Deutsche Rentenversicherung

Zuwendungen nach § 31 SGB VI

Die Deutsche Rentenversicherung kann auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI Zuwendungen an Einrichtungen gewähren, wenn diese die Rehabilitation fördern bzw. auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen.

Ziel einer Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung ist es, dass durch Erkrankung gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder in einen anderen Beruf einsteigen können. Die Rehabilitation soll laut Gesetz die „Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit“ beseitigen beziehungsweise das „vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ verhindern oder hinausschieben.

Vorhaben, die geeignet sind, diese Zielsetzung der Rehabilitation zu unterstützen, können im Rahmen von Zuwendungen gefördert werden. Es gilt der Grundsatz, dass Zuwendungen vorrangig als Projektförderung gewährt werden.

Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland über Zuwendungen

Fördermittel können bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Abteilung Reha-Strategie und Sozialmedizinischer Dienst - Team Forschung/Zuwendungen, Paracelsusstraße 21, 06114 Halle (Saale) beantragt werden.

Achtung: Zuwendungsanträge sind spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres für eine Förderung im Folgejahr einzureichen.
Bis zum 31. März des laufenden Jahres ist der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Plangröße mitzuteilen, die Grundlage für die Antragstellung ist. Bitte beachten Sie, dass verspätet eingehende Anträge nicht mehr für eine Förderung im Folgejahr berücksichtigt werden können.

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung von Zuwendungen haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder
per E-Mail an

Hinweis: Für Anträge auf Förderung von Vorhaben im Bereich der Reha-Forschung gelten gesonderte Fristen!

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