Deutsche Rentenversicherung

An- und Abreise bei der Kinder-Reha: Fragen und Antworten

Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur An- und Abreise sowie zur Übernahme der Verpflegungs- und Reisekosten bei einer Reha für Kinder und Jugendliche.

Wie kommt mein Kind in die Rehabilitationseinrichtung?

Es wird eine An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln empfohlen. Nähere Informationen erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid oder bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder von der Rehabilitationseinrichtung.

Für wen werden Reisekosten im Rahmen der Kinderrehabilitation übernommen?

Neben den Reisekosten für das Kind können auch Reisekosten für

  • die Begleitperson,
  • Begleitkinder sowie
  • die Reisebegleitung übernommen werden.

Kann ein Kind auf der Hin- und Rückfahrt zur Rehabilitationseinrichtung begleitet werden?

Grundsätzlich werden für Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, die Kosten für eine Reisebegleitung übernommen. Unter bestimmten individuellen medizinischen Voraussetzungen werden auch für ältere Kinder die Kosten für eine Reisebegleitung übernommen.

Welche Kosten werden als Reisekosten erstattet?

Zu den Reisekosten gehören die erforderlichen

  • Fahrkosten
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten
  • Kosten des Gepäcktransportes

In welchem Umfang werden Fahrkosten bei der Benutzung eines öffentlichen Beförderungsmittels übernommen?

Sofern der Rentenversicherungsträger Ihnen die Fahrkarte nicht zur Verfügung stellt, werden bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrkosten der günstigsten Kategorie, zum Beispiel 2. Klasse der Deutschen Bahn, erstattet. Taxikosten zählen grundsätzlich nicht dazu. Mögliche Fahrpreisvergünstigungen sind auszunutzen.

In welcher Höhe werden die Fahrkosten bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges erstattet?

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges werden zurzeit 20 Cent je Kilometer Fahrstrecke erstattet. Für die An- und Abreise werden jedoch höchstens 130 Euro insgesamt gezahlt. Parkgebühren sind mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.

Ist eine Reisebegleitung sowohl für die An- als auch für die Abreise erforderlich, werden höchstens jeweils 130 Euro, insgesamt also maximal 260 Euro erstattet.

Werden die Kosten für die Beförderung von Gepäckstücken erstattet?

Erfolgt die An- und Abreise nicht mit dem PKW, werden die Kosten für den Transport von zwei Gepäckstücken erstattet. Auch für die Begleitperson werden bei einer Dauerbegleitung die Kosten für den Transport von zwei Gepäckstücken erstattet.

Werden Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen?

Bei einer Reisedauer von mindestens 8 Stunden können Verpflegungskosten übernommen werden. Notwendige Übernachtungskosten können erstattet werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Werden die Kosten für einen Kraftfahrzeugtransport auf eine Insel übernommen?

Die Kosten für den Kraftfahrzeugtransport mit der Fähre oder dem Autoreisezug werden nicht erstattet.

Werden die Kosten für Wochenendheimfahrten bei Beurlaubung oder für Besuche der Eltern übernommen?

Im Rahmen der Kinderrehabilitation werden grundsätzlich keine Kosten für Familienheimfahrten erstattet.

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