Deutsche Rentenversicherung

Sind für ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, die nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten?

Grundsätzlich gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht für alle Beschäftigungen in Deutschland.

Somit sind grundsätzlich auch für Saisonarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Ausgenommen sind davon Saisonarbeiter, die beispielsweise eine geringfügige, kurzfristige Beschäftigung von bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ausüben.

Auch bei Anwendung des Europa- und des Abkommensrechts richtet sich die Versicherungspflicht einer Beschäftigung grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, zum Beispiel für den Fall, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zeitlich befristet nach Deutschland entsendet oder für den Arbeitnehmer eine Ausnahmevereinbarung abgeschlossen wird. Hier gelten weiterhin die Vorschriften des Entsendestaates. Das heißt, in Deutschland müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und es entstehen keine deutschen Versicherungszeiten.

Entsprechendes gilt auch für Beschäftigte, die von ihren Arbeitgeber auf dessen Rechnung aus dem vertragslosen Ausland im Voraus zeitlich befristet nach Deutschland entsandt werden.

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