Deutsche Rentenversicherung

Zusammenrechnung von Zeiten für den Rentenanspruch

Beschäftigungszeiten aus mehreren Ländern können unter Umständen bei der Prüfung Ihres Rentenanspruchs zusammengerechnet werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wie zählen meine Arbeitsjahre im Ausland bei der deutschen Rentenberechnung?

Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder Abkommensstaat können bei der Prüfung des Rentenanspruchs wie deutsche Zeiten berücksichtigt werden. Haben Sie in einem Monat sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Mitgliedstaat eine anrechenbare Versicherungszeit, gilt dieser Monat als doppelt belegt. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs kann dieser Monat jedoch nur als ein Monat berücksichtigt werden.

Bei der Berechnung Ihrer Rentenhöhe nach dem Europarecht werden Versicherungszeiten aus den anderen Mitgliedstaaten mit einbezogen. Aus dieser Berechnung erhalten Sie den Anteil als Rente, der auf Ihre deutschen Versicherungszeiten entfällt. Da sich die ausländischen Zeiten positiv auf die Bewertung der deutschen Zeiten auswirken können, ist dieser Rentenbetrag in der Regel höher als bei einer Berechnung allein aus Ihren deutschen Versicherungszeiten.

Bei der Berechnung Ihrer Rentenhöhe auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens werden die Versicherungszeiten aus dem Abkommensstaat in der Regel nicht mit einbezogen. Die Berechnung Ihrer deutschen Rente erfolgt allein aus Ihren deutschen Versicherungszeiten.

Versicherungszeiten aus dem vertragslosen Ausland können in Deutschland weder bei der Prüfung des Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Aus Ihren ausländischen Versicherungszeiten erhalten Sie gegebenenfalls eine eigene Rente vom ausländischen Versicherungsträger.

Erkundigen Sie sich in diesem Fall bitte beim zuständigen Versicherungsträger dieses Staates, ob Sie aus den dortigen Versicherungszeiten einen Anspruch auf eine Rentenzahlung haben.

Wie werden meine Arbeitsjahre in Deutschland bei der Rentenberechnung in meinem Heimatland berücksichtigt?

Ist Ihr Heimatland ein Mitgliedstaat oder Abkommensstaat, kann der Träger Ihres Heimatlandes Ihre deutschen Versicherungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente wie seine eigenen Versicherungszeiten berücksichtigen. Dabei zählen doppelt belegte Zeiträume jedoch nur einmal.

Wenn Ihr Heimatland ein Mitgliedstaat ist, werden bei der Berechnung der Rentenhöhe Ihre deutschen Versicherungszeiten in der Regel ebenfalls einbezogen. Sie erhalten als Rente jedoch nur den Anteil, der auf die Versicherungszeiten in Ihrem Heimatland entfällt. Hierbei kann sich die Berücksichtigung Ihrer deutschen Versicherungszeiten positiv auf die Rentenhöhe auswirken.

Wenn Ihr Heimatland ein Abkommensstaat ist, erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Versicherungsträger Ihres Heimatlandes, ob die deutschen Versicherungszeiten bei der Berechnung der Rentenhöhe einbezogen werden.

Wenn Ihr Heimatland weder ein Mitgliedstaat noch ein Abkommensstaat ist (sogenanntes vertragsloses Ausland), können Ihre deutschen Versicherungszeiten in der Regel dort nicht berücksichtigt werden. Erkundigen Sie sich in diesem Fall beim zuständigen Versicherungsträger Ihres Heimatlandes.

Aus Ihren deutschen Versicherungszeiten erhalten Sie eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung, sofern Sie die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllen.

Ich habe vor 20 Jahren Deutschland verlassen und mich seitdem nicht weiter um meine Rente gekümmert. Sind die damals gezahlten Beiträge inzwischen verfallen?

Gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gehen bei einem Verzug in das Ausland nicht verloren. Sie bleiben so lange erhalten, bis das Rentenalter erreicht ist. Um zu prüfen, ob bereits alle Ihre Versicherungszeiten erfasst sind, können Sie eine Auskunft über Ihr Versicherungskonto beantragen. Ist uns Ihre heutige ausländische Adresse nicht bekannt, empfehlen wir, die Auskunft schriftlich unter Angabe Ihrer ausländischen Anschrift anzufordern.

Ich habe mehrere Jahre in Frankreich gearbeitet. Wie wirkt sich diese Zeit auf meinen deutschen Rentenanspruch aus?

Sie werden vom Europarecht erfasst. Haben Sie die Voraussetzungen für den deutschen Rentenanspruch allein mit deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt, werden alle in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet. Vorausgesetzt, die Zeiten entfallen nicht auf die gleiche Zeit. Durch die Zusammenrechnung können erforderliche Wartezeiten oder Mindestbeitragszeiten (auch die französischen) erfüllt werden.

Ich habe vier Jahre lang Beiträge zur Social Security in den USA gezahlt. Kann ich meine Beiträge nach Deutschland übertragen lassen?

Eine Übertragung von Versicherungszeiten eines anderen Staates nach Deutschland ist in der Regel nicht möglich. Ob nach ausländischem Recht die Möglichkeit einer Beitragserstattung besteht, kann Ihnen nur der dortige Versicherungsträger sagen. In Ihrem Fall könnten aber die amerikanischen Beiträge für die spätere Anspruchsprüfung in Deutschland mit berücksichtigt werden. Vorausgesetzt, Sie haben auch in Deutschland für mindestens 18 Monate Beiträge entrichtet. Die Höhe Ihrer deutschen Rente ergibt sich dann aber nur aus Ihren deutschen Versicherungszeiten. Ebenso könnte auch der amerikanische Versicherungsträger Ihre deutschen Beiträge für die Anspruchsprüfung berücksichtigen.

Dies wird durch das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen beiden Staaten ermöglicht.

Ich bin polnischer Staatsbürger. Nach meiner Ausbildung und einigen Berufsjahren bin ich nach Deutschland gezogen. Zunächst arbeitete ich noch in der DDR und bin bis heute in der selben Firma tätig. Werden mir die polnischen Zeiten auf meine Rente angerechnet? Was muss ich dafür tun?

Da Ihre Übersiedlung in die ehemalige DDR vor dem 1.1.1991 erfolgt sein muss, gelten in Ihrem Fall nicht die allgemeinen Vorschriften des Europarechts. Vielmehr gilt für Sie noch das deutsch-polnische Abkommen vom 9.10.1975. Danach werden Ihre polnischen Zeiten in der deutschen Rente angerechnet, und zwar unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit. Allerdings gilt das nur, solange Sie weiterhin in Deutschland wohnen. Sollten Sie ins Ausland verziehen, können Sie keine Ansprüche nach diesem Abkommen mehr geltend machen.

Am besten lassen Sie sich Ihre polnischen Zeiten schon jetzt vormerken. Dazu benötigen wir den Fragebogen V720. Außerdem sollten Sie alle in Ihrem Besitz befindlichen polnischen Arbeitsnachweise beifügen. Sind diese nicht vollständig, können fehlende Unterlagen eventuell noch bei den Zweigstellen der polnischen Sozialversicherungsanstalt beschafft werden.

Ich bin Kontingentflüchtling aus Russland und werde die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Werden dann mein Studium, die Kindererziehung und die Arbeitszeit aus Russland anerkannt?

Mit Russland besteht kein Abkommen. Durch das Fremdrentengesetz (FRG) wird in bestimmten Fällen die Anrechnung ausländischer ("fremder") Zeiten in der deutschen Rentenversicherung ermöglicht. Es gilt aber nur für bestimmte Personen, in erster Linie die anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedler, aber nicht für Kontingentflüchtlinge. Auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit berechtigt nicht zu Leistungen nach dem FRG. Die russischen Arbeits- und Kindererziehungszeiten können daher in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden. Anders sieht es bei den Studienzeiten aus. Sie werden auch berücksichtigt, wenn sie im Ausland zurückgelegt wurden. Mit Studienzeiten allein können allerdings keine Rentenansprüche erworben werden. Sie wirken sich nur in Verbindung mit deutschen Beitragszeiten aus.

Für Verfolgte des Nationalsozialismus, die zwischen 1941 und 1944 in einem von Deutschland errichteten Ghetto in der früheren Sowjetunion gearbeitet haben, gelten besondere Regelungen. In solchem Fall empfiehlt sich eine Beratung.

Ich habe mehr als 40 Jahre in Deutschland gearbeitet. In jungen Jahren war ich nach dem Studium 10 Monate zur Vertiefung meiner Sprachkenntnisse in Rom und hatte einen Aushilfsjob. Habe ich Rentenansprüche aus dieser Zeit?

Haben Sie Beiträge zur italienischen Sozialversicherung gezahlt, werden diese Zeiten bei der deutschen Rentenberechnung wie deutsche Zeiten berücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass die Zeiten insgesamt weniger als 1 Jahr (12 Monate) betragen. Ausnahmsweise wird dann keine zweite Rente aus dem anderen Mitgliedstaat gezahlt.

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