Anspruchsprüfung
In den jeweiligen Mitgliedstaaten beziehungsweise Abkommensstaaten gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. Jeder Versicherungsträger prüft immer selbständig, ob nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht und zahlt gegebenenfalls seine Rente. Es ist daher möglich, dass Sie aus mehreren Staaten jeweils eine Rente erhalten, je nachdem, wo Versicherungszeiten zurückgelegt wurden und ob dort die Anspruchsvoraussetzungen jeweils erfüllt werden. Eine „Europarente“ oder „Gesamtrente“, die stellvertretend nur ein Mitgliedstaat beziehungsweise Abkommensstaat zahlt, gibt es nicht.
Für einen Anspruch auf deutsche Rente muss neben anderen Voraussetzungen - wie beispielsweise das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze - auch eine Mindestversicherungszeit, die so genannte Wartezeit, erfüllt sein.
Diese ist bei den verschiedenen deutschen Rentenansprüchen sehr unterschiedlich. So beträgt sie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre, während sie bei der Regelaltersrente nur 5 Jahre beträgt. Für diese Wartezeiten werden nach dem Europarecht deutsche Zeiten und Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Das Abkommensrecht enthält ähnliche Regelungen.
Außerdem können die verschiedenen Wartezeiten für die besonderen Leistungen für Bergleute durch die Zusammenrechnung mit bergbaulichen Zeiten in anderen Mitgliedstaaten oder in einigen Abkommensstaaten erfüllt werden.
Für den Anspruch müssen neben der Wartezeit bei verschiedenen deutschen Renten besondere Voraussetzungen erfüllt werden, bei denen in bestimmten Zeiträumen vor dem Rentenbeginn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet wurden. Hier können entsprechende Zeiten in einem Mitgliedstaat oder in einem Abkommensstaat mit berücksichtigt werden.
Die anderen Mitgliedstaaten oder Abkommensstaaten müssen bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen auch die deutschen Zeiten berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nur innerhalb der Mitgliedstaaten und getrennt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinen Abkommensstaaten erfolgt, nicht aber auch untereinander. Haben Sie zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien, Irland und Kanada gearbeitet, können deutsche Versicherungszeiten mit britischen und irischen nach dem Europarecht oder deutsche mit kanadischen Versicherungszeiten nach dem deutsch-kanadischen Abkommen zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung aller zurückgelegten Zeiten (deutsche, britische, irische und kanadische), zum Beispiel zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, ist nicht möglich.
Ausnahmen bestehen nur bei neuen Abkommen, so zum Beispiel das Abkommen mit Brasilien und Uruguay. Diese neuen Abkommen ermöglichen auch die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten und dem jeweiligen Abkommensstaat.
Versicherungszeiten aus einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht mit deutschen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden.
Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für eine Rente, wie zum Beispiel das Erreichen der Altersgrenze sowie Vorliegen von Invalidität allein nach dem jeweiligen nationalen Recht. So kann es vorkommen, dass aus der Rentenversicherung des einen Staates bereits ein Rentenanspruch besteht, während die Voraussetzungen für eine Rente im anderen Staat erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind, weil dort zum Beispiel eine höhere Altersgrenze besteht. Sie sollten sich daher immer rechtzeitig in dem jeweiligen Staat erkundigen, wann Sie frühestens eine Rente erhalten können und wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen. Rat und Hilfe erhalten Sie in unseren Auskunfts- und Beratungsstellen beziehungsweise beim ausländischen Versicherungsträger.
Der Antrag
Haben Sie Ihren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat oder Abkommensstaat, können Sie Ihren Antrag auf eine deutsche Rente fristwahrend beim Versicherungsträger des anderen Staates stellen. Bei einem Aufenthalt in Deutschland können Sie Ihren Antrag auf die Rente eines anderen Mitgliedstaates oder Abkommensstaates fristwahrend bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das gilt auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen ausländischer Versicherungsträger.
Stellen Sie in einem Staat einen Rentenantrag und haben Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten oder Abkommensstaaten zurückgelegt, gilt er gleichzeitig als Antrag auf eine entsprechende Rente im anderen Staat. Sie müssen also nur einen Antrag stellen. Der Versicherungsträger, bei dem Sie den Antrag stellen, informiert den oder die anderen ausländischen Versicherungsträger und leitet das Rentenverfahren für Sie auch dort ein.
Geben Sie daher bitte auf jeden Fall im Antrag immer die Versicherungszeiten in allen Mitgliedstaaten oder Abkommensstaaten an.
Haben Sie Versicherungszeiten in einem Staat zurückgelegt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, müssen Sie sich mit dem zuständigen ausländischen Träger bitte selbst in Verbindung setzen.
Wohnen Sie in Deutschland, finden Sie im Kapitel „Leistungen“ unter "Antragstellung" weitere Informationen zum Verfahren. Sie können sich die deutschen Antragsvordrucke auch herunterladen und ausdrucken.
Wenn Sie in einem Mitgliedstaat beziehungsweise Abkommensstaat wohnen, empfehlen wir Ihnen, den Rentenantrag beim Versicherungsträger Ihres Wohnstaates zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass in den Staaten sehr unterschiedliche Altersgrenzen gelten. In einem Staat kann die Altersrente zum Beispiel schon mit dem 60. Lebensjahr beginnen, in anderen Staaten jedoch erst mit dem 67. Lebensjahr. Informieren Sie sich daher immer schon vorab über Ihre Rentenansprüche aus den betreffenden ausländischen Staaten.
Rentenberechnung
Für die Berechnung der Rente gilt der Grundsatz, dass jeder Mitgliedstaat oder Abkommensstaat die Rente nur aus seinen eigenen Versicherungszeiten und nach seinen Rechtsvorschriften zahlt.
Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erfolgt nur für die Erfüllung der Mindestversicherungszeiten und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Zahlung einer Gesamtrente stellvertretend nur durch einen Staat, unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten der anderen Staaten, erfolgt nicht.
Eine Ausnahme von dieser Regel sind Kleinstrenten. Hier sehen das Europarecht und einige Abkommen die Übernahme von Versicherungszeiten des anderen Staates vor, wenn dort eine gewisse Mindestanzahl von Versicherungsmonaten (zum Beispiel weniger als ein Jahr) nicht erreicht wird.
Waren Sie also in mehreren Mitgliedstaaten oder Abkommensstaaten beschäftigt, erhalten Sie von jedem Staat, in dem Sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, eine eigene Rente, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; abgesehen von der Ausnahme „Kleinstrente“.
Weiterhin enthält das Europarecht besondere Regeln zur Rentenberechnung, nach denen Versicherungszeiten der anderen Mitgliedstaaten auch Einfluss innerhalb der deutschen Rentenberechnung haben können. Dort können sich die ausländischen Versicherungszeiten positiv auswirken.
Nähere Informationen zur Rentenberechnung nach dem Europarecht können Sie der Info-Broschüre Leben und arbeiten in Europa entnehmen.