Das Finanzamt
Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des sogenannten Anpassungsbetrages. Dies ist der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen entfallende Teil der jährlichen Bruttorente.
Das Finanzamt erhält alle relevanten Daten automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung übermittelt. Sie selbst müssen keine Daten zu Ihrer gesetzlichen Rente in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung mit Anlage R abzugeben.
Unser Tipp:
Nur wer das Ergebnis mithilfe eines Steuerberechnungsprogramms vorher erfahren möchte, muss seine Daten eintragen. Hierbei hilft eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung, die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Einmal beantragt wird die Bescheinigung auch in den Folgejahren automatisch bis Ende Februar zugeschickt.
„Information über die Meldung an die Finanzverwaltung (Versichertenrente/ Hinterbliebenenrente)" direkt online anfordern.
Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommenssteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. 2005 war der Startschuss für die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“. Das bedeutet: Alles das, was Sie für die Altersvorsorge aufwenden, wird zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Übergangszeit von 35 Jahren. In der Regel ist diese „nachgelagerte Besteuerung“ der Rente von Vorteil. Denn die Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge verringern Ihre Steuerbelastung während Ihrer Berufsjahre. Beziehen Sie dann eine Altersrente, sind Ihre Einnahmen üblicherweise geringer und damit auch der Steueranteil auf Ihre Rente. Die Rentenbesteuerung betrifft übrigens neben den Altersrenten auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.
Informieren Sie sich über das Thema! Bei Unklarheiten können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir Ihnen keine individuelle Steuerberatung anbieten.
Um sich einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen zu können, bietet die Finanzverwaltung für Seniorinnen und Senioren einen Alterseinkünfte-Rechner zur Ermittlung der Einkommenssteuer an.
Alterseinkünfte-Rechner: Einkommensteuerberechnung für Seniorinnen und Senioren
Das gilt für Rentner
Wie Ihre Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Wir erklären die Zusammenhänge:
Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte bis 2020. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind es somit 80 Prozent, 2021 sind es 81 Prozent und 2022 82 Prozent, also nur noch 1 Prozentpunkt Steigerung pro Jahr. Danach erhöht er sich jeweils nur noch um einen halben Prozentpunkt. Wenn Sie im Jahr 2058 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Für alle, die bis 2057 erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn Ihre Rente durch Rentenerhöhung weiter steigt. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Wichtig:
Wir melden die erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung an die Finanzverwaltung. Es werden allerdings keine Steuern von uns abgeführt.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezugs ändern.
Beispiel:
Maren K., die schon im Jahr 2004 Rente erhielt, bekam im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr „Rentenfreibetrag“ in Höhe von 6.000 Euro. Im Jahr 2023 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisherigen Rentenanpassungen 16.905 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt trotzdem bei 6.000 Euro. Damit steigt ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von 6.000 Euro auf 10.905 Euro. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages (der 10.908 Euro im Jahr 2023 beträgt) muss sie trotzdem keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Wenn Sie Ihre Rente zeitweilig als Teilrente erhalten oder wenn diese wegen einer Einkommensanrechnung gekürzt wird, wird der Rentenfreibetrag entsprechend angepasst.
Für tiefergehende Informationen schauen Sie in unsere Broschüre
Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht (PDF, 867KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
Keine Regel ohne Ausnahme
Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme von der „nachgelagerten Besteuerung“ vor. Sie gilt, wenn Sie in der Vergangenheit sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Dazu zählen auch Beiträge zu bestimmten weiteren Alterssicherungssystemen wie zum Beispiel berufsständische Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse.
Wollen Sie von der Anwendung dieser Öffnungsklausel profitieren, dann müssen Sie:
- entsprechende Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung machen und
- nachweisen, dass Sie den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West) vor 2005 in mindestens zehn Jahren überschritten haben. Eine entsprechende Bescheinigung können Sie bei uns beantragen beziehungsweise bei Ihrem berufsständischem Versorgungswerk oder bei Ihrer landwirtschaftlichen Alterskasse.
Lassen Sie sich von den Finanzbehörden, vom Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfevereinen beraten!