Deutsche Rentenversicherung

Brexit

Mit Ablauf des 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Trotzdem gilt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich zunächst Europarecht weiter. Dies ergibt sich aus dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Austrittsabkommen, das am 01.02.2020 in Kraft getreten ist.

Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum zunächst bis zum 31.12.2020 vereinbart, der einmalig um ein Jahr oder um zwei Jahre verlängert werden kann, sofern das Vereinigte Königreich und die EU bis zum 30.06.2020 hierüber Einvernehmen erzielen. Während des Übergangszeitraumes gelten das Europarecht und damit die die soziale Sicherheit koordinierenden europarechtlichen Regelungen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter. Änderungen für versicherte Personen oder für Personen mit einem erstmaligen oder erneuten Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2020 sowie für Personen, die bereits eine Rente beziehen, ergeben sich daher zunächst nicht.

Für die Zeit nach dem Ende des Übergangszeitraumes sieht das Austrittsabkommen darüber hinaus im Bereich der sozialen Sicherung einen vorläufigen Bestandsschutz sowie einen Vertrauensschutz für Personen vor, die zuvor bereits einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der EU hatten.

Die EU und das Vereinigte Königreich haben den Willen bekundet, im Laufe des Jahres 2020 die beiderseitigen Beziehungen für die Zeit nach dem Übergangszeitraum neu zu regeln. Die weitere Entwicklung zu künftigen vertraglichen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit bleibt abzuwarten.

Wichtig zu wissen ist daher, dass Rechte gegenüber der deutschen Rentenversicherung durch den geregelten Brexit über das Austrittsabkommen zunächst geschützt bleiben.

Welche Regelungen nach dem Ende der Übergangszeit auf Personen anzuwenden sein werden, die aufgrund des Wohnsitzes, einer ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit oder des Sitzes des Arbeitgebers in Deutschland, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Anwenderstaat des Europarechts versichert sind, wird sich aus der weiteren Entwicklung erst noch ergeben.

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