Deutsche Rentenversicherung

Voraussetzungen und Ausschlussgründe

Wann bekomme ich eine Reha von der Deutschen Rentenversicherung? - Lesen Sie hier mehr zu den Voraussetzungen, Ausschlussgründen und an wen Sie sich sonst wenden können, wenn Sie eine medizinische Reha beantragen möchten.

Voraussetzungen

Wann kann ich eine medizinische Reha bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen?

  • Ihre Arbeitsfähigkeit ("Erwerbsfähigkeit") ist gefährdet oder gemindert
  • Sie haben eine Mindestversicherungszeit erreicht. Je nach Reha-Leistung können dies 5 oder 15 Jahre Wartezeit sein, in anderen Fällen genügt es, in den vergangenen zwei Jahren vor der Antragsstellung mindestens in 6 Kalendermonaten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben.
  • Ihre letzte Reha ist mindestens vier Jahre her, falls Sie schon einmal eine Reha hatten (wenn aus gesundheitlichen Gründen ein dringender Bedarf besteht, kann es hier Ausnahmen geben)
  • Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen (s. unten, z.B. haben Beamte auf Lebenszeit keinen Anspruch auf medizinische Reha-Leistungen durch die Rentenversicherung)

Reha für Kinder und Jugendliche

Welche Voraussetzungen gelten bei einer Reha für Kinder oder Jugendliche?

Sie können eine Reha für Ihr Kind bei der Krankenversicherung beantragen oder bei Ihrer Rentenversicherung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind oder die / der Jugendliche bezieht Waisenrente
    oder
  • Eine(r) der Erziehungsberechtigten (neben den Eltern oder Pflege-Eltern können auch Großeltern oder volljährige Geschwister dazu gehören, wenn sie die betroffenen Kinder oder Jugendlichen in ihren Haushalt aufgenommen haben oder überwiegend unterhalten)
    • hat in den letzten 2 Jahren vor dem Rehabilitationsantrag für mindestens 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt oder
    • hat zum Zeitpunkt der Antragstellung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder
    • ist bereits Rentner und erhält eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente
  • Kein anderer Sozialversicherungsträger ist für die Bezahlung der Reha-Leistung zuständig (z.B. wäre nach einem Schulunfall die Unfallversicherung zuständig, oder bei Kindern von Beamten oder Pensionären gegebenenfalls die private Krankenversicherung, wenn die Kinder über diese mitversichert sind)

Reha für Kinder und Jugendliche

Ausschlussgründe

Wann bekomme ich keine Reha von der Deutschen Rentenversicherung?

Keine Reha von uns bekommen Sie oder über Sie versicherte Familienmitglieder in folgenden Fällen:

  • bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Schädigungen im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts (z.B. bei Kriegsverletzungen). In diesen Fällen können Sie über andere Rehabilitationsträger (je nach Fall und Zuständigkeit z.B. bei der Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung, etc.) Reha-Leistungen beantragen.
  • wenn Sie Altersrente (bei Teilrente mindestens zwei Drittel der Vollrente, also 66,6667 %) beziehen oder beantragt haben. Sollten Sie als Rentnerin oder Rentner eine Reha benötigen, können Sie diese über Ihre Krankenversicherung beantragen.
    Ausnahme: Eine onkologische Reha können auch Rentnerinnen und Rentner sowie ihre Angehörigen über die Rentenversicherung beantragen.
  • wenn Sie auf Lebenszeit verbeamtet oder dem gleichgestellt sind (z.B. als Richterin oder Richter, Soldatin oder Soldat, etc.) oder eine Pension beziehen. Dann können Reha-Leistungen gegebenenfalls über Beihilfestellen oder Zusatzversicherungen beantragt werden.
  • wenn Sie bereits dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind und bis zum Beginn der Altersrente Leistungen wie z.B. betriebliche Versorgungsleistungen bekommen
  • wenn Sie sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden
  • wenn seit ihrer letzten Reha weniger als vier Jahre vergangen sind.
    Ausnahme
    : Die Leistungen sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, damit sich die Arbeitsfähigkeit nicht weiter verschlechtert.

Benötigen Sie weitere Informationen zu den Ausschlussgründen, so wenden Sie sich bitte an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder nutzen unser Servicetelefon.

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