Reha vor Rente
Eine Krankheit kann jeden treffen und das Leben stark beeinträchtigen. Eine medizinische Rehabilitation soll Sie dabei unterstützen, wieder gesund zu werden. Das Wort "Rehabilitation" stammt aus dem Lateinischen und bedeutet "wiederherstellen". Entsprechend soll Ihnen bei Bedarf eine Reha helfen, wieder fit für den Arbeitsalltag zu werden oder soll zumindest verhindern, dass Ihre Arbeitsfähigkeit sich weiter verschlechtert. Und davon profitieren beide Seiten: Versicherte sind länger erwerbstätig und bleiben der Rentenversicherung darüber hinaus auch als aktive Beitragszahler erhalten.
Voraussetzungen
Sie können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bekommen, wenn ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Wenn Sie schon einmal eine Reha hatten, können Sie in der Regel erst vier Jahre später bei Bedarf die nächste Reha bekommen. Besteht aus gesundheitlichen Gründen aber schon früher ein dringender Bedarf, können Sie die nächste Reha auch früher erhalten.
Bei der Antragstellung müssen bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein: "6 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung in den letzten 2 Jahren" ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.
Ein sogenannter Ausschlussgrund darf nicht vorliegen. So haben zum Beispiel Beamte auf Lebenszeit keinen Anspruch auf medizinische Reha durch die Deutsche Rentenversicherung, sondern könnten sich stattdessen bei ihrer Krankenversicherung erkundigen, ob diese Reha-Leistungen übernimmt.
Wenn Sie einen Antrag stellen, überprüft der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen und Ausschlussgründe
Antragsverfahren
Gemeinsam mit ihrem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt können Sie besprechen, ob eine medizinische Rehabilitation notwendig und sinnvoll ist.
Ist dies der Fall, gibt es bei den einzelnen Rentenversicherungsträgern unterschiedliche Verfahren:
- Bei Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird ein medizinisches Gutachten erstellt. Dieses wird von der Stelle, bei der der Antrag eingeht, oder vom Rentenversicherungsträger in Auftrag gegeben. Hier gelangen Sie direkt zur Rehabilitations-Gutachter-Suche.
- Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund können wählen, ob ihr behandelnder Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellt, der mit dem Antrag eingereicht wird oder ob sie von einem Gutachter untersucht werden.
- Bei allen anderen Rentenversicherungsträgern lassen die Versicherten von ihrem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellen, den sie mit dem Antrag einreichen.
Rehabilitationsleistungen müssen die Versicherten selbst beantragen. Die Formulare bekommen Sie direkt bei der Rentenversicherung sowie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen. Die gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämter nehmen die Anträge ebenfalls entgegen. Alle genannten Stellen helfen Ihnen gern beim Ausfüllen der Formulare.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Online-Antragstellung.
Antrag stellen - so geht's
Die passende Reha-Einrichtung für Sie
Die Rentenversicherung teilt Ihnen in einem Bescheid mit, welche Art von Reha Sie bekommen, in welcher Reha-Einrichtung sie stattfindet und wie lange sie dauern wird. Den genauen Termin, wann es losgeht, bekommen Sie unaufgefordert von der Reha-Einrichtung mitgeteilt.
Bei der Auswahl der Reha-Leistungen und einer geeigneten Einrichtung berücksichtigen wir Ihre Wünsche. Voraussetzung dafür ist, dass das Reha-Ziel dort mit der gleichen Wirkung und mindestens ebenso wirtschaftlich erreicht werden kann wie in einer Einrichtung, die Ihr Rentenversicherungsträger ausgewählt hat. Wünsche zur Region, zum Ort oder zu einer speziellen Reha-Einrichtung sollten Sie deshalb bereits in ihrem Antrag formulieren.
Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht
Sollten Sie mit der Entscheidung ihres Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sein, können sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Damit neue Aspekte im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden können, sollte der Widerspruch begründet werden.
Die Deutsche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in eigenen Rehabilitationskliniken und Vertragskliniken. Die Rentenversicherungsträger verfügen insgesamt über ein deutschlandweites Netz von rund 90 eigenen Rehabilitationseinrichtungen. Hinzu kommen noch hunderte von Vertragskliniken. Dies sind Einrichtungen, vorwiegend von privaten Betreibern geführt, die mit einem oder mehreren Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einen Belegungsvertrag geschlossen haben.
Mit unserer Kliniksuche können Sie die passende eigene Rehabilitationseinrichtung der Rentenversicherung herausfinden:
Finden Sie die geeignete DRV-eigene Reha-Klinik
Dauer und Leistungen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind sowohl stationär als auch ganztägig ambulant möglich und dauern in der Regel drei Wochen. Sie können je nach Bedarf verkürzt oder verlängert werden.
In der Reha werden Sie untersucht und über Ihre jeweilige Erkrankung oder Beeinträchtigung umfassend informiert. Gemeinsam mit dem Reha-Team legen Sie Ihre Therapieziele fest, die durch die verschiedenen Maßnahmen vor Ort erreicht werden sollen. In der Reha werden außerdem Bewältigungsstrategien vermittelt, um nach der Reha im Alltag mit der Erkrankung oder Beeinträchtigung umgehen zu können und z. B. beruflichen Problemlagen begegnen zu können.
Kosten und finanzielle Absicherung
Die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen trägt Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger. Dabei müssen Sie sich, wenn Sie vor Ort in einer Reha-Klinik untergebracht werden, anteilig an den anfallenden Kosten beteiligen – und zwar höchstens mit 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr. Haben Sie in einem Jahr bereits Reha-Leistungen – auch von der Krankenkasse – in Anspruch genommen, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt.
Die Zuzahlung ist außerdem von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig: Viele Patienten können sich davon ganz oder teilweise durch den Rentenversicherungsträger befreien lassen.
Arbeitnehmer haben für die Zeit der Rehabilitationsleistung Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts. Im Allgemeinen beträgt er sechs Wochen. Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, können Sie vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen Rehabilitation erhalten. Dafür müssen Sie unmittelbar vor Beginn der Leistungen oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben.
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