Deutsche Rentenversicherung

Renten für Hinterbliebene

Der Tod von Vater, Mutter, eines Partners oder einer Partnerin kann die wirtschaftliche Existenz gefährden. Mit unseren Renten sichern wir Sie ab.

Das Wichtigste im Überblick

  • Stirbt Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin, können Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben.
  • Sind Sie minderjährig oder noch in Schul- oder Berufsausbildung und verlieren einen Elternteil oder sogar beide, können Sie eine Halb- oder Vollwaisenrente bekommen.
  • Sie sind geschieden und erziehen ein minderjähriges Kind? Dann können Sie beim Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente erhalten. Das gilt auch für verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit Rentensplitting.
  • Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten, fällt Ihre Witwen- oder Witwerrente weg. Sie haben dann Anspruch auf eine Rentenabfindung als „Startkapital“.

Witwen- und Witwerrente

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand und Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Ausnahme: Stirbt der Ehepartner/Lebenspartner oder die Ehepartnerin/Lebenspartnerin beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Weitere Voraussetzungen:

  • Ihr verstorbener Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin hat die Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt. Dazu zählen beispielsweise Monate, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder schon eine Rente bezogen hat.
  • Sie haben nicht wieder geheiratet.

Diese Rente kann als kleine oder große Witwen-/Witwerrente gezahlt werden.

Kleine Witwen- oder Witwerrente

Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente zahlen wir höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners oder der Ehepartnerin/Lebenspartnerin. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner/Lebenspartner oder eine Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das „alte Recht“ und Sie bekommen die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt.

Große Witwen- oder Witwerrente

Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie 47 Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, bekommen Sie diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes. Verstirbt Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 1. Januar 2029, wird die große Witwenrente bereits früher gezahlt, bei einem Todesfall im Jahr 2023 zum Beispiel ab 46 Jahren.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner/Lebenspartner oder eine Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das „alte Recht“ und Ihre große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.

Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente?

Erhielt Ihr verstorbener Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin bereits eine eigene Rente, zum Beispiel eine Altersrente, beginnt die Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt. Bekam Ihr verstorbener Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin noch keine eigene Rente, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente bereits mit dem Todestag.

Hinweis zu den Fristen

Was ist das „Sterbevierteljahr“

„Sterbevierteljahr“ nennt man die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer verstorbenen Ehepartnerin/Lebenspartnerin. In dieser Zeit wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet. Mit dieser Leistung unterstützen wir Sie dabei, sich nach dem Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen.

Wann endet die Witwen- oder Witwerrente?

  • Bei erneuter Heirat: Sowohl die kleine als auch die große Witwen- oder Witwerrente enden mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie heiraten.
  • Bei Rentensplitting: Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente endet auch, wenn Sie sich für das Rentensplitting entscheiden.

Weitere Infos zum Rentensplitting

Was ist die Rentenabfindung?

Heiraten Sie erneut, können Sie als „Starthilfe“ einmalig eine Rentenabfindung erhalten. Diese können Sie mit einem formlosen Schreiben beantragen. Geben Sie uns dazu bitte die Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin an und legen Sie uns die neue Eheurkunde vor. Die Rentenabfindung beträgt grundsätzlich zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird Ihnen der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der Laufzeit der Rente ausgezahlt.

Bitte beachten Sie: Bekommen Sie eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner oder eine Erziehungsrente, können Sie keine Abfindung erhalten.

Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene

Generell besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Doch es gibt Ausnahmen. Sie können trotz Scheidung eine Hinterbliebenenrente bekommen, wenn:

  • Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde.
  • Sie selbst nach der Ehescheidung zu Lebzeiten Ihres früheren Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin nicht wieder geheiratet haben.
  • Sie im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin von ihm oder ihr Unterhalt erhalten haben oder einen Anspruch darauf hatten.
  • Ihr früherer Ehepartner oder Ihre frühere Ehepartnerin bis zu seinem oder ihrem Tod die Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt hat oder beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder bereits eine Rente bezogen hat.

Wichtig:
Sie haben Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente von Ihrem früheren Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, wenn Sie nach seinem oder ihrem Tod wieder geheiratet haben und diese Ehe nun aufgehoben oder aufgelöst wird – zum Beispiel, weil der neue Ehepartner oder die neue Ehepartnerin verstorben ist. Ob Sie die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente beantragen können, hängt davon ab, welche Voraussetzungen Sie erfüllen.

Unser Tipp:

Sie sind nicht sicher, ob Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben? Lassen Sie sich von uns beraten.

Beratungstermin vereinbaren

Beratungsstellensuche

Was ist die Erziehungsrente?

Wenn Sie geschieden sind und ein Kind erziehen, können Sie eine Rente bekommen, wenn Ihr geschiedener Ehepartner oder Ihre geschiedene Ehepartnerin stirbt. Diese Rente heißt Erziehungsrente: Sie dient somit als Unterhaltsersatz und erlaubt es, sich verstärkt um die Erziehung des Kindes zu kümmern.

Unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Eheleute können auch frühere Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, eine Erziehungsrente erhalten.

Anders als eine Witwen- oder Witwerrente, ist diese Rente nicht an das Rentenkonto Ihres geschiedenen Ehepartners oder Ihrer geschiedenen Ehepartnerin geknüpft. Die Erziehungsrente wird aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Daher müssen Sie selbst vor dem Tod des geschiedenen Ehepartners oder der geschiedenen Ehepartnerin die Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt haben.

Diese Voraussetzungen müssen Sie zusätzlich erfüllen:

  • Ihre Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht,
  • Ihr geschiedener Ehepartner ist gestorben,
  • Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und
  • Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das noch keine 18 Jahre alt ist. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners, unabhängig vom Alter des Kindes.

Bitte beachten Sie:
Auch ohne Scheidung beziehungsweise aufgehobene Partnerschaft können verwitwete Ehepartner oder überlebende Lebenspartner einen Anspruch auf Erziehungsrente haben. Denn sofern für sie ein Rentensplitting durchgeführt wurde, können sie unter den gleichen Voraussetzungen wie Geschiedene beziehungsweise Ex-Lebenspartner oder -partnerinnen eine Erziehungsrente erhalten.

Wie hoch ist die Erziehungsrente

Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie kann damit zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts beitragen. Haben Sie für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, wird Ihnen nur die höchste Rente gezahlt.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Haben Sie neben Ihrer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente weitere Einkünfte, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet. Ausgenommen davon ist die Zeit des „Sterbevierteljahres“.

Generell rechnen wir folgende Einkommen auf Ihre Hinterbliebenenrente an:

  • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Miet- und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld
  • Vergleichbare ausländische Einkommen

Diese Einkommen – mit Ausnahme von Erwerbs- und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen – werden nicht angerechnet, wenn

  • der versicherte Ehepartner oder die versicherte Ehepartnerin vor 2002 gestorben ist oder
  • der versicherte Ehepartner oder die versicherte Ehepartnerin zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner/eine Ehepartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Einzelheiten zur Anrechnung von Einkünften auf Hinterbliebenenrenten finden Sie in unserer Broschüre
Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten (PDF, 684KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Rente für Waisen

Wer hat Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente?

Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile sterben, unterstützen wir Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Waisenrenten. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein Elternteil mehr lebt. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.

Anspruch auf eine Waisenrente haben:

  • leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden

Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Waise adoptiert wird oder heiratet.

Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?

Waisenrenten werden regelmäßig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Die Waise kann diese Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wenn sie

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
  • einen Freiwilligendienst leistet.
  • behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst und dem Ausbildungsbeginn.

Überprüfung der Waisenrente

Eine Waisenrente gibt es in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Während eines Studiums, einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes können Waisen auch über das 18. Lebensjahr hinaus bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Waisenrente erhalten.

Zur Prüfung, ob die Waisenrente weitergezahlt werden kann, werden im September sogenannte Nachprüfungsschreiben versandt.

Die Schreiben beziehen sich auf die jeweilige uns bekannte Ausbildungsart. Damit wir wissen, dass eine Ausbildung weiter vorliegt, benötigen wir entsprechende Nachweise. Bitte füllen Sie unser Schreiben aus und lassen Sie sich durch Ihre Ausbildungsstätte die Angaben bestätigen.

Anstelle einer Bestätigung der Ausbildungsstätte kann der Nachweis der weiteren Schul- oder Berufsausbildung auch ersatzweise durch Vorlage anderer Unterlagen erbracht werden, zum Beispiel Urkunden, Zeugnisse, Lehrverträge, Semesterbescheinigungen oder amtliche Bescheinigungen.

Nachweise können entweder per Post sowie online mit dem R5462 oder mit dem Kontaktformular S8003 eingereicht werden.

Sobald alle Nachweise vorliegen, prüfen wir, ob die Waisenrente weiter bezogen werden kann. Über das Ergebnis bekommen Sie einen Bescheid. 

FAQ Überprüfung Waisenrente

Was zählt als Ausbildung?

Als Ausbildung zählen zum Beispiel Schule, Studium, Berufsausbildung, der Besuch einer berufsbildenden Schule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.

Welche Nachweise kann ich einreichen?

Sie können zum Beispiel eine Immatrikulationsbescheinigung oder einen Ausbildungsvertrag einreichen.

Wie kann ich meine Nachweise einreichen?

Sie können Ihre Unterlagen gerne schnell und direkt online über unser Kontaktformular S8003 oder per Post einreichen.

Welche Freiwilligendienste zählen?

Zum Freiwilligendienst zählen ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sowie der Bundesfreiwilligendienst.

Ich habe (noch) keinen Nachweis, was kann ich tun?

Bitte schicken Sie uns eine Zwischennachricht, dass die Bescheinigung schnellstmöglich nachgereicht wird. Nutzen Sie hierzu gerne unser Kontaktformular S8003.

Was passiert, wenn ich mich nicht melde?

Gehen keine Nachweise ein, wird Ihre Waisenrente nicht weitergezahlt.

Ich habe gerade meine Schulausbildung beendet, meine Ausbildung geht erst in ein paar Monaten los. Wie sieht es in diesem Fall aus?

Liegen nicht mehr als vier Kalendermonate zwischen zwei Ausbildungen, also zum Beispiel zwischen der Schulzeit und einem Studium oder einer Berufsausbildung, wird Ihre Waisenrente auch in dieser Zeit weitergezahlt. Bei einer längeren Unterbrechung fällt Ihre Waisenrente weg. Bei Beginn einer neuen Ausbildung oder einem Freiwilligendienst können Sie Ihre Waisenrente neu beantragen. 

Ich mache eine Ausbildung im Ausland bzw. ich studiere im Ausland. Wird die Waisenrente auch dann weitergezahlt?

Ja, wenn Sie die entsprechenden Nachweise einreichen.

Wird Einkommen/Ausbildungsvergütung auf die Waisenrente angerechnet?

Auf Ihre Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.

Wie lange wird die Waisenrente maximal gezahlt?

Anspruch auf Waisenrente kann bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen.

         

Hinterbliebenenrente beantragen

Die Hinterbliebenenrenten müssen Sie beantragen.

Beratungstermin vereinbaren

Jetzt online einen Antrag stellen

Beratungsstellensuche

Außerdem können Sie sich bei den Versicherungsämtern beraten lassen. Die Versicherungsämter sind Dienststellen der Kommunal- oder Gemeindeverwaltungen, die insbesondere über die Sozialversicherung Auskunft geben und Anträge entgegennehmen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK