Deutsche Rentenversicherung

Beschäftigung in Deutschland

Sind Sie als Ausländer in Deutschland beschäftigt? Hier gibt es Antworten, wie sich das auf Ihre Rentenansprüche auswirkt.

Sind für ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, die nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten?

Grundsätzlich gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht für alle Beschäftigungen in Deutschland.

Somit sind grundsätzlich auch für Saisonarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Ausgenommen sind davon Saisonarbeiter, die beispielsweise eine geringfügige, kurzfristige Beschäftigung von bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ausüben.

Auch bei Anwendung des Europa- und des Abkommensrechts richtet sich die Versicherungspflicht einer Beschäftigung grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, zum Beispiel für den Fall, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zeitlich befristet nach Deutschland entsendet oder für den Arbeitnehmer eine Ausnahmevereinbarung abgeschlossen wird. Hier gelten weiterhin die Vorschriften des Entsendestaates. Das heißt, in Deutschland müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und es entstehen keine deutschen Versicherungszeiten.

Entsprechendes gilt auch für Beschäftigte, die von ihren Arbeitgeber auf dessen Rechnung aus dem vertragslosen Ausland im Voraus zeitlich befristet nach Deutschland entsandt werden.

Wie wird eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Deutschland bei der Rentenberechnung berücksichtigt?

Sofern die begrenzte Tätigkeit versicherungspflichtig ist, entstehen dadurch deutsche Pflichtbeitragszeiten. Ob hieraus eine Rente gezahlt werden kann, hängt unter anderem davon ab, wie viele Monate Versicherungszeiten insgesamt in Deutschland zurückgelegt wurden. So besteht beispielsweise ein Anspruch auf eine Regelaltersrente erst, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kann auch keine Rente gezahlt werden. Dann besteht in der Regel ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge.

Hat der Versicherte auch Versicherungszeiten in einem anderen Mitglied- oder Abkommensstaat erworben, können neben den deutschen Zeiten auch die ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden, um die Voraussetzungen für die Rente zu erfüllen. Die Zeiten werden also zusammengerechnet. Damit eine Rente gezahlt werden kann, muss der Versicherte jedoch eine Mindestzeit, zumeist ein Jahr, in Deutschland versichert gewesen sein. Bestand die Versicherung in Deutschland nur für einen kürzeren Zeitraum, werden diese wenigen deutschen Zeiten vom Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaates mit entschädigt. Ein Anspruch bei der Deutschen Rentenversicherung entfällt dann. In einigen Sozialversicherungsabkommen bestehen teilweise abweichende Regelungen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK