben Sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Sie als Waise bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres diese Rente erhalten, wenn Sie

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren beziehungsweise einen Bundesfreiwilligendienst ableisten oder
  • sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Während des freiwilligen Wehrdienstes haben Sie keinen Anspruch auf Waisenrente. Bei einer Ausbildung kann sich der Anspruch auf Waisenrente noch über das 27. Lebensjahr hinaus verlängern, wenn Sie vor dem 1. Juli 2011 zur Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes verpflichtet waren. Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder einem Wehrdienst und Ausbildungsbeginn, kann eine Waisenrente gezahlt werden. Bitte fragen Sie Ihren Rentenversicherungsträger.

Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente

Heiraten Sie als Witwe oder Witwer erneut oder begründen Sie eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft, fällt Ihr Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente weg. Sie haben dann jedoch Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Durchschnittsbetrages der Rente der letzten zwölf Monate. Das gilt aber nur für die erstmalige Wiederheirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

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